{"id":39318,"date":"2014-05-12T18:04:05","date_gmt":"2014-05-12T16:04:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39318"},"modified":"2014-05-12T18:04:05","modified_gmt":"2014-05-12T16:04:05","slug":"unzulassige-richtervorlage-zum-entfallen-eines-verlustvortrags-nach-einem-sog-mantelkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unzulassige-richtervorlage-zum-entfallen-eines-verlustvortrags-nach-einem-sog-mantelkauf\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. Mantelkauf"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px;\">Mit am 06.05.2014 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Unzul\u00e4ssigkeit einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft eine \u00dcbergangsvorschrift aus dem K\u00f6rperschaftsteuergesetz, die den zeitlichen Anwendungsbereich einer im Jahr 1997 versch\u00e4rften Regelung zur Verhinderung des sog. Mantelkaufs definiert. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass die in der \u00dcbergangsvorschrift enthaltene Stichtagsregelung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nicht den Begr\u00fcndungsanforderungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm; er setzt sich nicht ausreichend mit der einschl\u00e4gigen fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinander.<\/span><br \/>\n<strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:<\/strong><br \/>\n1. Das K\u00f6rperschaftsteuergesetz gew\u00e4hrt unter bestimmten Voraussetzungen die M\u00f6glichkeit, einen Verlust aus dem laufenden Jahr in sp\u00e4teren Jahren gewinnmindernd geltend zu machen (sog. Verlustvortrag). Zu diesem Zweck wird der am Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums nicht ausgeglichene Verlust als &#8222;verbleibender Verlustvortrag&#8220; in einem Bescheid gesondert festgestellt.<\/p>\n<p>Nach dem fr\u00fcheren \u00a7 8 Abs. 4 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) setzte die Berechtigung zum Verlustvortrag unter anderem die wirtschaftliche Identit\u00e4t mit der Gesellschaft voraus, die den Verlust erlitten hat. Dies soll verhindern, dass durch Ver\u00e4u\u00dferung von Gesch\u00e4ftsanteilen einer im Wesentlichen verm\u00f6genslosen Kapitalgesellschaft (d. h. eines Mantels) &#8211; wirtschaftlich betrachtet &#8211; Verlustvortr\u00e4ge verkauft werden k\u00f6nnen. Im Jahr 1997 wurden die Kriterien des fr\u00fcheren \u00a7 8 Abs. 4 KStG versch\u00e4rft: Demnach liegt wirtschaftliche Identit\u00e4t insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die H\u00e4lfte der Anteile einer Kapitalgesellschaft \u00fcbertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb mit \u00fcberwiegend neuem Betriebsverm\u00f6gen fortf\u00fchrt oder wieder aufnimmt. Unsch\u00e4dlich ist jedoch eine Zuf\u00fchrung neuen Betriebsverm\u00f6gens zur Sanierung des Gesch\u00e4ftsbetriebs, der dann in den folgenden f\u00fcnf Jahren in vergleichbarem Umfang fortgef\u00fchrt werden muss. \u00a7 54 Abs. 6 KStG enth\u00e4lt die \u00dcbergangsvorschrift zu dieser Versch\u00e4rfung: Sie ist im Grundsatz erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden, ausnahmsweise aber dann erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1998, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identit\u00e4t zwischen dem 1. Januar und dem 5. August 1997 eingetreten ist. Der 5. August 1997 ist der Tag des Gesetzesbeschlusses im Deutschen Bundestag.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens ist eine GmbH. Einen auf das Jahresende 1996 festgestellten verbleibenden Verlustvortrag ber\u00fccksichtigte das Finanzamt im Jahr 1997 nicht. Die dagegen erhobene Klage f\u00fchrte zu einem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (I. Senat) vom 8. Oktober 2008, dessen Ausf\u00fchrungen dieser durch Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2011 erg\u00e4nzte. Nach der versch\u00e4rften Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG sei die Kl\u00e4gerin mit der Kapitalgesellschaft, die den Verlust erlitten habe, wirtschaftlich nicht mehr identisch. Diese Regelung sei wegen der \u00dcbergangsvorschrift bereits f\u00fcr das Jahr 1997 anzuwenden. Der Verlust der wirtschaftlichen Identit\u00e4t sei vor dem 1. Januar 1997 eingetreten, so dass der Ausnahmetatbestand f\u00fcr F\u00e4lle, bei denen der Verlust der wirtschaftlichen Identit\u00e4t zwischen dem 1. Januar und dem 5. August 1997 eingetreten ist, nicht eingreife. Aufgrund dieser Ungleichbehandlung h\u00e4lt der Bundesfinanzhof die \u00dcbergangsvorschrift f\u00fcr unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><br \/>\nDie Vorlage ist unzul\u00e4ssig. Sie gen\u00fcgt nicht den Anforderungen, die an die Begr\u00fcndung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu stellen sind. Zwar wird die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt. Die Ausf\u00fchrungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm reichen jedoch nicht aus.<\/p>\n<p>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Vorlagebeschluss den verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab angeben, die naheliegenden tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gesichtspunkte er\u00f6rtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen ber\u00fccksichtigen und insbesondere auf die ma\u00dfgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen.<\/p>\n<p>2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ausf\u00fchrungen zum verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab, die sich lediglich allgemein zu den Anforderungen des Gleichheitssatzes verhalten, der vorliegenden Fallgestaltung gerecht werden. Sie lassen insbesondere unber\u00fccksichtigt, dass es sich bei \u00a7 54 Abs. 6 KStG um eine \u00dcbergangsvorschrift handelt.<\/p>\n<p>3. Jedenfalls setzt sich die Vorlage nicht ausreichend mit der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und mit der im Erg\u00e4nzungsbeschluss herangezogenen Verfassungsrechtsprechung auseinander.<\/p>\n<p>a) Im Vorlagebeschluss weicht der Bundesfinanzhof in mehrfacher Hinsicht von Wertungen der eigenen Rechtsprechung ab, ohne diese Abweichungen zu thematisieren. Dies betrifft insbesondere das Urteil des vorlegenden I. Senats vom 27. August 2008, das die Anwendung von \u00a7 8 Abs. 4 KStG auf einen Fall betraf, in dem der Verlust der wirtschaftlichen Identit\u00e4t zwischen dem 1. Januar und dem 5. August 1997 eingetreten war. In diesem Urteil entschied der Bundesfinanzhof, es stehe der Versagung des Verlustabzugs im Jahr 1998 nicht entgegen, dass das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag f\u00fcr 1997 positiv festgestellt habe. Abweichend hiervon leitet der I. Senat jedoch im vorgelegten Verfahren aus dem Ablauf mindestens eines Veranlagungszeitraums und dem Erlass eines rechtm\u00e4\u00dfigen Verlustfeststellungsbescheids eine schutzw\u00fcrdige Bekr\u00e4ftigung von Vertrauen f\u00fcr das Folgejahr her.<\/p>\n<p>Im gleichen Urteil nahm der vorlegende I. Senat an, die Anwendung der versch\u00e4rften Regelung f\u00fcr das Jahr 1998 greife nicht in rechtsstaatlich unzul\u00e4ssiger Weise in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein und verletze das Vertrauen der beteiligten Steuerpflichtigen nicht. Wenn demnach Vertrauensschutz allenfalls in Bezug auf den Veranlagungszeitraum besteht, in welchem die Umstrukturierungsma\u00dfnahmen vorgenommen werden, h\u00e4tte der Gesetzgeber diesem Vertrauen mit der \u00dcbergangsvorschrift ausreichend Rechnung getragen. Bei Umstrukturierungen vor 1997 h\u00e4tte schutzw\u00fcrdiges Vertrauen allenfalls im Jahr der Umstrukturierung, nicht aber noch im Jahr 1997 bestanden, so dass gerade keine Vergleichbarkeit beider Fallgruppen vorliegt.<\/p>\n<p>Das weitere Argument des Bundesfinanzhofs im Vorlagebeschluss, es k\u00f6nne nicht unterstellt werden, dass die Neuregelung diese Unternehmen wirtschaftlich weniger hart treffe, weil sie Verluste m\u00f6glicherweise noch nicht h\u00e4tten nutzen k\u00f6nnen, vernachl\u00e4ssigt die sich aufdr\u00e4ngende Frage, inwieweit das Interesse von Unternehmen an einer tats\u00e4chlichen oder gar bestm\u00f6glichen Nutzung von Verlusten in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen \u00fcberhaupt schutzw\u00fcrdig ist.<\/p>\n<p>b) Im Erg\u00e4nzungsbeschluss geht der Bundesfinanzhof von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer unechten R\u00fcckwirkung mit den Grunds\u00e4tzen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes aus. Er nimmt an, dass von der Versch\u00e4rfung des \u00a7 8 Abs. 4 KStG in erheblichem Umfang auch F\u00e4lle erfasst werden, bei denen keine missbr\u00e4uchliche Gestaltung vorliegt. Jedoch geht der vorlegende I. Senat der naheliegenden Frage nicht nach, ob eine etwaige \u00fcberschie\u00dfende Wirkung wegen der im Steuerrecht bestehenden Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung &#8211; hier: der typisierenden Bek\u00e4mpfung von missbr\u00e4uchlichen Gestaltungen &#8211; verfassungsrechtlich sowohl f\u00fcr Neuf\u00e4lle als auch f\u00fcr Altf\u00e4lle hingenommen werden kann. Zudem fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Vergleichbarkeit des Sachverhalts, der der herangezogenen Verfassungsrechtsprechung zugrunde lag, mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BVerfG, Pressemitteilung vom 06.05.2014 zum Beschluss 2 BvL 2\/09 vom 01.04.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 06.05.2014 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Unzul\u00e4ssigkeit einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft eine \u00dcbergangsvorschrift aus dem K\u00f6rperschaftsteuergesetz, die den zeitlichen Anwendungsbereich einer im Jahr 1997 versch\u00e4rften Regelung zur Verhinderung des sog. Mantelkaufs definiert. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass die in der \u00dcbergangsvorschrift &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unzulassige-richtervorlage-zum-entfallen-eines-verlustvortrags-nach-einem-sog-mantelkauf\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unzul\u00e4ssige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. Mantelkauf<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-39318","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39318","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39318"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39318\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39318"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39318"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39318"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}