{"id":39307,"date":"2014-05-10T11:15:23","date_gmt":"2014-05-10T09:15:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39307"},"modified":"2014-05-10T11:15:23","modified_gmt":"2014-05-10T09:15:23","slug":"vergutung-der-prufung-von-bescheiden-des-finanzamts-nach-der-steuerberatergebuhrenverordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vergutung-der-prufung-von-bescheiden-des-finanzamts-nach-der-steuerberatergebuhrenverordnung\/","title":{"rendered":"Verg\u00fctung der Pr\u00fcfung von Bescheiden des Finanzamts nach der Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung"},"content":{"rendered":"<header>\n<hgroup>Abrechnung von Pr\u00fcfungen von Bescheiden des Finanzamts nach der Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung (StBGebV) im Einspruchsverfahren: \u00a0Tatbestand des \u00a7 28 StBGebV (\u201ePr\u00fcfung von Steuerbescheiden\u201c) erf\u00fcllt ist, da dies nach \u00a7 40 Abs. 2 StBGebV zu einer erm\u00e4\u00dfigten Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>FG Berlin-Brandenburg\u00a0\u00b7 Beschluss vom 20. Mai 2008 \u00b7 Az. 9 KO 3\/07<\/h2>\n<\/hgroup>\n<\/header>\n<section>\n<div id=\"info\">\n<ul>\n<li>\n<h3>Gericht:<\/h3>\n<p>FG Berlin-Brandenburg<\/li>\n<li>\n<h3>Datum:<\/h3>\n<p>20. Mai 2008<\/li>\n<li>\n<h3>Aktenzeichen:<\/h3>\n<p>9 KO 3\/07<\/li>\n<li>\n<h3>Typ:<\/h3>\n<p>Beschluss<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>\n<h3>Fundstelle:<\/h3>\n<p>openJur 2012, 8671<\/li>\n<li>\n<h3>Verfahrensgang:<\/h3>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>\u00d6ffentliches Recht\u00a0Steuer- und Abgabenrecht<\/p><\/div>\n<\/section>\n<section id=\"text\">\n<h2>Tatbestand<\/h2>\n<p>I. Der Erinnerungsf\u00fchrer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom 7. Februar 2005, mit dem die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 392,54 \u20ac festgesetzt wurden, und begehrt eine Erh\u00f6hung des Betrages.Mit der durch Schriftsatz seiner Bevollm\u00e4chtigten vom 7. August 2001 erhobenen, unter dem Aktenzeichen\u00a07 K 6272\/01\u00a0gef\u00fchrten Klage begehrte der Erinnerungsf\u00fchrer erfolgreich die Aufhebung des Bescheids des Erinnerungsgegners vom 20. November 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001, mit dem ihm Vollstreckungskosten in H\u00f6he von 3.995,- DM auferlegt worden waren. Durch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16. September 2003 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Klageverfahrens auferlegt und die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten zum Vorverfahren f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt. Den Wert des Verfahrensgegenstandes setzte das Gericht auf 2.042,61 \u20ac (entspricht 3.995,- DM) fest.F\u00fcr seinen nachfolgenden Kostenfestsetzungsantrag vom 24. September 2003 machte der Erinnerungsf\u00fchrer zu erstattende Kosten in H\u00f6he von 512,57 \u20ac &#8211; nebst Gerichtskosten von 81,00 \u20ac &#8211; geltend. Dies beruhte auf folgender, von den Geb\u00fchrens\u00e4tzen der Anlage 1 zu \u00a7 11 BRAGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Euro-Tabelle) ausgehender Berechnung:Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr Vorverfahren\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0139\u00a0Abs. 3 S. 3 FGO, \u00a7\u00a041\u00a0StBGebV, 10\/10 Geb\u00fchr161,00 \u20acProzessgeb\u00fchr,\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a045\u00a0StBGebV, \u00a7\u00a7 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO,\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a010\/10 Geb\u00fchr, K\u00fcrzung 10 %144,90 \u20acVerhandlungsgeb\u00fchr\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a045\u00a0StBGebV, \u00a7\u00a7 6 Abs. 1, 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO,\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a08\/10 Geb\u00fchr, K\u00fcrzung 10 %115,92 \u20acAuslagenpauschale\u00a0\u00a020,00 \u20acZwischensumme441,82 \u20acUmsatzsteuer (16 %)\u00a0\u00a070,69 \u20acMit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Februar 2005 setzte der Urkundsbeamte des Finanzgerichts Berlin die erstattungsf\u00e4higen Kosten auf 392,54 \u20ac fest. Die der Festsetzung zugrund liegende Berechnung beruht auf den in Euro-Betr\u00e4ge umgerechneten Geb\u00fchrens\u00e4tzen der Anlage 1 zu \u00a7 11 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (DM-Tabelle):Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr Vorverfahren,\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a041\u00a0Abs. 3 StBGebV, 5,5\/10 Geb\u00fchr\u00a0\u00a074,52 \u20acProzessgeb\u00fchr, 10\/10 Geb\u00fchr, K\u00fcrzung 10 %121,94 \u20acVerhandlungsgeb\u00fchr, 10\/10 Geb\u00fchr, K\u00fcrzung 10 %121,94 \u20acPostpauschale\u00a0\u00a020,00 \u20acUmsatzsteuer (16 %)\u00a0\u00a054,14 \u20acHiergegen hat der Erstattungsberechtigte am 22. Februar 2005 die vorliegende Erinnerung erhoben, mit der er sich gegen die Berechnung des Erstattungsbetrages wendet:Soweit mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch f\u00fcr die Verhandlungsgeb\u00fchr ein Geb\u00fchrensatz von 10\/10 \u2013 statt \u2013 wie von ihm beantragt \u2013 8\/10 \u2013 ber\u00fccksichtigt wurde, hat er sich dem angeschlossen. Auch seinen mit der Erinnerung erhobenen Einwand, dass nicht ersichtlich sei, warum f\u00fcr die Geb\u00fchren des Klageverfahren nur 121,94 \u20ac angesetzt worden seien, hat er zuletzt nicht mehr aufrechterhalten.Er beruft sich darauf, dass f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr des Vorverfahren die Geb\u00fchrenerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 41 Abs. 3 Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung \u2013 StBGebV \u2013 nicht einschl\u00e4gig sei, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid weder um einen Steuerbescheid noch um einen Verwaltungsakt im Sinne des \u00a7\u00a0122\u00a0AO gehandelt habe. Auch sei der angefochtene Bescheid &#8211; entgegen der Ausgangslage bei einem Steuerbescheid &#8211; nicht auf Antrag der Bevollm\u00e4chtigten ergangen. Der Ansatz der vollen Geb\u00fchr nach \u00a7\u00a041\u00a0Abs. 1 StBGebV sei aufgrund des Umfangs, der Schwierigkeit der T\u00e4tigkeit, die auch durch die zeitlich verz\u00f6gerte Bearbeitung durch die Beh\u00f6rde bedingt gewesen sei, gerechtfertigt. F\u00fcr das Rechtsbehelfsverfahren sei es notwendig gewesen, sich mit dem gesamten Sachverhalt noch einmal auseinanderzusetzen.\u00dcber seinen urspr\u00fcnglichen Festsetzungsantrag hinausgehend macht der Erinnerungsf\u00fchrer zudem geltend, eine gesonderte Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac f\u00fcr die Kosten des Vorverfahren zu ber\u00fccksichtigen.Der Erinnerungsf\u00fchrer, der zun\u00e4chst die Erh\u00f6hung des Betrages auf 569,38 \u20ac begehrte, hat mit Schriftsatz vom 14. November 2007 seine Erinnerung zur\u00fcckgenommen, soweit diese gegen die H\u00f6he der Geb\u00fchren des Klageverfahren gerichtet gewesen ist, so dass er nunmehr die Erh\u00f6hung des Kostenfestsetzungsbetrages auf 516,06 \u20ac fortverfolgt.Der Erinnerungsgegner h\u00e4lt daran fest, dass f\u00fcr die Berechnung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr des Vorverfahrens \u00a7\u00a041\u00a0Abs. 3 StBGebV einschl\u00e4gig sei, da der Bescheid \u00fcber die Berechnung der Vollstreckungskosten ein Verwaltungsakt sei und \u00a7\u00a028\u00a0StBGebV auch bei allen Verwaltungsakten im Sinne des \u00a7\u00a0118\u00a0AO anzuwenden sei. Die hierdurch bedingte Geb\u00fchrenerm\u00e4\u00dfigung sei immer gerechtfertigt, da sich aufgrund der Vorkenntnisse des Falles der Arbeitsaufwand des Beraters vermindere.<\/p>\n<h2>Gr\u00fcnde<\/h2>\n<p>II. Die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0149\u00a0Abs. 2 FGO zul\u00e4ssige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom 07. Februar 2005 hat teilweise Erfolg. Die dem Erinnerungsf\u00fchrer zu erstattenden Kosten waren im ausgesprochenen Umfang zu erh\u00f6hen.1) Prozess- und Verhandlungsgeb\u00fchr des Klageverfahrensa) Nach \u00a7\u00a047 a\u00a0Satz 1 StBGebV ist die Verg\u00fctung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer \u00c4nderung der Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung &#8211; hier durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab dem 01. Juli 2004, wodurch \u00a7\u00a045\u00a0StBGebV seither die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber die Verg\u00fctung der Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte (Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz\/RVG) anordnet &#8211; erteilt wurde.Die Klage zum Aktenzeichen\u00a07 K 6272\/01\u00a0B erhob der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers mit Schriftsatz vom 7. August 2001, so dass nicht zweifelhaft erscheint, dass der unbedingte Auftrag hierzu vor der \u00c4nderung der Bundesrechtsanwaltsgeb\u00fchrenordnung zum 1. Januar 2002 und der Steuerberaterverg\u00fctungsverordnung zum 1. Juli 2004 erteilt worden war.Gem\u00e4\u00df \u00a7 45 der Geb\u00fchrenverordnung f\u00fcr Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatungsgeb\u00fchrenverordnung) \u2013 StBGebV \u2013 in der vorliegend ma\u00dfgeblichen bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung sind f\u00fcr die Verg\u00fctung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgeb\u00fchrenordnung &#8211; BRAGO &#8211; sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Auch f\u00fcr die Bestimmung der ma\u00dfgeblichen Fassung der Anlage 1 zu \u00a7 11 BRAGO ist gem\u00e4\u00df \u00a7 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Verg\u00fctung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderung erteilt worden ist, denn die \u00c4nderung der BRAGO durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts auf Euro (KostREuroUG) wird von \u00a7 134 BRAGO erfasst (ebenso OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 16. April 2002 &#8211;\u00a011 W 1138\/02\u00a0&#8211; juris).b) Die entstandenen Prozess- und Verhandlungsgeb\u00fchren hat der Kostenbeamte demnach zutreffend gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 BRAGO und gem\u00e4\u00df der Anlage 1 zu \u00a7 11 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 g\u00fcltigen Fassung (\u201eDM \u2013 Tabelle\u201c) berechnet.Danach betrug bei einem Gegenstandswert bis 4.000 DM die volle Geb\u00fchr 265 DM = 135,49 \u20ac, so dass abz\u00fcglich der auch vom Erinnerungsf\u00fchrer vollzogenen K\u00fcrzung um 10 % gem\u00e4\u00df der Erm\u00e4\u00dfigungssatz-AnpassungsVO vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) die volle Geb\u00fchr mit 121,94 \u20ac zutreffend berechnet ist. Hiergegen hat sich auch der Erinnerungsf\u00fchrer zuletzt nicht mehr gewandt und erkannt, dass der abweichenden Berechnung seiner Bevollm\u00e4chtigten mit je 144,90 \u20ac unzutreffend die erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Euro-Geb\u00fchrentabelle zugrunde gelegt wurde.2) Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr des Vorverfahrensa) Die erstattungsf\u00e4hige Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die Vertretung des Erinnerungsf\u00fchrers im Vorverfahren betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a040\u00a0Abs. 1 Nr. 1,\u00a041\u00a0Abs. 1 StBGebV 5 Zehntel bis 10 Zehntel der Geb\u00fchr nach Tabelle E. Ma\u00dfgeblich ist auch hier schon wegen ihrer Entstehung im Jahre 2000 die \u201eDM-Tabelle\u201c &#8211; Anlage 5 Tabelle E, Rechtsbehelfstabelle zur StBGebV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 20.08.1998 (BGBl. I 1998, 2377).b) Entgegen der Berechnung des Kostenbeamten ist die Erm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a041\u00a0Abs. 3 StBGebV nicht anwendbar. Die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a041\u00a0Abs. 3 StBGebV, wonach sich die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf 3 bis 8 Zehntel einer vollen Geb\u00fchr erm\u00e4\u00dfigt, wenn Geb\u00fchren nach \u00a7\u00a028\u00a0StBGebV entstanden sind, ist nicht gegeben. F\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigten des Erinnerungsf\u00fchrers ist vor der Erhebung des Einspruchs keine Geb\u00fchr nach \u00a7\u00a028StBGebV angefallen.Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a028\u00a0StBGebV hat der Steuerberater f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines Steuerbescheides die Zeitgeb\u00fchr zu erhalten. Nach allgemeiner Ansicht erfasst die Regelung nicht nur Steuerfestsetzungsbescheide im Sinne des \u00a7\u00a0155\u00a0AO, sondern auch weitere nach Ma\u00dfgabe der Abgabenordnung erlassene Bescheide die in \u201esteuerbescheid\u00e4hnlicher\u201c Form ergehen (vgl. Eckert, Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung, 4. Auflage, 2003, Anm. 2 zu \u00a7\u00a028\u00a0StBGebV). Auch der Senat geht davon aus, dass der Begriff des Steuerbescheides im Sinne des \u00a7\u00a028\u00a0StBGebV nicht auf den Steuerbescheid im Sinne des \u00a7\u00a0155\u00a0Abs. 1 AO beschr\u00e4nkt ist. Bei der vorliegend gebotenen Auslegung ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02\u00a0StBGebV die Geb\u00fchren in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der Vorschriften der Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung zu bemessen sind, wenn in dieser Verordnung \u00fcber die Geb\u00fchren f\u00fcr eine Berufst\u00e4tigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt ist.Aus dem Wortgehalt des \u00a7\u00a028\u00a0StBGebV, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus der nach \u00a7\u00a02\u00a0StBGebV gebotenen sinngem\u00e4\u00dfen Anwendung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass \u00a7\u00a028\u00a0StBGebV auf alle nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7\u00a0118\u00a0ff AO bekannt gegebenen Verwaltungsakte anwendbar ist (so FG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001, 13 KO 7104\/00 KF,\u00a0EFG 2001, 858\u00a0unter Hinweis auf FG Sachsen, Beschluss vom 31. August 1998,\u00a03 KO 13\/98, D-spezial 1998, Nr. 45, 7 und juris).Eine erweiternde Auslegung des Begriffs des \u201eSteuerbescheides\u201c im Sinne des \u00a7\u00a028\u00a0StBGebV auf alle Verwaltungsakte, die nach der Abgabenordnung erlassen werden, l\u00e4sst der Wortgehalt der gesetzlichen Regelung nicht zu. Von einer zul\u00e4ssigen Wortgehaltsauslegung gedeckt erscheint die Auslegung im Sinne von \u201esteuerlicher Bescheid\u201c, so dass der Anwendungsbereich nicht auf den Steuerbescheid im Sinne des \u00a7\u00a0155\u00a0AO beschr\u00e4nkt bleibt. Nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7\u00a0118\u00a0AO sind aber auch sonstige Verwaltungsakte der Finanzbeh\u00f6rden zu erlassen \u2013 wie etwa der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bescheid \u00fcber die Auferlegung von Vollstreckungskosten, sonstige im Rahmen des Vollstreckungsverfahren erlassene Verf\u00fcgungen oder z.B. die Anordnung von Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen (vgl. hierzu die Anwendung von \u00a7\u00a028\u00a0StBGebV verneinend FG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 1986 &#8211; V 70\/85, EFG 1986, 625). Diese k\u00f6nnen nicht als Steuerbescheide, auch nicht bei einer weiten Auslegung dieses Begriffs im Sinne von \u201esteuerliche\u201c Bescheide subsumiert werden, da sie die Steuerfestsetzung weder unmittelbar noch mittelbar ber\u00fchren und auch nicht &#8211; wie etwa der Haftungsbescheid &#8211; akzessorisch mit dem Steuerbescheid verbunden sind.Eine auf alle nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7\u00a0118\u00a0AO erlassenen Verwaltungsakte ausgedehnte Anwendung des \u00a7\u00a028StBGebV w\u00fcrde auch dem hiermit verfolgten gesetzgeberischen Ziel, wie dieses aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ersichtlich wird, nicht entsprechen: Danach soll durch die vorgesehene Zeitgeb\u00fchr der (zus\u00e4tzliche) zeitliche Aufwand erfasst werden, den der Steuerberater hat, um einen Steuerbescheid zu \u00fcberpr\u00fcfen. Er soll die Zeitgeb\u00fchr f\u00fcr die Bescheidpr\u00fcfung erhalten, gleichg\u00fcltig ob er die Steuererkl\u00e4rung, die dem zu pr\u00fcfenden Bescheid zugrunde liegt, selbst angefertigt hat oder nicht. Der Ansatz der gesonderten Geb\u00fchr sei auch in den F\u00e4llen gerechtfertigt, in denen der Steuerberater die Steuererkl\u00e4rung selbst vorbereitet hat, weil die Pr\u00fcfung des Bescheids nicht nur einen Vergleich der mit der Veranlagung zu Grunde gelegten Betr\u00e4ge mit den Angaben in der Steuererkl\u00e4rung erfordert, sondern daneben eine Pr\u00fcfung der Kassenabrechnung der Finanzbeh\u00f6rde einschlie\u00dflich etwaiger Umbuchungen sowie eine \u00dcberpr\u00fcfung der Vorauszahlungen anhand des im Vorauszahlungszeitraum erzielten Betriebsergebnisses notwendig mache (so die amtliche Begr\u00fcndung zu \u00a7\u00a028\u00a0StBGebV, zitiert bei Eckert, a. a. O.) Diese Erw\u00e4gungen des Gesetzgebers belegen, dass die besonderen Anforderungen erfasst werden sollen, die bestehen, wenn eine vom Finanzamt erfolgte Steuerberechnung und -festsetzung zu \u00fcberpr\u00fcfen ist. Die Zeitgeb\u00fchr ist jedoch nicht f\u00fcr die allgemeinen Rechtm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfungen vorgesehen, die zu jedem beh\u00f6rdlichen Bescheid in Betracht kommen.Diese abweichende Zielrichtung verbietet auch die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02\u00a0StBGebV im vorliegenden Fall. Es besteht kein Bedarf, die vor der Erhebung des Einspruchs gebotene Rechtm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung durch die Zeitgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a028\u00a0StBGebV zu entlohnen. Diese T\u00e4tigkeit wird durch die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a040,\u00a041StBGebV ausreichend abgedeckt. Ein abweichender Ansatz w\u00fcrde letztlich auch dazu f\u00fchren, dass die von \u00a7\u00a041Abs. 3 StBGebV vorgesehene erm\u00e4\u00dfigte Geb\u00fchr &#8211; und nicht die Grundnorm des Absatzes 1 der Bestimmung \u2013 regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Berechnung der Kosten des Vorverfahrens ma\u00dfgeblich w\u00e4re, so dass entgegen der gesetzgeberischen Systematik f\u00fcr \u00a7\u00a041\u00a0Abs. 1 StBGebV kein Anwendungsbereich mehr verbliebe.c) Ist danach der Geb\u00fchrenrahmen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a041\u00a0Abs. 1 StBGebV ma\u00dfgeblich, ist von der Mittelgeb\u00fchr von 7,5\/10 der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auszugehen.Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a011\u00a0StBGebV in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, hatte der Steuerberater, soweit f\u00fcr die Geb\u00fchren ein Rahmen vorgesehen ist, diese im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen T\u00e4tigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Ansatz des H\u00f6chstwertes der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr das Vorverfahren w\u00e4re nur dann ermessensgerecht, wenn die Streitsache tats\u00e4chlich und\/oder rechtlich schwierig gelagert war, ein umfangreiches T\u00e4tigwerden des Bevollm\u00e4chtigten erforderte und\/oder der jeweiligen Streitentscheidung eine \u00fcber den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung f\u00fcr die Beteiligten zukommt.Die vorliegenden Verfahrensakten lassen einen solchen \u00fcber das Normalma\u00df hinausgehenden Arbeitsaufwand des Bevollm\u00e4chtigten nicht erkennen. Im Verwaltungsvorverfahren waren lediglich die eineinhalbseitige Einspruchsschrift vom 18. Dezember 2000 und ein weiterer kurzer Schriftsatz vom 26. Januar 2001 zu fertigen. Auch erstrecken sich die Ausf\u00fchrungen weitgehend auf die Darstellung des tats\u00e4chlichen Geschehensablaufes, aus dem der rechtliche Einwand der Unangemessenheit der Vollstreckungsma\u00dfnahme abgeleitet wurde. Die Er\u00f6rterung einer schwierigen Sach- oder Rechtslage war nicht gefordert. Unzutreffend ist auch der kl\u00e4gerische Einwand, ein besonderer Arbeitsaufwand sei f\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigen aufgrund der unangemessenen zeitlichen Verz\u00f6gerung des Einspruchsverfahrens durch den Erinnerungsf\u00fchrer entstanden: Der am 19. Dezember 2000 eingegangene Einspruch wurde durch die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2001 beschieden, ohne dass der Bevollm\u00e4chtigte nach seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2001 erneut h\u00e4tte t\u00e4tig werden m\u00fcssen.d) Gem\u00e4\u00df Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) zur StBGebV &#8211; in der vorliegend ma\u00dfgeblichen Fassung betrug bei einem Gegenstandswert bis 4.000 DM eine volle Geb\u00fchr 265 DM (135,49 \u20ac), danach die 7,5\/10 Mittelgeb\u00fchr 198,75 DM = 101,62 \u20ac.Die Kostenfestsetzung war um die Differenz aus dem festgesetzten Betrag von 74,52 \u20ac und der tats\u00e4chlich zul\u00e4ssig berechneten 7,5\/10 Geb\u00fchr von 101,62 \u20ac (Differenz 27,10 \u20ac) nebst der auf den Erh\u00f6hungsbetrag entfallenden 16 % Umsatzsteuer in H\u00f6he von 4,34 \u20ac, damit um 31,44 \u20ac zu erh\u00f6hen.e) Zudem ist die erst im Erinnerungsverfahren geltend gemachte Auslagenpauschale bei den Kosten des Vorverfahrens erstattungsf\u00e4hig. Diese ist jedoch nicht mit 20,00 \u20ac zu berechnen. Der Pauschsatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a016StBGebV ist mit 15 vom Hundert der Geb\u00fchren bzw. max. 20,00 \u20ac zu ber\u00fccksichtigen, somit vorliegend nur in H\u00f6he des Betrages von 15,24 \u20ac = 15 % der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 101,62 \u20ac. Die Kostenfestsetzung war um diesen Betrag nebst der hierauf entfallenden 16 % Umsatzsteuer in H\u00f6he von 2,44 \u20ac um weitere 17,68 \u20ac zu erh\u00f6hen.Insgesamt war somit eine Erh\u00f6hung der erstattungsf\u00e4higen Kosten von 49,12 \u20ac vorzunehmen.3) Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a0135\u00a0Abs. 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgeb\u00fchrenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Geb\u00fchr f\u00fcr diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschr\u00e4nkt sich demgem\u00e4\u00df auf die Auslagen des Gerichts und die au\u00dfergerichtlichen Kosten.<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abrechnung von Pr\u00fcfungen von Bescheiden des Finanzamts nach der Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung (StBGebV) im Einspruchsverfahren: \u00a0Tatbestand des \u00a7 28 StBGebV (\u201ePr\u00fcfung von Steuerbescheiden\u201c) erf\u00fcllt ist, da dies nach \u00a7 40 Abs. 2 StBGebV zu einer erm\u00e4\u00dfigten Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fchrt. &nbsp; FG Berlin-Brandenburg\u00a0\u00b7 Beschluss vom 20. Mai 2008 \u00b7 Az. 9 KO 3\/07 Gericht: FG Berlin-Brandenburg Datum: 20. 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