{"id":39268,"date":"2014-05-01T11:58:06","date_gmt":"2014-05-01T09:58:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39268"},"modified":"2014-05-02T11:59:28","modified_gmt":"2014-05-02T09:59:28","slug":"gesellschafter-geschaftsfuhrer-einer-gmbh-zur-verdeckten-gewinnausschuttung-durch-rentenzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gesellschafter-geschaftsfuhrer-einer-gmbh-zur-verdeckten-gewinnausschuttung-durch-rentenzahlung\/","title":{"rendered":"Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH: Zur verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung durch Rentenzahlung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH: Zur verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung durch Rentenzahlung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nSteuerrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass eine Pensionszusage nicht vom Ausscheiden des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus dem Dienstverh\u00e4ltnis abh\u00e4ngig gemacht wird. Um eine (teilweise) verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) zu vermeiden, sollte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer jedoch sein Einkommen aus der fortbestehenden T\u00e4tigkeit auf die Versorgungsleistungen anrechnen lassen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, die ihrem zur H\u00e4lfte beteiligten Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer WJ im Oktober 1991 eine Versorgungszusage erteilte, die mit Vollendung des 67. Lebensjahr im M\u00e4rz 2000 eintreten sollte. WJ vereinbarte im Februar 2000 mit der GmbH, dass er ab M\u00e4rz 2000 seine T\u00e4tigkeit nur noch zu 20 % ausf\u00fchren und daf\u00fcr ein reduziertes Gehalt erhalten werde. Zugleich zahlte die Kl\u00e4gerin ab M\u00e4rz 2000 die vereinbarte Pension in ungek\u00fcrzter H\u00f6he. Das Finanzamt (FA) erkannte die Pension dem Grunde nach an, da sich WJ ab M\u00e4rz 2000 tats\u00e4chlich im Ruhestand befand und nur noch im geringen Umfang t\u00e4tig war. In H\u00f6he des weiterhin gezahlten Gehalts nahm das FA jedoch eine vGA an und forderte eine Anrechnung dieses Gehalts auf die Pensionsleistung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nW\u00e4hrend das Finanzgericht (FG) der Kl\u00e4gerin folgte, entschied der BFH im Revisionsverfahren zu Gunsten des Fiskus. Durch die fortbestehende entgeltliche T\u00e4tigkeit trotz Zahlung der Pension entstehe eine vGA. Die Vorinstanz sei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Versorgungszusage nicht von dem g\u00e4nzlichen Ausscheiden des Beg\u00fcnstigten abh\u00e4ngig ist. Sie habe jedoch \u00fcbersehen, dass der Bezug einer Pension mit zeitgleichem Bezug eines laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalts den Anforderungen eines gewissenhaften und ordentlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers widerspricht. Dieser h\u00e4tte darauf bestanden, dass sein Einkommen auf die Pension angerechnet wird, bis die T\u00e4tigkeit endg\u00fcltig beendet ist. Als unsch\u00e4dlich solle jedoch gelten, dass neben der Versorgungsleistung ein laufendes Gehalt aus anderen Dienstverh\u00e4ltnissen gezahlt oder eine andere Funktion au\u00dferhalb des Dienstverh\u00e4ltnisses \u00fcbernommen werde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil stellt klar, dass Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht daran gehindert werden, ihrer T\u00e4tigkeit auch nach vereinbartem Renteneintritt nachzugehen. Die vereinbarte Pension wird in diesen F\u00e4llen steuerlich weiterhin anerkannt. Es sollte jedoch zur Vermeidung einer (teilweisen) vGA eine Anrechnung des weiterhin erhaltenen Gehalts auf die Pensionszahlungen vereinbart werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH: Zur verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung durch Rentenzahlung Kernaussage Steuerrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass eine Pensionszusage nicht vom Ausscheiden des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus dem Dienstverh\u00e4ltnis abh\u00e4ngig gemacht wird. Um eine (teilweise) verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) zu vermeiden, sollte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer jedoch sein Einkommen aus der fortbestehenden T\u00e4tigkeit auf die Versorgungsleistungen anrechnen lassen. 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