{"id":39375,"date":"2014-05-19T17:41:47","date_gmt":"2014-05-19T15:41:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39375"},"modified":"2014-05-19T17:41:47","modified_gmt":"2014-05-19T15:41:47","slug":"grenzen-der-anderung-eines-steuerbescheids-zu-lasten-des-steuerpflichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grenzen-der-anderung-eines-steuerbescheids-zu-lasten-des-steuerpflichtigen\/","title":{"rendered":"Grenzen der \u00c4nderung eines Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Der 9. Senat hat mit Urteil vom 19. Juli 2013 (Az. 9 K 2541\/11) entschieden, dass das Finanzamt einen bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Kl\u00e4gers unter Ber\u00fccksichtigung h\u00f6herer Betriebseinnahmen \u00e4ndern darf, wenn bereits der Steuererkl\u00e4rung Unterlagen beigef\u00fcgt waren, aus denen die H\u00f6he der Betriebseinnahmen ersichtlich war.<\/span><\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Landwirt und nebenberuflich Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung gab er die H\u00f6he seines Gewinns aus der Aufsichtsratst\u00e4tigkeit mit 3.035 Euro an und f\u00fcgte eine Bescheinigung der Volksbank \u00fcber die H\u00f6he der Einnahmen von 6.071 Euro bei. Er fertigte aber weder eine Gewinnermittlung noch eine Anlage E\u00dcR. Das Finanzamt setzte im Steuerbescheid den erkl\u00e4rten Gewinn an. Nach Eintritt der Bestandskraft wurde dem Finanzamt mittels einer Kontrollmitteilung die exakte H\u00f6he der Aufsichtsratsverg\u00fctung des Kl\u00e4gers mitgeteilt, das daraufhin einen ge\u00e4nderten Bescheid erlie\u00df und nunmehr einen Gewinn von 5.065 Euro ber\u00fccksichtigte. Der Kl\u00e4ger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage beim Finanzgericht und begehrte die Aufhebung des \u00c4nderungsbescheids.<\/p>\n<p>Der 9. Senat gab der Klage mit der Begr\u00fcndung statt, dass dem Finanzamt die H\u00f6he der Betriebseinnahmen nicht nachtr\u00e4glich bekannt geworden ist. Aufgrund der zusammen mit der Steuererkl\u00e4rung vorgelegten Bankbescheinigung kannte das Finanzamt die H\u00f6he der Einnahmen aus der Aufsichtsratst\u00e4tigkeit. Wenn demgegen\u00fcber ein deutlich niedrigerer Gewinn erkl\u00e4rt wird, ohne dass eine Gewinnermittlung vorgelegt wird, h\u00e4tte das Finanzamt Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt. Wenn es zum Zeitpunkt des ersten Steuerbescheids diese Ermittlungen nicht anstellt, so ist es nicht berechtigt, diesen Bescheid nach Eintritt der Bestandskraft zu Ungunsten des Kl\u00e4gers zu \u00e4ndern. Das Gericht hielt es f\u00fcr unbeachtlich, dass die H\u00f6he der Betriebseinnahmen dem Finanzamt nicht auf einem amtlichen Vordruck, sondern lediglich formlos durch Vorlage einer Bescheinigung der Volksbank mitgeteilt worden ist.<\/p>\n<p>Das Urteil ist inzwischen rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zum Urteil 9 K 2541\/11 vom 19.07.2013 (rkr)<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 9. Senat hat mit Urteil vom 19. 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