{"id":39221,"date":"2014-05-01T11:20:40","date_gmt":"2014-05-01T09:20:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39221"},"modified":"2014-04-29T11:21:44","modified_gmt":"2014-04-29T09:21:44","slug":"zum-heimischen-telearbeitsplatz-eines-steuerberaters-einkommensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-heimischen-telearbeitsplatz-eines-steuerberaters-einkommensteuer\/","title":{"rendered":"Zum heimischen Telearbeitsplatz eines Steuerberaters (Einkommensteuer)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zum heimischen Telearbeitsplatz eines Steuerberaters (Einkommensteuer)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nKosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer unterliegen lediglich dann nicht der Abzugsbeschr\u00e4nkung, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehrere Tage in der Woche seine Arbeitsleistung an dem h\u00e4uslichen Telearbeitsplatz zu erbringen hat. Erfolgt die Arbeit hingegen ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung und wird der pr\u00e4gende Teil der Arbeitsleistung im B\u00fcro der Gesellschaft verrichtet, liegen die Voraussetzung der Abzugsbeschr\u00e4nkung auf 1.250 EUR hingegen vor.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nA und B sind selbst\u00e4ndige Steuerberater und jeweils h\u00e4lftig an einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft hat ihren Gesch\u00e4ftssitz in einer als Praxisr\u00e4ume gestalteten Eigentumswohnung. Dort befinden sich die Arbeitspl\u00e4tze der Mitarbeiter und B\u00fcror\u00e4ume der Partner. Daneben nutzt A einen Raum in seiner Privatwohnung f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit. Der Raum ist mit umfassender Literatur ausgestattet und verf\u00fcgt \u00fcber einen Telearbeitsplatz, von dem aus der Zugriff auf das Netzwerk der Gesellschaft m\u00f6glich ist. A beantragte den Abzug der Aufwendungen im Rahmen von Sonderbetriebsausgaben als Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, f\u00fcr das die Abzugsbeschr\u00e4nkung von 1.250 EUR nicht eingreife. A berief sich dabei auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz. Das Finanzamt und nachfolgend das FG D\u00fcsseldorf sahen den qualitativen Schwerpunkt der Bet\u00e4tigung des A in den Praxisr\u00e4umen der Gesellschaft. Hiergegen wurde Revision eingelegt und der unbeschr\u00e4nkte Kostenabzug beantragt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof lie\u00df die Revision mangels Divergenz nicht zu. Die Richter sahen den vorliegenden Fall als nicht vergleichbar an. Ein unbeschr\u00e4nkter Kostenabzug komme nur dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liege und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehrere Tage in der Woche seine Arbeitsleistung an dem h\u00e4uslichen Telearbeitsplatz zu erbringen habe. A hingegen konnte jederzeit die gew\u00f6hnlichen Praxisr\u00e4ume der Gesellschaft f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit nutzen. Das heimische Arbeitszimmer stelle ebenso wenig den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit dar, da A die wesentlichen Arbeiten eines Steuerberaters in den Praxisr\u00e4umen erbringe. Hierzu z\u00e4hlen unter anderem die Organisation, die Auftragsannahme, die Beratung der Mandanten, die Sichtung der Tagespost sowie die \u00dcberwachung der Fristenkontrollbuches.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil best\u00e4tigt die st\u00e4ndige Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz war bereits deshalb nicht vergleichbar, da der Arbeitnehmer im dortigen Fall kraft arbeitsvertraglicher Verpflichtung ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nutzte und die Nutzung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. In F\u00e4llen, in denen der qualitative Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt, sollte zudem stets die Voraussetzung des &#8222;anderen Arbeitsplatzes&#8220; gepr\u00fcft werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum heimischen Telearbeitsplatz eines Steuerberaters (Einkommensteuer) Kernaussage Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer unterliegen lediglich dann nicht der Abzugsbeschr\u00e4nkung, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehrere Tage in der Woche seine Arbeitsleistung an dem h\u00e4uslichen Telearbeitsplatz zu erbringen hat. 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