{"id":39325,"date":"2014-05-12T18:06:01","date_gmt":"2014-05-12T16:06:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39325"},"modified":"2014-05-12T18:06:01","modified_gmt":"2014-05-12T16:06:01","slug":"umsatzsteuerrechtliche-organschaft-%c2%a7-2-abs-2-nr-2-ustg-nichtunternehmer-als-teil-eines-organkreises","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerrechtliche-organschaft-%c2%a7-2-abs-2-nr-2-ustg-nichtunternehmer-als-teil-eines-organkreises\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) &#8211; Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.17em;\">Konsequenzen der Entscheidungen des EuGH C-85\/11, C-480\/10 und des BFH V R 18\/13, XI R 17\/11, XI R 38\/12<\/span><\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\">\u00c4nderung der Regelungen zur organisatorischen Eingliederung in Abschnitt 2.8 UStAE<\/h3>\n<h3 id=\"ueberschrift5\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7105 \/ 11 \/ 10001 \/ IV D 2 &#8211; S-7105 \/ 13 \/ 10003 vom 05.05.2014<\/h3>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur Anwendung von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Folgendes:<\/p>\n<p><strong>I. Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises (Konsequenzen der EuGH-Urteile vom 9. April 2013, C-85\/11, und vom 25. April 2013, C-480\/10)<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist (Organschaft).<\/p>\n<p>Eine Eingliederung von Nichtunternehmern in Organkreise ist ausgeschlossen. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG steht &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils vom 9. April 2013, C-85\/11 &#8211; im Einklang mit Artikel 11 MwStSystRL. Nach Auffassung des EuGH geht aus Artikel 11 Abs. 1 MwStSystRL nicht hervor, dass nichtsteuerpflichtige Personen nicht in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden k\u00f6nnen. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass Nichtunternehmer zwingend in die Regelungen zur Organschaft einzubeziehen sind. Vielmehr k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten &#8211; wenn sie von der Option des Artikels 11 MwStSystRL Gebrauch machen &#8211; auch Nichtunternehmer in eine Mehrwertsteuergruppe einbeziehen; sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Dies ergibt sich auch aus dem EuGH-Urteil vom 25. April 2013, C-480\/10, wonach die Mitgliedstaaten eine Umsetzung von Artikel 11 Abs. 1 MwStSystRL auf bestimmte Personen beschr\u00e4nken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Ausschluss von Nichtunternehmern durch \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG beruht auf Artikel 11 Abs. 2 MwStSystRL, wonach ein Mitgliedstaat, der die Gruppenregelung umgesetzt hat, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen kann, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen. Die nationale Beschr\u00e4nkung der Organschaft auf Unternehmer verhindert, dass durch Einbeziehung von Nichtunternehmern in den Anwendungsbereich des Umsatzsteuersystems insbesondere der Vorsteuerabzug entgegen der Bestimmungen des \u00a7 15 UStG auf von diesem Personenkreis bezogene Leistungen missbr\u00e4uchlich ausgeweitet wird.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bleibt der Ausgang der vom BFH in den Verfahren XI R 17\/11 und XI R 38\/12 dem EuGH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen (siehe Abschnitt II) abzuwarten.<\/p>\n<p><strong>II. Konsequenzen des BFH-Urteils vom 8. August 2013, V R 18\/13 sowie der Beschl\u00fcsse vom 11. Dezember 2013, XI R 17\/11 und XI R 38\/12<\/strong><\/p>\n<p>Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kommt es f\u00fcr die Annahme der organisatorischen Eingliederung darauf an, dass der Organtr\u00e4ger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organtr\u00e4ger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organtr\u00e4gers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet. Mit Urteil vom 8. August 2013, V R 18\/13, hat der BFH seine Rechtsprechung ge\u00e4ndert. Danach ist es f\u00fcr die organisatorische Eingliederung nicht ausreichend, dass die Muttergesellschaft lediglich sicherstellt, dass eine von ihrem Willen abweichende Willensbildung bei der Tochtergesellschaft nicht stattfindet. Vielmehr muss sie in der Lage sein, ihren Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. In Insolvenzf\u00e4llen endet die organisatorische Eingliederung, wenn das Insolvenzgericht f\u00fcr die Organgesellschaft einen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO anordnet, dass Verf\u00fcgungen nur noch mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat der BFH mit Beschl\u00fcssen vom 11. Dezember 2013 die Verfahren XI R 17\/11 und XI R 38\/121 ausgesetzt (Die Beschl\u00fcsse werden zeitgleich im Bundessteuerblatt II ver\u00f6ffentlicht) und dem EuGH die folgenden Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:<\/p>\n<div><\/div>\n<ol>\n<li>Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding sp\u00e4ter (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegen\u00fcber diesen Gesellschaften erbringt?<\/li>\n<li>Steht die Bestimmung \u00fcber die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person &#8211; nicht aber eine Personengesellschaft &#8211; in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organtr\u00e4ger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnisses) &#8222;in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist&#8220;?<\/li>\n<li>Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG berufen?<\/li>\n<\/ol>\n<p>Vor dem Hintergrund der Vorabentscheidungsersuchen wird die Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils vom 8. August 2013, V R 18\/13, und damit dessen allgemeine Anwendung \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus bis auf weiteres zur\u00fcckgestellt.<\/p>\n<p><strong>III. \u00c4nderung der Regelungen zur organisatorischen Eingliederung in Abschnitt 2.8 UStAE<\/strong><\/p>\n<p>Abschnitt 2.8 Abs. 9 UStAE enth\u00e4lt Aussagen zur organisatorischen Eingliederung in den F\u00e4llen, in denen leitende Mitarbeiter des Organtr\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Organgesellschaft t\u00e4tig sind. Die Regelungen gehen auf Rechtsprechung des BFH zur\u00fcck, die auf der Annahme beruht, dass der leitende Mitarbeiter des Organtr\u00e4gers dessen Weisungen bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Organgesellschaft aufgrund eines zum Organtr\u00e4ger bestehenden Anstellungsverh\u00e4ltnisses und einer sich hieraus ergebenden pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit befolgen wird und er bei weisungswidrigem Verhalten vom Organtr\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Organgesellschaft uneingeschr\u00e4nkt abberufen werden kann. Dieses Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis besteht jedoch nicht nur bei leitenden, sondern bei allen Mitarbeitern des Organtr\u00e4gers. Die Urteile des BFH sind grunds\u00e4tzlich weiter anzuwenden, jedoch wird k\u00fcnftig auf das Merkmal der Leitungsfunktion des Mitarbeiters verzichtet. Hierdurch werden zudem Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden.<\/p>\n<p>Daneben ist es notwendig, die in Abschnitt 2.8 Abs. 8 Satz 10 und Abs. 10 Satz 4 und 5 UStAE enthaltenen Aussagen zur Vermittlung der organisatorischen Eingliederung in Beteiligungsketten bzw. zur Annahme einer organisatorischen Eingliederung in Beherrschungs- und Eingliederungsf\u00e4llen klarstellend n\u00e4her zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird Abschnitt 2.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. April 2014 &#8211; IV D 2 &#8211; S-7100 \/ 07 \/ 10037 (2014\/0332437), BStBl I S. xxx ge\u00e4ndert worden ist, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<div><\/div>\n<ol>\n<li>Absatz 8 wird wie folgt ge\u00e4ndert:\n<ol>\n<li>Satz 10 wird gestrichen.<\/li>\n<li>Der bisherige Satz 11 wird der neue Satz 10.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Absatz 9 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n&#8222;(9)\u00a0<sup><strong>1<\/strong><\/sup>Neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen des Organtr\u00e4gers und der Organgesellschaft kann sich die organisatorische Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass Mitarbeiter des Organtr\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Organgesellschaft t\u00e4tig sind (<strong>vgl.<\/strong>\u00a0BFH-Urteil vom 20. 8. 2009, V R 30\/06, BStBl II 2010 S. 863).\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup>Die Ber\u00fccksichtigung\u00a0<strong>von<\/strong>\u00a0Mitarbeiter<strong>n<\/strong>\u00a0des Organtr\u00e4gers bei der organisatorischen Eingliederung beruht auf der Annahme, dass\u00a0<strong>ein<\/strong>\u00a0Mitarbeiter des Organtr\u00e4gers dessen Weisungen bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Organgesellschaft aufgrund eines zum Organtr\u00e4ger bestehenden Anstellungsverh\u00e4ltnisses und einer sich hieraus ergebenden pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit befolgen wird und er bei weisungswidrigem Verhalten vom Organtr\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Organgesellschaft uneingeschr\u00e4nkt abberufen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 53\/10, BStBl II 2013 S. 218).\u00a0<sup>3<\/sup>Demgegen\u00fcber reicht es nicht aus, dass ein Mitarbeiter des Mehrheitsgesellschafters nur Prokurist bei der vermeintlichen Organgesellschaft ist, w\u00e4hrend es sich beim einzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der vermeintlichen Organgesellschaft um eine Person handelt, die weder Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung noch\u00a0<strong>Mitarbeiter<\/strong>\u00a0des Mehrheitsgesellschafters ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. 10. 2010, V R 7\/10, BStBl II 2011 S. 391).&#8220;<\/li>\n<li>In Absatz 10 wird Satz 5 wie folgt gefasst und es werden die neuen S\u00e4tze 6 und 7 angef\u00fcgt:\n<p><strong>&#8222;<\/strong><sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>In diesen F\u00e4llen ist der Organtr\u00e4ger berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 308 bzw. 323 Abs. 1 AktG Weisungen zu erteilen.<\/strong><br \/>\n<sup><strong>6<\/strong><\/sup><strong>Soweit rechtlich zul\u00e4ssig muss sich dieses Weisungsrecht jedoch grunds\u00e4tzlich auf die gesamte unternehmerische Sph\u00e4re der Organgesellschaft erstrecken.<\/strong><sup><strong>7<\/strong><\/sup><strong>Aufsichtsrechtliche Beschr\u00e4nkungen stehen der Annahme einer organisatorischen Eingliederung nicht entgegen.&#8220;<\/strong><\/li>\n<li>Nach Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 10a eingef\u00fcgt:\n<p><strong>&#8222;(10a)<\/strong>\u00a0<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Die organisatorische Eingliederung kann auch \u00fcber eine Beteiligungskette zum Organtr\u00e4ger vermittelt werden.<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Die in den Abs\u00e4tzen 7 bis 10 enthaltenen Regelungen kommen grunds\u00e4tzlich auch in diesen F\u00e4llen zur Anwendung.<\/strong>\u00a0<sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Sofern sichergestellt ist, dass der Organtr\u00e4ger die Organgesellschaften durch die Art und Weise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beherrscht, ist es jedoch ausreichend, wenn die der organisatorischen Eingliederung dienenden Ma\u00dfnahmen zwischen zwei Organgesellschaften ergriffen werden.<\/strong><sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Dies gilt auch dann, wenn diese Ma\u00dfnahmen nicht der Struktur der finanziellen Eingliederung folgen (z. B. bei Schwestergesellschaften).<\/strong>\u00a0<sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Es ist zudem ausreichend, wenn die organisatorische Eingliederung mittelbar \u00fcber eine unternehmerisch oder nichtunternehmerisch t\u00e4tige Tochtergesellschaft des Organtr\u00e4gers erfolgt.<\/strong>\u00a0<sup><strong>6<\/strong><\/sup><strong>Eine nichtunternehmerisch t\u00e4tige Tochtergesellschaft wird dadurch jedoch nicht zum Bestandteil des Organkreises.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel 1:<\/strong><br \/>\n<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Der Organtr\u00e4ger O ist zu 100 % an der Tochtergesellschaft T 1 beteiligt.<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen von O und T 1 sind personenidentisch.<\/strong>\u00a0<sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>T 1 ist zu 100 % an der Enkelgesellschaft E beteiligt.<\/strong>\u00a0<sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E ist ein bei der Tochtergesellschaft T 1 angestellter Mitarbeiter.<\/strong><\/p>\n<p><sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Die Tochtergesellschaft T 1 ist aufgrund der personenidentischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers O eingegliedert.<\/strong>\u00a0<sup><strong>6<\/strong><\/sup><strong>Dies gilt auch f\u00fcr die Enkelgesellschaft E, da durch das Anstellungsverh\u00e4ltnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei T 1 sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organtr\u00e4gers abweichende Willensbildung bei E nicht stattfindet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel 2:<\/strong><br \/>\n<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Der Organtr\u00e4ger O ist zu 100 % an der Tochtergesellschaft T 1 beteiligt, die als Finanzholding kein Unternehmer i. S. d. \u00a7 2 UStG ist.<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen von O und T 1 sind personenidentisch.<\/strong>\u00a0<sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>T 1 ist zu 100 % an der grunds\u00e4tzlich unternehmerisch t\u00e4tigen Enkelgesellschaft E beteiligt.<\/strong>\u00a0<sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Aufgrund eines abgeschlossenen Beherrschungsvertrages i. S. d. \u00a7 291 AktG beherrscht T 1 die E.<\/strong><\/p>\n<p><sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Die Enkelgesellschaft E ist organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers O eingegliedert.<\/strong>\u00a0<sup><strong>6<\/strong><\/sup><strong>Aufgrund der personenidentischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen von O und T 1 sowie des zwischen T 1 und E abgeschlossenen Beherrschungsvertrags ist sichergestellt, dass eine vom Willen des Organtr\u00e4gers abweichende Willensbildung bei E nicht stattfindet.<\/strong>\u00a0<sup><strong>7<\/strong><\/sup><strong>Die nichtunternehmerisch t\u00e4tige Tochtergesellschaft T 1 wird hierdurch jedoch nicht zum Bestandteil des Organkreises.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel 3:<\/strong><br \/>\n<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Der Organtr\u00e4ger O ist zu 100 % an den Tochtergesellschaften T 1 und T 2 beteiligt.<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen von O und T 1 sind personenidentisch.<\/strong><sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der T 2 ist ein bei der Tochtergesellschaft T 1 angestellter Mitarbeiter.<\/strong><\/p>\n<p><sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Die Tochtergesellschaft T 1 ist aufgrund der personenidentischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers O eingegliedert.<\/strong>\u00a0<sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Dies gilt auch f\u00fcr die Tochtergesellschaft T 2, da durch das Anstellungsverh\u00e4ltnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei T 1 sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organtr\u00e4gers abweichende Willensbildung bei T 2 nicht stattfindet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel 4:<\/strong><br \/>\n<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Der im Ausland ans\u00e4ssige Organtr\u00e4ger O unterh\u00e4lt im Inland eine Zweigniederlassung.<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Daneben ist er zu 100 % an der im Inland ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft T 1 beteiligt.<\/strong>\u00a0<sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der T 1 ist der bei O angestellte Leiter der inl\u00e4ndischen Zweigniederlassung.<\/strong><\/p>\n<p><sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Die Tochtergesellschaft T 1 ist organisatorisch ist das Unternehmen des Organtr\u00e4gers O eingegliedert.<\/strong>\u00a0<sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Durch das Anstellungsverh\u00e4ltnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei O ist sichergestellt, dass eine vom Willen des Organtr\u00e4gers abweichende Willensbildung bei T 1 nicht stattfindet.<\/strong>\u00a0<sup><strong>6<\/strong><\/sup><strong>Die Wirkungen der Organschaft sind jedoch auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschr\u00e4nkt.&#8220;<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. F\u00fcr vor dem 1. Januar 2015 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze wird es nicht beanstandet, wenn sich die am vermeintlichen Organkreis Beteiligten bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts \u00fcbereinstimmend auf Abschnitt 2.8 Abs. 9 UStAE in der am 4. Mai 2014 geltenden Fassung berufen.<\/p>\n<p>Die Anwendung der \u00dcbergangsregelung des BMF-Schreibens vom 7. M\u00e4rz 2013 in der Fassung des Schreibens vom 11. Dezember 2013 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Konsequenzen der Entscheidungen des EuGH C-85\/11, C-480\/10 und des BFH V R 18\/13, XI R 17\/11, XI R 38\/12 \u00c4nderung der Regelungen zur organisatorischen Eingliederung in Abschnitt 2.8 UStAE BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7105 \/ 11 \/ 10001 \/ IV D 2 &#8211; S-7105 \/ 13 \/ 10003 vom 05.05.2014 Unter &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerrechtliche-organschaft-%c2%a7-2-abs-2-nr-2-ustg-nichtunternehmer-als-teil-eines-organkreises\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) &#8211; Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39325"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39325"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39325\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39325"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39325"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39325"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}