{"id":39423,"date":"2014-06-01T11:43:17","date_gmt":"2014-06-01T09:43:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39423"},"modified":"2014-05-30T09:25:47","modified_gmt":"2014-05-30T07:25:47","slug":"zur-bestimmbarkeit-eines-personenkreises","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-bestimmbarkeit-eines-personenkreises\/","title":{"rendered":"Zur Bestimmbarkeit eines Personenkreises"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Bestimmbarkeit eines Personenkreises<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nSetzt ein Erblasser einen Erben ein, den er zugleich verpflichtet mit dem geerbten Verm\u00f6gen einen bestimmten Personenkreis zu f\u00f6rdern, stellt sich erbschaftsteuerlich die Frage, wer zur Erbschaftsteuer herangezogen wird. Ist der Personenkreis dergestalt unbestimmt, dass kein konkreter Beg\u00fcnstigter zu ermitteln ist, dann handelt es sich erbschaftsteuerlich um eine sogenannte Zweckzuwendung, die beim unmittelbaren Erben der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Ist der Kreis der Beg\u00fcnstigten bestimmbar, werden diese zur Erbschaftsteuer herangezogen. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat zu den Voraussetzungen der Annahme einer Zweckzuwendung entschieden, aber die Revision zum Bundesfinanzhof ausdr\u00fccklich zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Erblasserin hatte ihren ehemaligen Arbeitgeber zum Erben eingesetzt, diesem aber zur Auflage gemacht, dass er mit dem geerbten Verm\u00f6gen Arbeitnehmer unterst\u00fctzen m\u00fcsse, die in Not geraten seien und die diese Not nicht durch andere Mittel, gleich von welcher Seite, lindern k\u00f6nnten. Das Finanzamt sah hierin eine Zweckzuwendung an einen unbestimmten Personenkreis und zog den Arbeitgeber zur Erbschaftsteuer heran. Dieser trug vor, die Auflage als Nachlassverbindlichkeit abziehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht gab der Auffassung des Finanzamtes Recht. Eine Zweckzuwendung sei anzunehmen, wenn eine Zuwendung zweckgebunden erfolge und sich an einen unbestimmten Personenkreis richte. Dabei sei der Personenkreis dann unbestimmt, wenn die beg\u00fcnstigten Personen nur vage beschrieben und pers\u00f6nlich nicht ermittelbar seien. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Insoweit sei es nicht ausreichend, dass der Personenkreis auf die Arbeitnehmer des Erben beschr\u00e4nkt sei. Denn aus dieser Beschr\u00e4nkung k\u00f6nnten noch keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf gezogen werden, wer letztendlich aus dem Personenkreis heraus beg\u00fcnstigt sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Allerdings wird man nach ihr (einstweilen) annehmen m\u00fcssen, dass es zur Vermeidung einer Zweckzuwendung nicht ausreichend ist, einen beg\u00fcnstigten Personenkreis zu beschreiben. Zus\u00e4tzlich muss es auch dazu kommen, dass die letztendlich beg\u00fcnstigten Personen \u00fcber die Beg\u00fcnstigungsvoraussetzungen bestimmt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Bestimmbarkeit eines Personenkreises Rechtslage Setzt ein Erblasser einen Erben ein, den er zugleich verpflichtet mit dem geerbten Verm\u00f6gen einen bestimmten Personenkreis zu f\u00f6rdern, stellt sich erbschaftsteuerlich die Frage, wer zur Erbschaftsteuer herangezogen wird. Ist der Personenkreis dergestalt unbestimmt, dass kein konkreter Beg\u00fcnstigter zu ermitteln ist, dann handelt es sich erbschaftsteuerlich um eine sogenannte Zweckzuwendung, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-bestimmbarkeit-eines-personenkreises\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Bestimmbarkeit eines Personenkreises<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[3647],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39423"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39423"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39423\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39423"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39423"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39423"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}