{"id":39439,"date":"2014-06-01T12:25:19","date_gmt":"2014-06-01T10:25:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39439"},"modified":"2014-05-30T09:25:29","modified_gmt":"2014-05-30T07:25:29","slug":"erbschaftsteuer-zum-billigkeitserlass","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-zum-billigkeitserlass\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Zum Billigkeitserlass"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erbschaftsteuer: Zum Billigkeitserlass<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus sachlichen oder pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden ist obgleich des im Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzips nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Erbschaftsteuer auf eine durch Verm\u00e4chtnis zugewendeten Leibrente entf\u00e4llt, die wegen Insolvenz des verpflichteten Erben nicht mehr gezahlt wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war Verm\u00e4chtnisnehmerin nach ihrem verstorbenen Lebensgef\u00e4hrten. Erben und Verm\u00e4chtnisverpflichtete waren dessen Sohn und Tochter. Das Verm\u00e4chtnis bestand aus einer Einmalzahlung, zahlbar in 5 gleichen Jahresraten und aus einer monatlichen Leibrente. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest f\u00fcr Sachwerte und f\u00fcr die Rente in Form der beantragten Jahresversteuerung. Aufgrund einer \u00dcberschuldung der Verm\u00e4chtnisverpflichteten erfolgen keine Rentenzahlungen mehr. Daher beantragte die Kl\u00e4gerin, ihr die entsprechende Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen. Das FA lehnte den Antrag ab. Hiergegen klagt die Kl\u00e4gerin vor dem Finanzgericht (FG).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nVor dem FG hatte die Kl\u00e4gerin ebenfalls keinen Erfolg. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzes\u00fcberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderl\u00e4uft, dass sie unbillig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber die mit der Einziehung der Steuer verbundene H\u00e4rte nicht bewusst in Kauf genommen hat. Danach kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden nicht in Betracht, da andernfalls das im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht geltende und vom Gesetzgeber bewusst eingef\u00fchrte Stichtagsprinzip unterlaufen w\u00fcrde. Das Stichtagsprinzip f\u00fchrt dazu, dass erst nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen, die den Umfang bzw. den Wert des empfangenen Verm\u00f6gens betreffen, f\u00fcr die Steuerfestsetzung nicht zu ber\u00fccksichtigen sind. Daher kann die nachtr\u00e4gliche Entreicherung der Verm\u00e4chtnisverpflichteten hier nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEs bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskr\u00e4ftig wird. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dort stellt sich folgende Frage: Ist die festgesetzte Erbschaftsteuer f\u00fcr ein Verm\u00e4chtnis, f\u00fcr das die Jahresversteuerung nach\u00a0\u00a7 23 Abs. 1 ErbStG\u00a0gew\u00e4hlt wurde nach Verm\u00f6gensverfall des Verm\u00e4chtnisverpflichteten wegen sachlicher oder pers\u00f6nlicher Billigkeitsgr\u00fcnde zu erlassen?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbschaftsteuer: Zum Billigkeitserlass Kernaussage Die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus sachlichen oder pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden ist obgleich des im Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzips nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Erbschaftsteuer auf eine durch Verm\u00e4chtnis zugewendeten Leibrente entf\u00e4llt, die wegen Insolvenz des verpflichteten Erben nicht mehr gezahlt wird. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin war Verm\u00e4chtnisnehmerin nach ihrem verstorbenen Lebensgef\u00e4hrten. 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