{"id":39355,"date":"2014-05-12T18:15:16","date_gmt":"2014-05-12T16:15:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39355"},"modified":"2014-05-12T18:15:16","modified_gmt":"2014-05-12T16:15:16","slug":"strafbefreiende-selbstanzeige-wird-deutlich-verscharft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/strafbefreiende-selbstanzeige-wird-deutlich-verscharft\/","title":{"rendered":"Strafbefreiende Selbstanzeige wird deutlich versch\u00e4rft"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und muss konsequent bek\u00e4mpft werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige f\u00fcr Steuerstraftaten darf daher nur unter engen Voraussetzungen m\u00f6glich sein. Deshalb haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der L\u00e4nder auf ihrer Jahrestagung in Stralsund am 9. Mai 2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen) u. a. Eckpunkte zur Versch\u00e4rfung der Selbstanzeige beschlossen.<\/span><\/h2>\n<p>Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei dar\u00fcber liegenden Betr\u00e4gen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in H\u00f6he von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt.<\/p>\n<p>Daneben soll die Strafverfolgungsverj\u00e4hrung in allen F\u00e4llen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss k\u00fcnftig f\u00fcr die vergangenen zehn Jahre &#8222;reinen Tisch machen&#8220; und die hinterzogenen Steuern f\u00fcr diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zudem m\u00fcssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in H\u00f6he von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen unterst\u00fctzt die Eckpunkte zur Versch\u00e4rfung der Selbstanzeige. Er wird nunmehr in Abstimmung mit den L\u00e4ndern auf dieser Grundlage einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.<\/p>\n<p>Die Finanzministerinnen und Finanzminister der L\u00e4nder haben sich im Einzelnen auf folgende Versch\u00e4rfungen und Positionen verst\u00e4ndigt:<\/p>\n<div><\/div>\n<ol>\n<li>Die Berichtigungspflicht erstreckt sich k\u00fcnftig in allen F\u00e4llen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer f\u00fcr den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverj\u00e4hrung durch \u00c4nderung des \u00a7 376 Absatz 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von f\u00fcnf auf zehn Jahre ausgedehnt.<\/li>\n<li>K\u00fcnftig kommt in F\u00e4llen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des \u00a7 370 Absatz 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht. \u00a7 371 Absatz 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand erg\u00e4nzt.<\/li>\n<li>Die strafbefreiende Selbstanzeige nach \u00a7 371 AO ist k\u00fcnftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro m\u00f6glich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.<\/li>\n<li>Der Zuschlag nach \u00a7 398a AO wird abh\u00e4ngig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt:\n<p>&#8211; \u00dcber 25.000 Euro bis 100.000 Euro betr\u00e4gt er 10 Prozent,<br \/>\n&#8211; \u00fcber 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro betr\u00e4gt er 15 Prozent,<br \/>\n&#8211; \u00fcber 1.000.000 Euro betr\u00e4gt er 20 Prozent.<\/li>\n<li>Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist k\u00fcnftig zus\u00e4tzliche Wirksamkeitsvoraussetzung f\u00fcr die strafbefreiende Selbstanzeige.<\/li>\n<li>Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung f\u00fcr die strafbefreiende Selbstanzeige ausl\u00f6st ebenso wie eine Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung nur an den Beg\u00fcnstigten.<\/li>\n<li>Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen.\n<p>Insbesondere muss eine berichtigte oder versp\u00e4tete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserkl\u00e4rung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ein steuerarten\u00fcbergreifendes Vollst\u00e4ndigkeitsgebot wird nicht bef\u00fcrwortet, da dieses in Anbetracht der erh\u00f6hten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden k\u00f6nnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand f\u00fcr die Finanz\u00e4mter administrierbar und \u00fcberpr\u00fcfbar w\u00e4re.\n<p>Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) m\u00fcssten diese aus Gr\u00fcnden der Rechtsklarheit aus dem Vollst\u00e4ndigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung \u00fcberhaupt zu erm\u00f6glichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer w\u00fcrde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten f\u00fchren und w\u00e4re rechtlich kaum zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen mit zeitlicher Befristung eingef\u00fchrt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.<\/li>\n<li>Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einf\u00fchrung einer Obergrenze f\u00fcr die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote h\u00e4tten im Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Quelle:\u00a0FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 09.05.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und muss konsequent bek\u00e4mpft werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige f\u00fcr Steuerstraftaten darf daher nur unter engen Voraussetzungen m\u00f6glich sein. Deshalb haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der L\u00e4nder auf ihrer Jahrestagung in Stralsund am 9. Mai 2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen) u. a. 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