{"id":39394,"date":"2014-06-01T11:40:17","date_gmt":"2014-06-01T09:40:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39394"},"modified":"2014-05-30T09:25:50","modified_gmt":"2014-05-30T07:25:50","slug":"cum-ex-geschafte-wird-erwerber-wirtschaftlicher-eigentumer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/cum-ex-geschafte-wird-erwerber-wirtschaftlicher-eigentumer\/","title":{"rendered":"&#8222;Cum-ex-Gesch\u00e4fte&#8220;: Wird Erwerber wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer?"},"content":{"rendered":"<p><strong>&#8222;Cum-ex-Gesch\u00e4fte&#8220;: Wird Erwerber wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nMangels wirtschaftlichen Eigentums kann in bestimmten Konstellationen des sogenannten &#8222;Dividendenstrippings&#8220; keine doppelte Anrechnung von Kapitalertragsteuer erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nAktien eines b\u00f6rsennotierten Unternehmens wurden mit (&#8222;Cum&#8220;) Dividendenanspruch von einem ausl\u00e4ndischen Broker im au\u00dferb\u00f6rslichen Handel erworben. Die Lieferung der Aktien erfolgte nach dem Dividendenstichtag (&#8222;ex&#8220;). Diese Gestaltung wurde gew\u00e4hlt, da die Gesellschaft zwischenzeitlich eine Aussch\u00fcttung beschlossen hatte, die Auszahlung jedoch noch dem Alteigent\u00fcmer zustand. Infolgedessen erhielt der Erwerber (eine GmbH) eine Art Dividendenausgleichszahlung. Anschlie\u00dfend wurden die Aktien zur\u00fcckverkauft. Die das Depot verwaltende Bank bescheinigte dem Rechtsinhaber (Dividendenempf\u00e4nger) sowie auch dem Erwerber den Einbehalt von Kapitalertragsteuer. Im entschiedenen Fall versagte das Finanzamt dem Erwerber die Anrechnung der Kapitalertragsteuer mit der Begr\u00fcndung, er sei nie wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Aktien geworden. Hiergegen klagte der Erwerber. Das Finanzgericht (FG) Hamburg wies die Klage ab. Daraufhin legte der Erwerber Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH hat aufgrund der Umst\u00e4nde der Gesch\u00e4ftsabwicklung wirtschaftliches Eigentum und damit die Anrechnungsm\u00f6glichkeit beim Erwerber verneint. Zum einen habe das Kreditinstitut den Erwerb fremdfinanziert. Zum anderen habe der Erwerber die Wertpapiere lediglich im Rahmen einer Wertpapierleihe gehalten. Des Weiteren habe der Erwerber das vollst\u00e4ndige Marktpreisrisiko im Rahmen eines Total Return Swaps auf das Kreditinstitut \u00fcbertragen. In solchen F\u00e4llen sei er nicht in der Lage, den Eigent\u00fcmer aus seiner rechtlichen Stellung zu verdr\u00e4ngen. Mangels Kapitaleink\u00fcnften k\u00f6nne somit keine Anrechnung erfolgen. Auf dieser Basis hat der BFH die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen, weil noch Ungewissheiten \u00fcber die H\u00f6he der festzusetzenden K\u00f6rperschaftsteuer bestanden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Gestaltungen des Dividendenstrippings sowie der Wertpapierleihe besch\u00e4ftigen gleicherma\u00dfen Gerichte und Finanzverwaltung. Mehrfach wurde vorher entschieden, dass das Dividendenstripping rechtm\u00e4\u00dfig ist. Nun schoben die Gerichte der Gestaltung zumindest f\u00fcr den Fall des fehlenden wirtschaftlichen Eigentums einen Riegel vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Cum-ex-Gesch\u00e4fte&#8220;: Wird Erwerber wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer? Kernaussage Mangels wirtschaftlichen Eigentums kann in bestimmten Konstellationen des sogenannten &#8222;Dividendenstrippings&#8220; keine doppelte Anrechnung von Kapitalertragsteuer erfolgen. 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