{"id":39253,"date":"2014-05-01T11:29:59","date_gmt":"2014-05-01T09:29:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39253"},"modified":"2014-05-02T11:31:02","modified_gmt":"2014-05-02T09:31:02","slug":"zum-steuerbegunstigten-verauserungs-oder-aufgabegewinn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-steuerbegunstigten-verauserungs-oder-aufgabegewinn\/","title":{"rendered":"Zum steuerbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zum steuerbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Tatbestandsmerkmale f\u00fcr einen Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn setzen auch weiterhin voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen ver\u00e4u\u00dfert oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger vermietete ein Grundst\u00fcck an die A-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bis Februar 2001. Das Grundst\u00fcck sowie seine Beteiligung von 51 % waren notwendiges Betriebsverm\u00f6gen seines Einzelunternehmens. An der B-GmbH hatte der Kl\u00e4ger ebenfalls eine 51 % Beteiligung und aktivierte diese als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen. Die Beteiligung an der B-GmbH ging im Januar 2001 in das Gesamthandsverm\u00f6gen der C-Kommanditgesellschaft (KG) mit ein, bei der der Kl\u00e4ger als Mitunternehmer beteiligt war. Die \u00dcbertragung erfolgte zum Buchwert. Die Anteile der A-GmbH wurden ver\u00e4u\u00dfert, so dass mangels Vorliegen der personellen Verflechtung die Betriebsaufspaltung zwingend beendet wurde. Infolgedessen wurde das Grundst\u00fcck in das Privatverm\u00f6gen entnommen. Gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 34 Abs. 3 EStG\u00a0sollte der Gewinn aus der Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens nun zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz versteuert werden. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab. Aus ver\u00f6ffentlichten Unternehmensinformationen ging hervor, dass die B-GmbH f\u00fcr die betrieblichen Zwecke der A-GmbH keine untergeordnete Rolle gespielt hatte und somit nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen ver\u00e4u\u00dfert oder entnommen worden seien. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) blieb ebenfalls erfolglos. Nach Ansicht des BFH war die Entscheidung des FA, den Gewinn des Kl\u00e4gers aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der A-GmbH und der Beendigung der Betriebsaufspaltung, nicht mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu besteuern, nicht zu beanstanden. Denn der Gewinn wurde im Rahmen einer Betriebsaufgabe erzielt, bei der nicht alle stille Reserven bezogen auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgedeckt wurden. F\u00fcr eine beg\u00fcnstigte Betriebsaufgabe h\u00e4tten die Anteile an der B-GmbH nicht zum Buchwert in das Betriebsverm\u00f6gen der C-KG \u00fcbertragen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. Der Wegfall einer der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung f\u00fchrt oftmals zu ungewollten Aufgabegewinnen. In diesen F\u00e4llen sollte vorab gepr\u00fcft werden, ob sich eine Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden l\u00e4sst oder ob zumindest eine Versteuerung des Aufgabegewinns mit einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz erfolgen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum steuerbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn Kernaussage Die Tatbestandsmerkmale f\u00fcr einen Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn setzen auch weiterhin voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen ver\u00e4u\u00dfert oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt werden. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger vermietete ein Grundst\u00fcck an die A-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bis Februar 2001. 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