{"id":39256,"date":"2014-05-01T11:33:12","date_gmt":"2014-05-01T09:33:12","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39256"},"modified":"2014-05-02T11:34:31","modified_gmt":"2014-05-02T09:34:31","slug":"untervertretung-anforderungen-an-sittenwidrige-kollision","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/untervertretung-anforderungen-an-sittenwidrige-kollision\/","title":{"rendered":"Untervertretung: Anforderungen an sittenwidrige Kollision"},"content":{"rendered":"<p><strong>Untervertretung: Anforderungen an sittenwidrige Kollision<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nHandelt ein Vertreter zusammen mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen, verst\u00f6\u00dft das Gesch\u00e4ft gegen die guten Sitten und ist nichtig. Gleiches gilt, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit-)Vertreter zu dem Gesch\u00e4ft veranlasst und so das Insichgesch\u00e4ft verschleiert.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nAn der Beklagten zu 1, einer GmbH, waren urspr\u00fcnglich beteiligt die Kl\u00e4gerin, deren mittlerweile geschiedener Ehemann, als Beklagter zu 3, und eine schweizerische Aktiengesellschaft (AG), die jedenfalls ein von der GmbH abh\u00e4ngiges Unternehmen ist. Im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute \u00fcbertrug der Beklagte zu 3 seine Anteile an der GmbH auf die AG. Nach Abberufung des Beklagten zu 3 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer informierte die Kl\u00e4gerin diesen und die AG hier\u00fcber und forderte auf, keine weiteren Rechtsgesch\u00e4fte mehr vorzunehmen, insbesondere Anteils\u00fcbertragungen zu unterlassen. Kurz darauf \u00fcbertrug die AG ihre Anteile an der GmbH auf die Schwester (Beklagte zu 2) des Beklagten zu 3. Sowohl die Beklagte zu 2 als auch die AG wurden von einer Rechtsanw\u00e4ltin vertreten, die in derselben Kanzlei wie der Beklagte zu 3 t\u00e4tig war. Auf Seiten der AG handelte diese aufgrund einer Untervollmacht des Beklagten zu 3. Die Kl\u00e4gerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 2 nicht Gesellschafterin der GmbH geworden ist. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab im Grunde der Kl\u00e4gerin Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nUnter Annahme des Vortrags der Kl\u00e4gerin, der Beklagte zu 3 habe seine Schwester als Erwerberin nur vorgeschoben und auf Seiten der AG den Anteilskaufvertrag entworfen sowie die Rechtsanw\u00e4ltin veranlasst, von der durch die AG erteilten Vollmacht Gebrauch zu machen, ist der Anteilskauf- und -\u00fcbertragungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es liegt ein Fall der sittenwidrigen Kollusion selbst dann vor, wenn der Vertreter nicht selbst handelt, sondern einen arglosen Untervertreter einschaltet oder aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren arglosen (Mit-) Vertreter zu dem Gesch\u00e4ft veranlasst und so das Insichgesch\u00e4ft verschleiert.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Anforderungen an die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgesch\u00e4fts sind sehr hoch. Dr\u00e4ngt sich aber der begr\u00fcndete Verdacht eines Treueversto\u00dfes wie im vorliegenden Fall auf, k\u00f6nnen Umgehungstatbest\u00e4nde die Sittenwidrigkeit richtigerweise nicht hindern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Untervertretung: Anforderungen an sittenwidrige Kollision Kernaussage Handelt ein Vertreter zusammen mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen, verst\u00f6\u00dft das Gesch\u00e4ft gegen die guten Sitten und ist nichtig. Gleiches gilt, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit-)Vertreter zu dem Gesch\u00e4ft veranlasst und so das Insichgesch\u00e4ft verschleiert. 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