{"id":39224,"date":"2014-05-01T10:53:38","date_gmt":"2014-05-01T08:53:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39224"},"modified":"2014-04-30T11:14:15","modified_gmt":"2014-04-30T09:14:15","slug":"unzureichender-behindertenschutz-durch-pflichtteilsstrafklausel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unzureichender-behindertenschutz-durch-pflichtteilsstrafklausel\/","title":{"rendered":"Unzureichender Behindertenschutz durch Pflichtteilsstrafklausel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unzureichender Behindertenschutz durch Pflichtteilsstrafklausel<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nDer Schutz des Verm\u00f6gens, das ein Erblasser einem behinderten Erben, der Sozialleistungen bezieht, zukommen lassen will, um dessen Lebensstellung \u00fcber die reinen Sozialleistungen hinaus zu verbessern, ist inzwischen anerkannt. Er wird sichergestellt durch sogenannte Behinderten-Testamente. Allerdings gibt es, insbesondere dann, wenn Eltern zugunsten behinderter Kinder nicht rechtzeitig handeln, Fallstricke, die dazu f\u00fchren, dass Behinderten-Testamente ins Leere laufen. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Ehepaar hatte in den 70er Jahren ein erstes Ehegatten-Testament errichtet, in dem sie sich zu wechselseitigen Erben im ersten Todesfall und die Kinder zu Schlusserben f\u00fcr den zweiten Todesfall eingesetzt hatten. Zugleich hatten sie eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel vereinbart, wonach ein Kind, das im ersten Todesfall seinen Pflichtteil geltend machte, auch im zweiten Todesfall auf den Pflichtteil beschr\u00e4nkt war. Eines der Kinder war behindert und bezog Sozialleistungen. Nach dem Tode des ersten Elternteils errichtete der zweite Elternteil ein sogenanntes Behindertentestament, ohne dazu im ersten Testament ausdr\u00fccklich berechtigt gewesen zu sein. Nach dem Tode des zweiten Elternteils machte der Sozialleistungstr\u00e4ger, der bereits nach dem ersten Todesfall den Pflichtteilsanspruch f\u00fcr das behinderte Kind geltend gemacht hatte, erneut den Pflichtteil geltend.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Gericht lie\u00df die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tode des zweiten Elternteils zu. Da das Behinderten-Testament ohne ausdr\u00fcckliche Erm\u00e4chtigung im ersten Testament aus den 70er Jahren errichtet worden sei, habe das Ehegattentestament nach dem Todesfall des ersten Elternteils Bindungswirkung erlangt. Das Behinderten-Testament konnte also gar nicht wirksam errichtet werden, so dass der Sozialleistungstr\u00e4ger den zweiten Pflichtteilsanspruch auf sich \u00fcberleiten und geltend machen konnte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung zeigt, dass Nachfolgeplanung zu einem fr\u00fchen Zeitpunkt einsetzen muss. In der Beratung muss zur Vermeidung von Haftungsrisiken gekl\u00e4rt sein, welche erbrechtlichen Grundvoraussetzungen bestehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unzureichender Behindertenschutz durch Pflichtteilsstrafklausel Rechtslage Der Schutz des Verm\u00f6gens, das ein Erblasser einem behinderten Erben, der Sozialleistungen bezieht, zukommen lassen will, um dessen Lebensstellung \u00fcber die reinen Sozialleistungen hinaus zu verbessern, ist inzwischen anerkannt. Er wird sichergestellt durch sogenannte Behinderten-Testamente. 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