{"id":39410,"date":"2014-06-01T10:47:47","date_gmt":"2014-06-01T08:47:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39410"},"modified":"2014-05-22T10:48:57","modified_gmt":"2014-05-22T08:48:57","slug":"schwerbehindertenausweis-fortgeltung-bei-gerichtlicher-uberprufung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schwerbehindertenausweis-fortgeltung-bei-gerichtlicher-uberprufung\/","title":{"rendered":"Schwerbehindertenausweis: Fortgeltung bei gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schwerbehindertenausweis: Fortgeltung bei gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Herabsetzung des Grades der Behinderung von 80 oder mehr auf weniger als 50 ist einkommensteuerrechtlich ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu ber\u00fccksichtigen, so dass Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung ab diesem Zeitpunkt nur noch mit der Entfernungspauschale und nicht mehr mit den tats\u00e4chlich entstandenen Kosten zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger wurde mit Bescheid von Mai 1994 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt. Dieser Bescheid wurde durch den Bescheid aus Dezember 1999 aufgehoben, in dem ein Grad der Behinderung von 20 festgestellt wurde. Den sozialgerichtlichen Rechtsweg hat der Kl\u00e4ger erfolglos ausgesch\u00f6pft. In den Streitjahren bis zum Jahr 2007 war der Kl\u00e4ger weiterhin Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, in dem ein Grad der Behinderung von 80 ausgewiesen wurde. Im Jahr 2005 erlie\u00df das beklagte Finanzamt (FA) ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nur noch im Rahmen der Entfernungspauschale und nicht wie zuvor mit den tats\u00e4chlichen Kosten ber\u00fccksichtigte. Im Rahmen der Klage ist der Kl\u00e4ger der Ansicht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung erst mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht im Jahr 2007 bestandskr\u00e4ftig geworden ist.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Klage sowie die Nichtzulassungsbeschwerde haben keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits hinreichend gekl\u00e4rt, dass trotz Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises bis zur Bestandskraft des Neufeststellungsbescheids einkommensteuerrechtlich der herabgesetzte Grad der Behinderung ab der Neufeststellung zu ber\u00fccksichtigen ist. Dem Feststellungsbescheid wird somit Vorrang gew\u00e4hrt. Er bindet die Finanzbeh\u00f6rde. Der Vorrang der Neufeststellung beruht auf einer steuerspezifischen Betrachtungsweise, die den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit zugrunde legt. Behinderungsbedingt erh\u00f6hte Wegekosten sind damit ab dem Zeitpunkt der rechtskr\u00e4ftigen Neufeststellung nicht mehr zu erwarten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie \u00fcber den Neufeststellungszeitpunkt hinausgehende Inanspruchnahme der tats\u00e4chlichen Fahrtkosten ist nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Denn der Grund f\u00fcr die steuerliche Beg\u00fcnstigung bei einem erheblichen Grad der Behinderung, n\u00e4mlich die fehlende M\u00f6glichkeit zur Inanspruchnahme \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel, ist im Neufeststellungszeitpunkt tats\u00e4chlich entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schwerbehindertenausweis: Fortgeltung bei gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung? 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