{"id":39399,"date":"2014-06-01T12:05:15","date_gmt":"2014-06-01T10:05:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39399"},"modified":"2014-05-30T09:25:38","modified_gmt":"2014-05-30T07:25:38","slug":"vollstreckungsaufschubvoraussetzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vollstreckungsaufschubvoraussetzungen\/","title":{"rendered":"Vollstreckungsaufschubvoraussetzungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vollstreckungsaufschubvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nSoweit im Einzelfall die Vollstreckung eine unbillige H\u00e4rte darstellt, kann die Vollstreckungsbeh\u00f6rde sie einstweilen einstellen oder beschr\u00e4nken oder eine Vollstreckungsma\u00dfnahme aufheben. Ob dieses Ermessen der Beh\u00f6rde im vorl\u00e4ufigen Rechtsverfahren auch dem Gericht zusteht, wenn keine Ermessensreduzierung auf null vorliegt, ist umstritten. Das Finanzgericht geht von einem gerichtlichen Interimsermessen aus.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Antragstellerin beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollstreckungsaufschub. Sie sei seit 25 Jahren selbst\u00e4ndig t\u00e4tig und in der Vergangenheit ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen. Ende 2012 sei sie unverschuldet in eine finanzielle Schieflage geraten, weil Auftr\u00e4ge nach Erbringung erheblicher Vorleistungen durch sie storniert worden seien. Daher konnte sie die Ende 2012 f\u00e4llig gewordenen Steuern nicht aufbringen. Die Antragstellerin rechnet jedoch in naher Zukunft mit der Generierung von Auftr\u00e4gen. Das Finanzamt betreibt die Vollstreckung wegen Forderungen in H\u00f6he von 41.000 EUR. Die Antragstellerin beantragt Vollstreckungsaufschub.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen, notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint. Da es dem Gericht grunds\u00e4tzlich verwehrt ist, anstelle der Verwaltung eine Ermessensentscheidung zu treffen, bestehen lediglich in den F\u00e4llen der Ermessensreduzierung auf null keine Bedenken gegen eine einstweilige Anordnung. Das Finanzgericht geht von der gerichtlichen Befugnis aus, im Rahmen der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf Billigkeitsentscheidungen wie Stundung, Erlass oder Vollstreckung Interimsermessen auszu\u00fcben. Der zul\u00e4ssige Antrag war jedoch unbegr\u00fcndet, da die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorlagen. Insbesondere war eine kurzfristige Tilgung bei der Antragstellerin nicht zu erwarten. Vielmehr hatte sie lediglich zur vagen Hoffnung auf die Erteilung lukrativer Auftr\u00e4ge vorgetragen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nUm Vollstreckungsschutz zu erlangen, m\u00fcssen der H\u00f6he nach angemessene Raten angeboten werden, um somit eine kurzfristige Tilgung der Steuerschulden zu dokumentieren. Der Antrag kann auch im gerichtlichen Verfahren gestellt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollstreckungsaufschubvoraussetzungen Kernaussage Soweit im Einzelfall die Vollstreckung eine unbillige H\u00e4rte darstellt, kann die Vollstreckungsbeh\u00f6rde sie einstweilen einstellen oder beschr\u00e4nken oder eine Vollstreckungsma\u00dfnahme aufheben. Ob dieses Ermessen der Beh\u00f6rde im vorl\u00e4ufigen Rechtsverfahren auch dem Gericht zusteht, wenn keine Ermessensreduzierung auf null vorliegt, ist umstritten. 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