{"id":39447,"date":"2014-06-01T11:32:19","date_gmt":"2014-06-01T09:32:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39447"},"modified":"2014-05-30T09:25:53","modified_gmt":"2014-05-30T07:25:53","slug":"steuersatz-fur-ebooks-und-online-bibliotheken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuersatz-fur-ebooks-und-online-bibliotheken\/","title":{"rendered":"Steuersatz f\u00fcr eBooks und Online-Bibliotheken"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuersatz f\u00fcr eBooks und Online-Bibliotheken<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><br \/>\nEBooks (elektronische B\u00fccher) erfreuen sich zurzeit gro\u00dfer Beliebtheit. Umsatzsteuerlich h\u00e4lt sich der Spa\u00df jedoch in Grenzen.<\/p>\n<p><strong>Aktuelle Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nDie Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. weist darauf hin, dass nur die Lieferung gedruckter B\u00fccher dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegt. Die \u00dcberlassung von eBooks stellt hingegen in der Regel \u00fcberhaupt keine Lieferung dar, sofern diese, wie \u00fcblich, aus dem Internet heruntergeladen werden. In diesem Fall handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, die per se nicht beg\u00fcnstigt ist. Soweit die \u00dcberlassung allerdings zwischen Unternehmen erfolgt, z. B. zwischen Verlag und Buchh\u00e4ndler, kann der Umsatz gegebenenfalls auch eine beg\u00fcnstigte \u00dcbertragung eines Urheberrechtes darstellen. Nur wenn eBooks ausnahmsweise auf Datentr\u00e4gern (z. B. CD-Rom) bereitgestellt werden, kann dies als Lieferung angesehen werden. Ob hier, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz anzuwenden ist, wird demn\u00e4chst der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Die Nutzung von eLibrarys (elektronische Bibliotheken) unterliegt dem Regelsteuersatz. Sofern Urheberrechte \u00fcbertragen werden, vertritt die OFD die Ansicht, dass es sich um unbeachtliche Nebenleistungen handelt. Allerdings ist hierzu ebenfalls ein Verfahren anh\u00e4ngig, diesmal beim Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nDie umsatzsteuerliche Erfassung von eBooks und eLibrarys ist nicht nur \u00e4u\u00dferst komplex, sondern auch noch nicht endg\u00fcltig gekl\u00e4rt. Betroffene Unternehmen k\u00f6nnen die Verf\u00fcgung dazu nutzen, um zu kl\u00e4ren, als was ihre Ums\u00e4tze zu qualifizieren sind. Sofern es sich um Ums\u00e4tze handelt, deren Erfassung Gegenstand des derzeit beim EuGH oder des beim BFH anh\u00e4ngigen Verfahrens ist, so sollte in einem n\u00e4chsten Schritt gepr\u00fcft werden, ob es sich lohnt unter Berufung auf diese Verfahren, gegen die Auffassung der Finanzverwaltung vorzugehen. Unabh\u00e4ngig davon muss die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuersatz f\u00fcr eBooks und Online-Bibliotheken Einf\u00fchrung EBooks (elektronische B\u00fccher) erfreuen sich zurzeit gro\u00dfer Beliebtheit. Umsatzsteuerlich h\u00e4lt sich der Spa\u00df jedoch in Grenzen. Aktuelle Verwaltungsanweisung Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. weist darauf hin, dass nur die Lieferung gedruckter B\u00fccher dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegt. Die \u00dcberlassung von eBooks stellt hingegen in der Regel \u00fcberhaupt keine Lieferung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuersatz-fur-ebooks-und-online-bibliotheken\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuersatz f\u00fcr eBooks und Online-Bibliotheken<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[3656,3657],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39447"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39447"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39447\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39447"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39447"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39447"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}