{"id":39458,"date":"2014-05-24T10:46:43","date_gmt":"2014-05-24T08:46:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39458"},"modified":"2014-05-24T10:46:43","modified_gmt":"2014-05-24T08:46:43","slug":"zur-buchfuhrungspflicht-von-fahrlehrern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-buchfuhrungspflicht-von-fahrlehrern\/","title":{"rendered":"Zur Buchf\u00fchrungspflicht von Fahrlehrern"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat in seinem inzwischen rechtskr\u00e4ftigen Urteil vom 1. April 2014 (Az. 5 K 1227\/13) entschieden, dass das Finanzamt eine Gewinnzusch\u00e4tzung vornehmen darf, wenn ein Fahrlehrer seine Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Fahrlehrergesetz verpflichtet ist, nicht f\u00fcr das Finanzamt aufbewahrt.<\/span><\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb im Streitjahr (2006) eine Fahrschule. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 EStG. Nach einer Betriebspr\u00fcfung, in deren Rahmen u. a. die beim T\u00dcV Rheinland gespeicherten Daten zu der Fahrschule des Kl\u00e4gers (z. B. Daten zu den angemeldeten F\u00fchrerscheinpr\u00fcfungen) ausgewertet worden waren, \u00e4nderte das beklagte Finanzamt den Erstveranlagungsbescheid zur Einkommensteuer und erh\u00f6hte den (vom Kl\u00e4ger seinerzeit erkl\u00e4rten) Gewinn um 4.500 Euro. Zur Begr\u00fcndung verwies das Finanzamt auf den Bericht der Betriebspr\u00fcferin und die dort beanstandeten Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage des Kl\u00e4gers blieben erfolglos. Auch das FG kam in seinem &#8211; inzwischen rechtskr\u00e4ftigen &#8211; Urteil vom 1. April 2014 (Az. 5 K 1227\/13) zu dem Ergebnis, dass die Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers nicht ordnungsgem\u00e4\u00df sei, weil er die nach \u00a7 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) zu f\u00fchrenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt habe. Diese branchenspezifische Aufzeichnungspflicht &#8211; so das FG &#8211; sei nach \u00a7 140 AO zugleich auch eine steuerrechtliche Pflicht. Auch auf diese Unterlagen beziehe sich daher die Aufbewahrungspflicht nach \u00a7 147 Abs. 1 und 3 AO (sechs Jahre). Die Aufbewahrungspflicht umfasse grunds\u00e4tzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verst\u00e4ndnis und zur \u00dcberpr\u00fcfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung seien. Da die Fahrsch\u00fcler die Leistungsentgelte \u00fcblicherweise zum Teil auch in bar zu Beginn oder am Ende einer Fahrstunde im Fahrschulwagen entrichten w\u00fcrden, sei eine Kontrolle der vollst\u00e4ndigen Einnahmen nur bei Vorlage und Abgleich der Einnahmeaufzeichnungen mit den Ausbildungsnachweisen, den Tagesnachweisen und den T\u00dcV-Listen m\u00f6glich. Der Kl\u00e4ger hingegen habe weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise vorlegen k\u00f6nnen, diese vielmehr nach eigenem Bekunden entsorgt. Auf der Grundlage der vorhandenen Rechnungen lasse sich daher nicht im Einzelnen nachvollziehen und abgleichen, ob tats\u00e4chlich alle Fahrstunden in Rechnung gestellt bzw. in die Gewinnermittlung eingegangen seien. Die Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers sei daher nicht ordnungsgem\u00e4\u00df und rechtfertige eine Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen. Auf der Grundlage der vorhandenen bzw. zug\u00e4nglichen Daten (Preise und Geb\u00fchren der Fahrschule des Kl\u00e4gers, Anzahl der Fahrsch\u00fcler laut T\u00dcV-Liste usw.) und mit R\u00fccksicht auf die Werte nach der Richtsatzsammlung sei eine Zusch\u00e4tzung bei den Erl\u00f6sen in H\u00f6he von 3,4 v. H. (= 4.500 Euro) sachgerecht und angemessen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.05.2014 zum Urteil 5 K 1227\/13 vom 01.04.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat in seinem inzwischen rechtskr\u00e4ftigen Urteil vom 1. April 2014 (Az. 5 K 1227\/13) entschieden, dass das Finanzamt eine Gewinnzusch\u00e4tzung vornehmen darf, wenn ein Fahrlehrer seine Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Fahrlehrergesetz verpflichtet ist, nicht f\u00fcr das Finanzamt aufbewahrt. Der Kl\u00e4ger betrieb im Streitjahr (2006) eine Fahrschule. 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