{"id":39413,"date":"2014-06-01T11:03:41","date_gmt":"2014-06-01T09:03:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39413"},"modified":"2014-05-22T11:05:21","modified_gmt":"2014-05-22T09:05:21","slug":"kindergeld-und-zweitwohnsitz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-und-zweitwohnsitz\/","title":{"rendered":"Kindergeld und Zweitwohnsitz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kindergeld und Zweitwohnsitz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nInnerhalb der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR) kann es vorkommen, dass in mehreren L\u00e4ndern zugleich ein gesetzlicher Anspruch auf Kindergeld entsteht. F\u00fcr diese Anwendungsf\u00e4lle existiert die Verordnung (EWG) Nr. 1408\/71 \u00fcber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst\u00e4ndige sowie deren Familienangeh\u00f6rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Hier gibt es Zust\u00e4ndigkeitsregelungen, die eine Sicherung der Anspr\u00fcche gew\u00e4hren oder Doppelber\u00fccksichtigung verhindern sollen. Wurde Kindergeld in einem anderen Mitgliedstaat rechtm\u00e4\u00dfig gew\u00e4hrt, f\u00fchrte das zum Wegfall der Beg\u00fcnstigung im Inland. Hier hat sich jedoch die Rechtsprechung weiterentwickelt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin deutscher Staatsangeh\u00f6riger und Vater von 2 T\u00f6chtern bewohnte bereits seit 1977 eine Einliegerwohnung seiner Eltern in Rheinland-Pfalz. Nachdem er im Jahr 2005 arbeitslos geworden war, trat er im Jahr 2006 eine Besch\u00e4ftigung in Prag an. Ehefrau und Kinder zogen mit um. Die bisherige Wohnung wurde beibehalten und mit der Familie w\u00e4hrend des Urlaub und der Schulferien umfangreich (und nicht mit einer Ferienwohnung vergleichbar) genutzt. Einige Jahre sp\u00e4ter verlangte die Familienkasse das nach dem Umzug gezahlte Kindergeld zur\u00fcck, weil kein Wohnsitz in Deutschland vorl\u00e4ge. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zur\u00fcck. Nach dessen Ansicht hatte zwar ein Zweitwohnsitz in Deutschland vorgelegen; der Anspruch auf Kindergeld sei aber ausgeschlossen, weil nach der VO Nr. 1408\/71 das Recht des Besch\u00e4ftigungsstaates Tschechien gelte, obwohl der Vater dort nach eigener Aussage kein Kindergeld erhalten habe. Der Vater zog vor den Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH best\u00e4tigte zun\u00e4chst die Wohnsitzentscheidung des FG, weil ein Wohnsitz weder den \u00fcberwiegenden Aufenthalt im Inland (z. B. nach der 183-Tage-Regelung) noch den Lebensmittelpunkt voraussetze. Ob die VO Nr. 1408\/71 \u00fcberhaupt zur Anwendung kam, vermochte der Senat mangels Feststellung des Versicherungsstatus des Vaters nicht zu entscheiden. Er stellte jedoch klar, dass selbst f\u00fcr den Fall der Anwendbarkeit keine Sperrwirkung des Rechts des nicht zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats eintrete, folglich Anspr\u00fcche allein nach dem deutschen EStG zu beurteilen sind. An der gegenteiligen Auffassung werde nach neuer Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs nicht mehr festgehalten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nIm Ausland gew\u00e4hrte Anspr\u00fcche f\u00fchren nach Auffassung des Senats nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Versagung des deutschen Kindergelds, sind aber gegenzurechnen, so dass ein Differenz-Kindergeld zur Auszahlung gelangt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindergeld und Zweitwohnsitz Kernproblem Innerhalb der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR) kann es vorkommen, dass in mehreren L\u00e4ndern zugleich ein gesetzlicher Anspruch auf Kindergeld entsteht. 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