{"id":39245,"date":"2014-05-01T11:09:13","date_gmt":"2014-05-01T09:09:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39245"},"modified":"2014-05-02T11:18:40","modified_gmt":"2014-05-02T09:18:40","slug":"stromversorger-keine-steuererstattung-bei-insolvenz-oder-tod-des-stromkunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stromversorger-keine-steuererstattung-bei-insolvenz-oder-tod-des-stromkunden\/","title":{"rendered":"Stromversorger: Keine Steuererstattung bei Insolvenz oder Tod des Stromkunden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Stromversorger: Keine Steuererstattung bei Insolvenz oder Tod des Stromkunden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nStromversorgungsunternehmen schulden die Stromsteuer auch dann, wenn sie aufgrund der Zahlungsunf\u00e4higkeit ihrer Kunden den vereinbarten Kaufpreis nicht realisieren k\u00f6nnen und deshalb selbst mit der im Kaufpreis enthaltenen Stromsteuer belastet werden. Ihnen kann die Steuer nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden erlassen werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin regionales Energieversorgungsunternehmen f\u00fcr Strom, Gas und W\u00e4rme beantragte die Erstattung von Stromsteuer mit der Begr\u00fcndung, die Stromsteuer habe nicht auf die Kunden abgew\u00e4lzt werden k\u00f6nnen, da diese entweder zahlungsunf\u00e4hig oder verstorben seien. Seinen Anspruch st\u00fctzte das Unternehmen auf\u00a0\u00a7 227 der Abgabenordnung, nach der eine Erstattung von Steuern aus Billigkeitsgr\u00fcnden m\u00f6glich ist. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, dass dem Energieversorgungsunternehmen weder aus sachlichen noch aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden ein Erstattungsanspruch zusteht. Hiergegen legte das Energieversorgungsunternehmen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH wies die hiergegen gerichtete Revision des Energieversorgungsunternehmens ab, da die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erlass der Stromsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht gegeben sind. Anspr\u00fcche aus dem Schuldverh\u00e4ltnis k\u00f6nnen erlassen werden, wenn deren Einziehung nach der Lage des einzelnen Falls aus sachlichen oder pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden unbillig w\u00e4re. Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer, wenn sie zwar \u00e4u\u00dferlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderl\u00e4uft, dass die Steuererhebung unbillig erscheint. Vorliegend handelt es sich nicht um einzelne F\u00e4lle, die den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst angeordnet, dass die Stromversorger das Ausfallrisiko f\u00fcr die Stromsteuer tragen sollen. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnen sie durch eine entsprechende Preiskalkulation Vorsorge f\u00fcr Ausf\u00e4lle treffen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nAuch wenn der Endverbraucher die Stromsteuer tragen soll, ist es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, dass die Stromversorger als Steuerschuldner f\u00fcr Ausf\u00e4lle haften. Durch die Entscheidung ist nicht mit einer Erh\u00f6hung der Strompreise zu rechnen, da auch bislang die Ausfallrisiken in den Strompreis eingepreist werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stromversorger: Keine Steuererstattung bei Insolvenz oder Tod des Stromkunden Kernaussage Stromversorgungsunternehmen schulden die Stromsteuer auch dann, wenn sie aufgrund der Zahlungsunf\u00e4higkeit ihrer Kunden den vereinbarten Kaufpreis nicht realisieren k\u00f6nnen und deshalb selbst mit der im Kaufpreis enthaltenen Stromsteuer belastet werden. Ihnen kann die Steuer nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden erlassen werden. 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