{"id":39444,"date":"2014-06-01T11:08:01","date_gmt":"2014-06-01T09:08:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39444"},"modified":"2014-05-23T11:28:55","modified_gmt":"2014-05-23T09:28:55","slug":"private-nutzung-des-dienstwagens-reichweite-des-anscheinsbeweis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/private-nutzung-des-dienstwagens-reichweite-des-anscheinsbeweis\/","title":{"rendered":"Private Nutzung des Dienstwagens: Reichweite des Anscheinsbeweis"},"content":{"rendered":"<p><strong>Private Nutzung des Dienstwagens: Reichweite des Anscheinsbeweis<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDie Rechtsprechung zur Dienstwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer hat im vergangenen Jahr wesentliche \u00c4nderungen gebracht. Aufpassen m\u00fcssen solche Arbeitnehmer, denen die Privatnutzung des Dienstwagens einger\u00e4umt wurde, hiervon aber keinen Gebrauch machen und davon ausgehen, das h\u00e4tte keine steuerliche Relevanz. Hier sagt der Bundesfinanzhof (BFH), dass allein die M\u00f6glichkeit der Privatnutzung zu einem geldwerten Vorteil f\u00fchrt. Dagegen kann sich das Finanzamt nicht mehr darauf berufen, dass der Beweis des ersten Anscheins immer f\u00fcr die Privatnutzung des Dienstwagens spricht. Diese F\u00e4lle betrafen vor allen Dingen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder familienangeh\u00f6rige Angestellte, denen zwar die Privatnutzung des Dienstwagens auf dem Papier untersagt war, hiervon aber nach Vermutung des Finanzamts mangels \u00dcberwachung des Nutzungsverbots regelm\u00e4\u00dfig Gebrauch machten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDem Sohn des Betriebsinhabers wurde ein Audi A6 Kombi zur dienstlichen Nutzung \u00fcberlassen. Das Kennzeichen trug die Initialen des Sohnes, der als Privatwagen einen Porsche 911 fuhr. Vertraglich existierten lediglich ein \u00fcber 20 Jahre alter Ausbildungsvertrag und eine Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 1995, in der das private Nutzungsverbot eines Dienstwagens geregelt wurde. Weitere Vertr\u00e4ge waren nach Auffassung des Vaters f\u00fcr den Sohn als k\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsinhaber nicht erforderlich. In der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung 2007 bis 2009 warf der Pr\u00fcfer die fehlende \u00dcberwachung des Nutzungsverbots vor und setzte einen geldwerten Vorteil an. Der Vater argumentierte, die Einhaltung des Verbots mit dem Blick aus dem Fenster \u00fcberwacht zu haben. Einspruch und Klage blieben erfolglos, die Revision wurde jedoch zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH sah die Revision als begr\u00fcndet an. Allein die M\u00f6glichkeit des Sohnes, als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber das Fahrzeug zu bestimmen und daraus auf eine private Nutzungsbefugnis zu schlie\u00dfen, reiche nicht aus. Arbeitslohn liege nur insoweit vor, wie der Sohn zur Privatnutzung befugt sei. Das Finanzgericht habe daher zu pr\u00fcfen, ob die Erlaubnis daf\u00fcr gegebenenfalls aufgrund konkludent geschlossener Vereinbarung erfolgte. Zumindest reiche der Beweis des ersten Anscheins oder die fehlende \u00dcberwachung in Ermangelung einer Kontrollinstanz nicht aus. Auch wenn wie im Streitfall bei einer Zuwiderhandlung des Nutzungsverbots keine arbeits- oder strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten seien, rechtfertige dies keinen steuerstrafrechtlichen Generalverdacht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nIn der Beratungspraxis wird man sich darauf einstellen m\u00fcssen, dass sich der Lohnsteuerpr\u00fcfer verst\u00e4rkt auf die Suche nach den Privatfahrten mit dem Dienstwagen machen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Private Nutzung des Dienstwagens: Reichweite des Anscheinsbeweis Kernproblem Die Rechtsprechung zur Dienstwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer hat im vergangenen Jahr wesentliche \u00c4nderungen gebracht. Aufpassen m\u00fcssen solche Arbeitnehmer, denen die Privatnutzung des Dienstwagens einger\u00e4umt wurde, hiervon aber keinen Gebrauch machen und davon ausgehen, das h\u00e4tte keine steuerliche Relevanz. 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