{"id":39433,"date":"2014-06-01T12:18:51","date_gmt":"2014-06-01T10:18:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39433"},"modified":"2014-05-30T09:25:33","modified_gmt":"2014-05-30T07:25:33","slug":"zuwendungszeitpunkt-eines-kontoguthabens-schenkungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuwendungszeitpunkt-eines-kontoguthabens-schenkungsteuer\/","title":{"rendered":"Zuwendungszeitpunkt eines Kontoguthabens (Schenkungsteuer)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zuwendungszeitpunkt eines Kontoguthabens (Schenkungsteuer)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEine Schenkung findet erst dann statt, wenn eine objektive Bereicherung des Versprechensempf\u00e4ngers festzustellen ist. Die blo\u00dfe Abgabe eines Schenkungsversprechens ist noch keine freigebige Zuwendung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Eltern des Kl\u00e4gers unterhielten bis Anfang 2004 bei 3 ausl\u00e4ndischen Banken jeweils ein Gemeinschaftskonto, \u00fcber das beide Elternteile unabh\u00e4ngig voneinander verf\u00fcgen konnten. Nach dem Tod des Vaters, erbte die Mutter des Kl\u00e4gers das gesamte Verm\u00f6gen. Das Guthaben der 3 Auslandskonten wurde nach dem Tod des Vaters auf ein jeweils neu er\u00f6ffnetes Konto des Kl\u00e4gers bei der jeweiligen Bank gutgeschrieben. Die \u00dcberweisungen erfolgten aufgrund von Auftr\u00e4gen, die ausschlie\u00dflich von der Mutter des Kl\u00e4gers unterzeichnet waren. Die Ausstellungsdaten f\u00fcr die Auftr\u00e4ge datieren auf einen Zeitpunkt zu Lebzeiten des Vaters. Schriftliche beziehungsweise notariell gefasste Abreden gab es hierzu nicht. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass ihm das Verm\u00f6gen bereits vor dem Tod seines Vaters durch beide Elternteile zugewendet worden ist. Das beklagte Finanzamt ist der Auffassung, dass das Verm\u00f6gen nach dem Tod des Vaters vollst\u00e4ndig auf die Mutter \u00fcbergegangen ist und diese allein im Anschluss die Schenkung an den Kl\u00e4ger t\u00e4tigte. Entsprechend wurde Schenkungsteuer festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Abgabe eines Schenkungsversprechens stellt keine freigebige Zuwendung dar. Erst durch die Erf\u00fcllung des Versprechens findet eine objektive Bereicherung des Versprechensempf\u00e4ngers statt. Nicht der Wille der Beteiligten, sondern der tats\u00e4chliche Zeitpunkt der Vollziehung ist somit entscheidend. Wird die Schenkung mittels \u00dcberweisung vollzogen, so findet mit Ausf\u00fchrung des \u00dcberweisungsauftrages die tats\u00e4chliche Bereicherung des Zuwendungsempf\u00e4ngers und damit die Schenkung statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater des Kl\u00e4gers bereits verstorben, so dass das Verm\u00f6gen zun\u00e4chst auf die Mutter des Kl\u00e4gers \u00fcbergegangen war. Die Schenkung stammte somit ausschlie\u00dflich aus dem Verm\u00f6gen der Mutter des Kl\u00e4gers. Innerfamili\u00e4re Abreden k\u00f6nnen keine Verm\u00f6gensmehrung beim Kl\u00e4ger bewirken.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil verdeutlicht, dass eine Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers vollst\u00e4ndig vollzogen sein muss. Im Fall der Zuwendung eines Kontoguthabens ist auf den Zeitpunkt der objektiven Bereicherung zu achten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zuwendungszeitpunkt eines Kontoguthabens (Schenkungsteuer) Kernaussage Eine Schenkung findet erst dann statt, wenn eine objektive Bereicherung des Versprechensempf\u00e4ngers festzustellen ist. Die blo\u00dfe Abgabe eines Schenkungsversprechens ist noch keine freigebige Zuwendung. Sachverhalt Die Eltern des Kl\u00e4gers unterhielten bis Anfang 2004 bei 3 ausl\u00e4ndischen Banken jeweils ein Gemeinschaftskonto, \u00fcber das beide Elternteile unabh\u00e4ngig voneinander verf\u00fcgen konnten. 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