{"id":39431,"date":"2014-06-01T12:13:08","date_gmt":"2014-06-01T10:13:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39431"},"modified":"2014-05-30T09:25:35","modified_gmt":"2014-05-30T07:25:35","slug":"zur-veroffentlichung-von-schwerwiegenden-berufsrechtlichen-verfehlungen-unter-namensnennung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-veroffentlichung-von-schwerwiegenden-berufsrechtlichen-verfehlungen-unter-namensnennung\/","title":{"rendered":"Zur Ver\u00f6ffentlichung von schwerwiegenden berufsrechtlichen Verfehlungen unter Namensnennung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Ver\u00f6ffentlichung von schwerwiegenden berufsrechtlichen Verfehlungen unter Namensnennung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie richterlich angeordnete, nichtanonymisierte Ver\u00f6ffentlichung einer berufsgerichtlichen Entscheidung, mit der besonders schwerwiegende berufsrechtliche Verfehlungen sanktioniert werden, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Beschwerdef\u00fchrer ist niedergelassener Facharzt. Ihm wurde von der \u00c4rztekammer vorgehalten, gegen\u00fcber Privatpatienten Rechnungen erstellt zu haben, die nicht in Einklang mit der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr \u00c4rzte st\u00fcnden. Dabei ging es um die Abrechnung von &#8222;Sitzungen&#8220; ohne pers\u00f6nliche Anwesenheit der Patienten in der Praxis. Die Verletzung der Berufspflichten stellte das Berufsgericht in allen 4 zur Verhandlung stehenden F\u00e4llen fest. Es entzog dem Beschwerdef\u00fchrer das passive Berufswahlrecht und verh\u00e4ngte eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 25.000 EUR. Zudem ordnete das Gericht an, dass das Urteil nach Rechtskraft im \u00c4rzteblatt der zust\u00e4ndigen \u00c4rztekammer unter voller Namensnennung ver\u00f6ffentlicht werden darf. Das Landesberufungsgericht reduzierte die Geldbu\u00dfe auf 20.000 EUR, best\u00e4tigte jedoch die weiteren Sanktionen. Gegen diese Entscheidungen legte der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde ein. Diese blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Ver\u00f6ffentlichung der Verurteilung unter voller Namensnennung setze den Arzt zwar in der \u00d6ffentlichkeit herab, jedoch hat die \u00d6ffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an einer solchen Information. Es handelt sich um eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Rechtsgrundlage, da die Vorschrift Fehlverhalten sanktionieren soll, welches das sch\u00fctzenswerte Vertrauen, das Angeh\u00f6rigen der Heilberufe entgegengebracht wird, ersch\u00fcttert oder zu ersch\u00fcttern droht. Das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Gemeinschaft der Versicherten und der Kammerangeh\u00f6rigen, die ihr Verhalten nach Kenntnis des Fehlverhaltens ausrichten k\u00f6nnen, rechtfertigt eine nicht anonymisierte Ver\u00f6ffentlichung. Sofern es sich um die Ver\u00f6ffentlichung vereinzelter, herausgehobener F\u00e4lle handelt, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist durch ausschlie\u00dfliche und einmalige Ver\u00f6ffentlichung in einem berufsrechtlichen Medium gewahrt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nIn insgesamt 8 Landes &#8211; Heilberufekammergesetzen ist vorgesehen, dass die berufsrechtliche Verurteilung eines Arztes mit einer Ver\u00f6ffentlichung des vollen Namens im \u00c4rzteblatt einhergehen kann. \u00c4rzte haben also je nachdem, in welchem Bundesland sie praktizieren, mit unterschiedlichen Konsequenzen durch ihre Verfehlungen zu rechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Ver\u00f6ffentlichung von schwerwiegenden berufsrechtlichen Verfehlungen unter Namensnennung Kernaussage Die richterlich angeordnete, nichtanonymisierte Ver\u00f6ffentlichung einer berufsgerichtlichen Entscheidung, mit der besonders schwerwiegende berufsrechtliche Verfehlungen sanktioniert werden, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht. Sachverhalt Der Beschwerdef\u00fchrer ist niedergelassener Facharzt. 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