{"id":39329,"date":"2014-05-12T18:07:16","date_gmt":"2014-05-12T16:07:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39329"},"modified":"2014-05-12T18:07:16","modified_gmt":"2014-05-12T16:07:16","slug":"versagung-der-tarifbegrenzung-fur-gewerbliche-einkunfte-nach-aufhebung-des-gewerbesteuermessbescheids","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/versagung-der-tarifbegrenzung-fur-gewerbliche-einkunfte-nach-aufhebung-des-gewerbesteuermessbescheids\/","title":{"rendered":"Versagung der Tarifbegrenzung f\u00fcr gewerbliche Eink\u00fcnfte nach Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px;\">Zwischen den Beteiligten war streitig, ob bestandskr\u00e4ftige Einkommensteuerbescheide unter dem Aspekt der widerstreitenden Steuerfestsetzung ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger \u00fcbte seine T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter in einer Einzelkanzlei aus. Er besch\u00e4ftigte in den Streitjahren 1998 bis 2000 zwei bzw. drei Rechtsanw\u00e4lte und einen Hochschulingenieur\u00f6konomen, f\u00fcnf bis sieben Fachkr\u00e4fte sowie einige Hilfskr\u00e4fte. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Kl\u00e4ger aus seiner T\u00e4tigkeit als Insolvenzverwalter gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt habe. Daraufhin erlie\u00df es erstmalige Gewerbesteuermessbescheide und ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide, in denen insbesondere die Tarifbegrenzung f\u00fcr gewerbliche Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigt wurde.<\/span><br \/>\nDer Kl\u00e4ger wendete sich gegen die Gewerbesteuermessbescheide und obsiegte letztlich vor dem Bundesfinanzhof, der an der Rechtsprechung zur sog. Vervielf\u00e4ltigungstheorie nicht l\u00e4nger festhielt (Urteil vom 15. Dezember 2010). Daraufhin hob das Finanzamt die Gewerbesteuermessbescheide am 27. April 2011 auf. Am 10. bzw. 22. Juni 2011 erlie\u00df es ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 1998 bis 2000, in denen die Eink\u00fcnfte als solche aus selbst\u00e4ndiger Arbeit behandelt wurden, die zuvor gew\u00e4hrte Tarifbeg\u00fcnstigung indes nicht mehr zum Ansatz kam. Dabei berief sich das Finanzamt auf eine Korrektur wegen widerstreitender Steuerfestsetzung.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der sich der Kl\u00e4ger gegen die Annahme eines &#8222;einheitlichen Lebenssachverhalts&#8220; im Sinne der betreffenden Korrekturvorschrift wendete, blieb ohne Erfolg. Zur Begr\u00fcndung verwies das Gericht darauf, dass die aufgehobenen Gewerbesteuermessbescheide auf einer irrigen steuerlichen Beurteilung des f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgeblichen Lebenssachverhalts beruhten. Dies sei die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Insolvenzverwalter. Diesen Sachverhalt habe das Finanzamt zun\u00e4chst irrig beurteilt, indem es davon ausgegangen sei, dass die Eink\u00fcnfte gewerbliche Eink\u00fcnfte darstellten und damit der Gewerbesteuer unterl\u00e4gen. Diese Annahme habe sich aufgrund des Rechtsbehelfs gegen die Gewerbesteuermessbescheide als irrig erwiesen. Das beklagte Finanzamt habe durch \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide zu Lasten des Kl\u00e4gers die richtigen steuerlichen Folgerungen aus dem irrig beurteilten bestimmten Sachverhalt ziehen d\u00fcrfen. Der Sachverhaltskomplex &#8222;Insolvenzverwaltert\u00e4tigkeit&#8220; sei sowohl in den Gewerbesteuermessbescheiden als auch in den Einkommensteuerbescheiden steuerlich zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung sei weiterhin nicht deshalb ausgeschlossen, weil in der Sache \u00fcber die Ermittlung des Steuertarifs gestritten worden sei. Die Korrekturvorschrift sei nicht allein im Bereich der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage anwendbar. Ebenso wenig sei von Bedeutung, dass der Gewerbesteuermessbescheid kein Grundlagenbescheid f\u00fcr die Ermittlung der Tarifbegrenzung sei. Schlie\u00dflich sei die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, da der Beklagte die Folgerungen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs innerhalb eines Jahres gezogen habe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 06.05.2014 zum Urteil 14 K 3588\/11 vom 13.03.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwischen den Beteiligten war streitig, ob bestandskr\u00e4ftige Einkommensteuerbescheide unter dem Aspekt der widerstreitenden Steuerfestsetzung ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger \u00fcbte seine T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter in einer Einzelkanzlei aus. 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