{"id":39452,"date":"2014-06-01T12:49:33","date_gmt":"2014-06-01T10:49:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39452"},"modified":"2014-05-30T09:25:26","modified_gmt":"2014-05-30T07:25:26","slug":"steuerschuldnerschaft-bei-bauleistungen-neues-vom-bmf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerschuldnerschaft-bei-bauleistungen-neues-vom-bmf\/","title":{"rendered":"Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Neues vom BMF"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Neues vom BMF<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><br \/>\nDie j\u00fcngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hat f\u00fcr erhebliche Aufregung gesorgt. Insbesondere Subunternehmer f\u00fcrchten nun um ihre Existenz, sollte die Finanzverwaltung ihnen f\u00fcr die Vergangenheit keinen Vertrauensschutz gew\u00e4hren. Wie angek\u00fcndigt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erneut zu dieser Problematik Stellung bezogen.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nDas BMF weist zun\u00e4chst auf Folgendes hin: Der Leistungsempf\u00e4nger kann den Nachweis, dass er Steuerschuldner ist, durch eine schriftliche Best\u00e4tigung erbringen, in der er darauf hinweist, dass er die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die Best\u00e4tigung kann im Werkvertrag oder separat unter Benennung des konkreten Bauvorhabens erfolgen. Organtr\u00e4ger sind dann Steuerschuldner f\u00fcr Bauleistungen, die an ein Unternehmen des Organkreises erbracht werden, wenn der Organtr\u00e4ger selbst oder eine Organgesellschaft die Bauleistung bezieht, um hiermit selbst eine Bauleistung zu erbringen. Bauleistungen, die f\u00fcr den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempf\u00e4ngers (z. B. der privaten Immobilie) erbracht werden, sind grunds\u00e4tzlich nicht mehr von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft betroffen. Zuletzt erl\u00e4utert das BMF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der \u00dcbergangsregelung. Demnach k\u00f6nnen folgende Bauvorhaben, die vor dem 15.2.2014 begonnen wurden, noch nach der alten Rechtslage abgerechnet werden: Bei Fertigstellung vor dem 15.2.2014 und bei Fertigstellung ab dem 15.2.2014, sofern Anzahlungen zuvor nach der alten Rechtslage geleistet wurden. Das BMF gibt hierzu erl\u00e4uternde Beispiele.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nLeider gibt das BMF noch immer keine Antwort auf die f\u00fcr die Praxis entscheidende Frage: Gibt es Vertrauensschutz f\u00fcr die Subunternehmer oder nicht. Im Gegenteil, durch die Neufassung der \u00dcbergangsregelung wird es noch mehr Subunternehmern erm\u00f6glicht, noch nach der \u00fcberholten Rechtsauffassung abzurechnen. Dies mag gut gemeint sein, wird den Subunternehmern aber dann gegebenenfalls zum Verh\u00e4ngnis, wenn ihnen kein Vertrauensschutz gew\u00e4hrt wird. Gerade Subunternehmer sollten daher derzeit auf jeden Fall steuerlichen Rat einholen, bevor sie Bauvorhaben abrechnen. Au\u00dferdem ist die Frage zu kl\u00e4ren, ob die Rechnungen f\u00fcr abgeschlossene und schon abgerechnete Bauvorhaben korrigiert werden sollten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Neues vom BMF Einf\u00fchrung Die j\u00fcngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hat f\u00fcr erhebliche Aufregung gesorgt. Insbesondere Subunternehmer f\u00fcrchten nun um ihre Existenz, sollte die Finanzverwaltung ihnen f\u00fcr die Vergangenheit keinen Vertrauensschutz gew\u00e4hren. Wie angek\u00fcndigt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erneut zu dieser Problematik Stellung bezogen. 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