{"id":39396,"date":"2014-06-01T11:49:58","date_gmt":"2014-06-01T09:49:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39396"},"modified":"2014-05-30T09:25:44","modified_gmt":"2014-05-30T07:25:44","slug":"nachabfindungsanspruche-grunderwerbsteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachabfindungsanspruche-grunderwerbsteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Nachabfindungsanspr\u00fcche: Grunderwerbsteuerpflichtig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nachabfindungsanspr\u00fcche: Grunderwerbsteuerpflichtig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDer Erhalt eines Grundst\u00fccks durch einen weichenden Erben vom Hoferben f\u00fcr einen Verzicht auf Nachabfindungsanspr\u00fcche nach \u00a7 13 H\u00f6feO ist nicht grunderwerbsteuerfrei.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIm Wege der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertrugen Eltern ihren landwirtschaftlichen Betrieb, einen Hof im Sinne der H\u00f6feordnung (H\u00f6feO), mit notariell beurkundetem Vertrag aus dem Jahr 1998 (Hof\u00fcbergabevertrag) auf ihren Sohn S. Ihr zweites Kind, Tochter T, sollte eine Abfindung in H\u00f6he von 16.000 DM erhalten. Mit dem Erhalt des Betrages von 16.000 DM vom H\u00f6feverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 12 H\u00f6feO erkl\u00e4rte sich T f\u00fcr abgefunden und verzichtete auf weitergehende Anspr\u00fcche. Au\u00dferdem verzichtete sie auf Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 13 H\u00f6feO f\u00fcr den Fall, dass S bei Verkauf landwirtschaftlicher Grundst\u00fccke mit dem Erl\u00f6s landwirtschaftliche Ersatzfl\u00e4chen erwerben sollte. Vor dem Hintergrund, dass S als Hoferbe plante, einen Teil des zum Hof geh\u00f6renden Landes zu Bebauungszwecken zu ver\u00e4u\u00dfern bzw. Erbbaurechte daran zu bestellen, vereinbarten S und T eine weitere Regelung hinsichtlich des Nachabfindungsanspruchs aus \u00a7 13 H\u00f6feO mit Vertrag vom 26.3.2004 (Nachabfindungsvertrag). Nach diesem Vertrag stand T in dem Fall, dass die Grundst\u00fccke oder Teile davon Baulandqualit\u00e4t erhalten sollten, ein Anspruch auf \u00dcbertragung eines Baugrundst\u00fccks zur Gr\u00f6\u00dfe von 1.000 qm nach eigener Wahl zu. Au\u00dferdem war in dem Vertrag geregelt, dass T mit Erhalt des Baugrundst\u00fccks auf s\u00e4mtliche weiteren Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 13 H\u00f6feO gegen\u00fcber dem Hoferben verzichtet. Ein weiterer Vertrag wurde zwischen den Geschwistern am 29.6.2006 geschlossen. Darin war geregelt, dass S eine noch abzuvermessende Teilfl\u00e4che in der Gr\u00f6\u00dfe von 1.000 qm lastenfrei an T \u00fcbertragen sollte. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 4.8.2006 gegen\u00fcber T Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wies als zu besteuernden Rechtsvorgang den \u00dcbertragungsvertrag vom 29.6.2006 aus. Der Einspruch der T gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung blieb erfolglos. Daraufhin erhob sie Klage beim Finanzgericht M\u00fcnster.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Richter wiesen die Klage der T ab. Nach Ansicht der Richter war der Grunderwerbsteuerbescheid rechtm\u00e4\u00dfig. Der \u00dcbertragungsvertrag vom 29.6.2006 unterliege der Grunderwerbsteuer. Erst durch diesen Vertrag sei ein Anspruch der T auf \u00dcbereignung eines hinreichend konkretisierten Grundst\u00fccks begr\u00fcndet worden, da die Parteien die Grenzen des k\u00fcnftigen Grundst\u00fccks erst in diesem Vertrag in einer &#8211; der notariellen Urkunde beigef\u00fcgten &#8211; Skizze eindeutig bezeichnet hatten. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sei der Erwerbsvorgang nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Es lagen weder die Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung aufgrund eines Grundst\u00fcckserwerb von Todes wegen noch aufgrund einer Grundst\u00fccksschenkung unter Lebenden vor. Der in dem Nachabfindungsvertrag erkl\u00e4rte Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus \u00a7 13 H\u00f6feO k\u00f6nne nicht als Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch angesehen werden. Denn T standen die Abfindungsanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 12, 13 H\u00f6feO als weichende Miterbin zu und nicht als Pflichtteilsberechtigte. Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus \u00a7 13 H\u00f6feO sei nicht als Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Verm\u00e4chtnisses anzusehen. Der im Erbschaftsteuergesetz verwendete Begriff des Verm\u00e4chtnisses erfasse nur Zuwendungen durch Verf\u00fcgung von Todes wegen, also rechtsgesch\u00e4ftliche Verm\u00e4chtnisse. Der Anspruch aus \u00a7 13 H\u00f6feO ist aber gesetzlicher Natur. An dieser Natur \u00e4ndere sich auch nichts dadurch, dass der Hof rechtsgesch\u00e4ftlich, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, \u00fcbertragen worden ist. Eine Grundst\u00fccksschenkung unter Lebenden liege ebenfalls nicht vor. In dem von T erkl\u00e4rten Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch nach \u00a7 13 H\u00f6feO liege eine die Freigebigkeit ausschlie\u00dfende Gegenleistung vor. Mangels Vertrag mit dem Erblasser, liege in dem Verzicht kein Erbverzicht vor. Es liege auch kein Verzicht auf Zuwendungen nach\u00a0\u00a7 2352 BGB\u00a0vor, da diese Vorschrift nur Zuwendungen erfasst, die ihre Grundlage in einer Verf\u00fcgung von Todes wegen haben, was hier jedoch nicht der Fall war. Auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer wegen Erwerb eines zum Nachlass geh\u00f6rigen Grundst\u00fccks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses lagen nicht vor. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH)eingelegt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nIm Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des BFH sollten Betroffene ihre Bescheide offen halten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachabfindungsanspr\u00fcche: Grunderwerbsteuerpflichtig? Kernaussage Der Erhalt eines Grundst\u00fccks durch einen weichenden Erben vom Hoferben f\u00fcr einen Verzicht auf Nachabfindungsanspr\u00fcche nach \u00a7 13 H\u00f6feO ist nicht grunderwerbsteuerfrei. Sachverhalt Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertrugen Eltern ihren landwirtschaftlichen Betrieb, einen Hof im Sinne der H\u00f6feordnung (H\u00f6feO), mit notariell beurkundetem Vertrag aus dem Jahr 1998 (Hof\u00fcbergabevertrag) auf ihren Sohn &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachabfindungsanspruche-grunderwerbsteuerpflichtig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Nachabfindungsanspr\u00fcche: Grunderwerbsteuerpflichtig?<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[3641],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39396"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39396"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39396\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39396"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39396"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39396"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}