{"id":394,"date":"2012-05-31T14:16:16","date_gmt":"2012-05-31T12:16:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=394"},"modified":"2012-09-20T15:07:19","modified_gmt":"2012-09-20T13:07:19","slug":"diskriminierung-nach-agg-innerhalb-von-2-wochen-geltend-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/diskriminierung-nach-agg-innerhalb-von-2-wochen-geltend-machen\/","title":{"rendered":"Diskriminierung nach AGG: innerhalb von 2 Wochen geltend machen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Diskriminierung nach AGG: innerhalb von 2 Wochen geltend machen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Bewerber, die glauben, wegen eines Versto\u00dfes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund von Diskriminierung Ersatzanspr\u00fcche gegen den potentiellen Arbeitgeber zu haben, m\u00fcssen diese Anspr\u00fcche schriftlich geltend machen. Das AGG sieht hierf\u00fcr eine Frist von zwei Wochen vor. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob diese &#8211; im entschiedenen Fall bei Anzeige abgelaufene Frist &#8211; durch tarifvertragliche Fristen, innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden muss, verdr\u00e4ngt bzw. erg\u00e4nzt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf eine Lehrerstelle beworben. Dennoch wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen und erhielt Anfang September eine Absage. Mit einem im November beim potentiellen Arbeitgeber eingegangenen Schreiben machte der Kl\u00e4ger Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche geltend, weil die Vermutung einer Benachteiligung wegen seiner Behinderung bestehe. Ferner sei gegen die nach dem Schwerbehindertenrecht bestehende Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespr\u00e4ch versto\u00dfen worden. Der Arbeitgeber wandte hiergegen ein, dass Anspr\u00fcche, selbst wenn sie best\u00fcnden, verfallen seien, weil der Kl\u00e4ger die gesetzliche Anzeigepflicht nicht eingehalten habe und die tarifvertragliche Verfallfrist von sechs Monaten nicht anwendbar sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Anspr\u00fcche seien bereits wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist ausgeschlossen. Die Frist gelte f\u00fcr jede Person, die Anspr\u00fcche nach dem AGG geltend mache und sei auch in der L\u00e4nge nicht zu beanstanden. Die Frist beginne mit Kenntnis von den Indizien einer Diskriminierung zu laufen (hier: Erhalt des Ablehnungsschreibens). Eine Verl\u00e4ngerung der Frist aufgrund tarifvertraglicher Anspruchsfristen k\u00e4me nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Entscheidung best\u00e4tigt das Bundesarbeitsgericht die im AGG enthaltene Zwei-Wochen-Frist als Ausschlussfrist. Die Nichteinhaltung dieser Frist f\u00fchrt zum Verlust des Anspruchs.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diskriminierung nach AGG: innerhalb von 2 Wochen geltend machen Kernfrage Bewerber, die glauben, wegen eines Versto\u00dfes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund von Diskriminierung Ersatzanspr\u00fcche gegen den potentiellen Arbeitgeber zu haben, m\u00fcssen diese Anspr\u00fcche schriftlich geltend machen. Das AGG sieht hierf\u00fcr eine Frist von zwei Wochen vor. 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