{"id":39265,"date":"2014-05-01T11:53:54","date_gmt":"2014-05-01T09:53:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39265"},"modified":"2014-05-02T11:55:31","modified_gmt":"2014-05-02T09:55:31","slug":"versorgungszusage-pensionsalter-von-beherrschendem-gesellschafter-geschaftsfuhrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/versorgungszusage-pensionsalter-von-beherrschendem-gesellschafter-geschaftsfuhrer\/","title":{"rendered":"Versorgungszusage: Pensionsalter von beherrschendem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Versorgungszusage: Pensionsalter von beherrschendem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEin Mindestalter ist keine Voraussetzung f\u00fcr die Pensionszusage gegen\u00fcber dem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Lediglich die Jahresbetr\u00e4ge vom Zeitpunkt des Diensteintritts bis zum vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls sind f\u00fcr die Berechnung des Teilwerts der Pensionsr\u00fcckstellung ma\u00dfgeblich. Eine \u00c4nderung der Beteiligungsh\u00f6he und folglich vom Minderheitsgesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zum Mehrheitsgesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fchrt daher zu keiner Korrektur des Mindestalters.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin erteilte ihrem Minderheitsgesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer A im Jahr 1987 eine Pensionszusage i. H. v. 60 % seiner j\u00e4hrlichen Gesamtbez\u00fcge bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen mit Vollendung des 60. Lebensjahr. Im Jahr 2002 wurde A zum Mehrheitsgesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Die Kl\u00e4gerin \u00e4nderte daraufhin jedoch nicht die Grundlage der R\u00fcckstellungsbewertung. Im Streitjahr 2005 wurden der Pensionsr\u00fcckstellung einkommenswirksam 117.189 EUR zugef\u00fchrt. Bei einem Pensionsalter von 65 Jahren h\u00e4tte die Zuf\u00fchrung 60.601 EUR betragen. Das Finanzamt (FA) vertrat in \u00c4nderungsbescheiden die Auffassung, dass von einem Pensionsalter von 65 Jahren auszugehen sei und somit 461.213 EUR einkommenswirksam aufgel\u00f6st werden m\u00fcssten. Hiergegen wurde Klage erhoben.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht (FG) K\u00f6ln gab der Klage \u00fcberwiegend statt. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte keinen Erfolg. Eine Aufl\u00f6sung der Pensionsr\u00fcckstellung zum 31.12. und ein Ansatz eines h\u00f6heren Pensionsalters komme nicht in Betracht, da der Gesellschafterwechsel das Versorgungsversprechen nicht ber\u00fchrt und daher keinen Einfluss auf die Ermittlung des Teilwertes habe. Nach der BFH-Rechtsprechung kann eine Pensionszusage den steuerlichen Gewinn nur mindern, wenn die Voraussetzungen des\u00a0\u00a7 6a EStG\u00a0eingehalten wurden. Die Zuf\u00fchrung zu einer Pensionsr\u00fcckstellung kann aus steuerrechtlicher Sicht als eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) gelten, wenn die Pensionsverpflichtung nicht nur durch das Dienstverh\u00e4ltnis, sondern auch durch das Gesellschafterverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet ist. Das FA machte diesbez\u00fcglich geltend, dass die R\u00fcckstellung bereits dem Grunde nach aufgrund des falschen Renteneintrittsalters zu hoch gebildet worden sei, weil sie nicht dem Pensionsalter von 65 Jahren entspreche. Damit sei die Pension gesellschaftsrechtlich veranlasst. Ein Mindestpensionsalter ist jedoch weder Tatbestandsvoraussetzung des\u00a0\u00a7 6a Abs. 1\u00a0und\u00a02 EStG\u00a0noch Gegenstand der Teilwertberechnung nach\u00a0\u00a7 6a Abs. 3 Satz 1 EStG. Demnach ist die Pensionszusage mit Vollendung des 60. Lebensjahrs f\u00fcr die Berechnung des Teilwerts ma\u00dfgeblich und eine vGA nicht anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil ist zu begr\u00fc\u00dfen, da es aufzeigt, dass die ver\u00e4nderte Gesellschafterstellung nicht zu einer Anpassungsverpflichtung hinsichtlich der in der Vergangenheit vereinbarten Pensionszusage f\u00fchrt. Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sollten jedoch unbedingt die weiteren Bedingungen f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen im Auge behalten. Diese sind beispielsweise die Angemessenheit der Pensionsbez\u00fcge, der ausreichende Erdienungszeitraum zwischen Zusage und Versorgungseintritt sowie die geforderte ratierliche Unverfallbarkeit<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Versorgungszusage: Pensionsalter von beherrschendem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Kernaussage Ein Mindestalter ist keine Voraussetzung f\u00fcr die Pensionszusage gegen\u00fcber dem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Lediglich die Jahresbetr\u00e4ge vom Zeitpunkt des Diensteintritts bis zum vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls sind f\u00fcr die Berechnung des Teilwerts der Pensionsr\u00fcckstellung ma\u00dfgeblich. 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