{"id":39373,"date":"2014-05-19T17:41:05","date_gmt":"2014-05-19T15:41:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39373"},"modified":"2014-05-19T17:41:05","modified_gmt":"2014-05-19T15:41:05","slug":"umsatzsteuerpflichtige-umsatze-uber-ebay-sind-vom-inhaber-des-nutzerkontos-zu-versteuern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerpflichtige-umsatze-uber-ebay-sind-vom-inhaber-des-nutzerkontos-zu-versteuern\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerpflichtige Ums\u00e4tze \u00fcber eBay sind vom Inhaber des Nutzerkontos zu versteuern"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 1 K 1939\/12) hat der 1. Senat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen \u00fcber eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. &#8222;Nickname&#8220;) ausgef\u00fchrt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegen\u00fcber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.<\/span><\/h2>\n<p>Im Streitfall hatten Eheleute \u00fcber ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren \u00fcber 1.200 Verk\u00e4ufe verschiedenster Gebrauchsgegenst\u00e4nde abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam geh\u00f6rten. Das Finanzamt hatte diese Verk\u00e4ufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen.<\/p>\n<p>Dem ist der 1. Senat des Finanzgerichts nun nicht gefolgt: Zwar hatte der Senat bereits mit Urteil vom 22.09.2010 (Az. 1 K 3016\/08) entschieden, dass die eBay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorg\u00e4nge, der H\u00f6he der dabei erzielten Erl\u00f6se und des daf\u00fcr betriebenen Organisationsaufwands der Umsatzsteuer unterlegen haben. In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Finanzgericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tzen des Zivilrechts nach dem sog. &#8222;objektiven Empf\u00e4ngerhorizont&#8220; des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des &#8222;Nickname&#8220;) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoer\u00f6ffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verk\u00e4ufer erst nach Ablauf der Bieterphase vornimmt (wie etwa der Versand von Best\u00e4tigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegen\u00fcber f\u00fcr die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verk\u00e4ufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegen\u00fcber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.<\/p>\n<p>Das Urteil ist inzwischen rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zum Urteil 1 K 1939\/12 vom 19.12.2013 (rkr)<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 1 K 1939\/12) hat der 1. 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