{"id":39464,"date":"2014-05-24T10:50:45","date_gmt":"2014-05-24T08:50:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39464"},"modified":"2014-05-24T10:50:45","modified_gmt":"2014-05-24T08:50:45","slug":"werbungskostenabzug-von-strafverteidiger-kosten-nichtzulassungsbeschwerde-eingelegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/werbungskostenabzug-von-strafverteidiger-kosten-nichtzulassungsbeschwerde-eingelegt\/","title":{"rendered":"Werbungskostenabzug von Strafverteidiger-kosten &#8211; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Strafverteidigerkosten sind privat und nicht beruflich veranlasst, wenn der Vorwurf dahin geht, zu eigenen Gunsten (Minderung der privaten Einkommensteuer) Einnahmen vors\u00e4tzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben. Dies und die Verhinderung der damit verbundenen pers\u00f6nlichen Bestrafung betrifft die private Lebensf\u00fchrung. Ein Werbungskostenabzug kommt insoweit nicht in Betracht. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 1757\/11).<\/span><\/h2>\n<p>Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 36\/14).<\/p>\n<p>FG Hessen, Pressemitteilung vom 21.05.2014 zum Urteil 4 K 1757\/11 vom 12.02.2014<\/p>\n<div>\n<h2>\u00a0<strong>Strafverteidigerkosten als Werbungskosten <\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h3>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Kosten einer Strafverteidigung sind nur dann Werbungskosten, wenn die die Verteidigerkosten ausl\u00f6senden Handlungen in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Dabei muss die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschlie\u00dflich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit heraus veranlasst sein.<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Minderung der betrieblichen Steuerschuld darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder f\u00fcr private Zwecke verwendet wurden.<\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererkl\u00e4rung eines Steuerberaters steht in keinem Zusammenhang mit seiner Berufsaus\u00fcbung; die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und eines damit verbundenen (zuk\u00fcnftigen) Einnahmeverlustes durch die Strafverteidigung \u00e4ndert daran nichts.<\/li>\n<li>4. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Soweit sich der Vorwurf der Steuerhinterziehung auch auf die Nichtabf\u00fchrung betrieblicher Abzugssteuern bezieht, f\u00fchrt dies nicht zu einer teilweisen Abzugsf\u00e4higkeit der Strafverteidigerkosten, wenn die Nichtabf\u00fchrung lediglich zum Zwecke oder dazu diente die Einkommensteuerhinterziehung zu verschleiern.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h3>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h3>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h3>\n<p>Die Beteiligten streiten um den Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten.<\/p>\n<p>Der im Streitjahr einzeln veranlagte Kl\u00e4ger war und ist Steuerberater. Er \u00fcbte diese T\u00e4tigkeit jedenfalls seit 2006 und auch im Streitjahr (2009) als Mitglied des Vorstands der A Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden A) aus. Weitere Vorstandsmitglieder der A waren im Jahr 2006 D, E und N. Am 15.08.2006 beschloss der Aufsichtsrat der A, dass der Kl\u00e4ger, D., E. und N. jeweils eine einmalige Sonderzahlung i.H.v. 90.000 Euro erhalten sollten, wobei die Sonderzahlungen auch in Form von Aktienoptionsrechten geleistet werden k\u00f6nnten. Unter der \u00dcberschrift \u201eAktien-Optionsrecht Optionsbedingungen\u201d und dem Datum 25.09.2006 r\u00e4umte die A dem Kl\u00e4ger und den anderen Vorstandsmitglieder sodann jeweils das Recht ein, 702 Aktien der B zum Preis von 1 Euro je Aktie zu erwerben. Das Recht konnte bis zum 30.09.2008 ausge\u00fcbt werden und war \u00fcbertragbar (siehe im Einzelnen Bl. 48 f. ESt-Akte 2006). Ebenfalls unter dem Datum 25.09.2006 schlossen der Kl\u00e4ger und die anderen Vorstandsmitglieder mit der C Kauf- und \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge, worin der Kl\u00e4ger und die anderen Vorstandsmitglieder ihre gegen\u00fcber der A bestehenden Aktienoptionsrechte jeweils zum Kaufpreis i.H.v. 89.100 Euro an die C ver\u00e4u\u00dferten. Die C ver\u00e4u\u00dferte die Optionsrechte daraufhin an die A. Aus den insoweit von der A an die C geleisteten Kaufpreiszahlungen bezahlte die C die mit dem Kl\u00e4ger und den \u00fcbrigen Vorstandsmitgliedern vereinbarten Entgelte. In der Buchf\u00fchrung der A wurde die Zahlung an die C als \u201eSonderaufwand Personal (ohne LSt)\u201d ausgewiesen. Entsprechend dieser Gestaltung erhielten auch drei Mitarbeiter der A Sonderzuwendungen in Form der Gew\u00e4hrung und sofortigen entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferung von Optionsrechten. Die A erfasste in den f\u00fcr 2006 abgegebenen Lohnsteueranmeldungen weder die Gew\u00e4hrung der Optionsrechte noch den Verkauf der Optionsrechte als Arbeitslohn und behielt insoweit auch keine Lohnsteuer ein. Diese Vorg\u00e4nge waren auch in den Lohnsteuerbescheinigungen f\u00fcr 2006 nicht enthalten. In einer vor dem 25.09.2006 erteilten Anrufungsauskunft hatte das damals f\u00fcr die A zust\u00e4ndige Finanzamt mitgeteilt, dass mangels B\u00f6rsennotierung die Gew\u00e4hrung der Optionsrechte nicht der Lohnsteuer unterliege, sondern dass die Aus\u00fcbung der Optionsrechte lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bewirke.<\/p>\n<p>Am 20.02.2007 gab der Kl\u00e4ger seine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2006 ab. Die vom Kl\u00e4ger vereinnahmte Zahlung i.H.v. 89.100 Euro war in den Eintragungen auf der Anlage N nicht erfasst. Vielmehr machte der Kl\u00e4ger bei den sonstigen Eink\u00fcnften (Anlage SO) einen Verlust i.H.v. 900 Euro geltend, der sich durch Abzug des von C erhaltenen Betrags (89.100 Euro) von dem in dem Aufsichtsratsbeschluss ausgewiesenen Betrag (90.000 Euro) ergab. Hinter der Anlage SO waren der Einkommensteuererkl\u00e4rung die Unterlage \u201eAktien-Optionsrecht Optionsbedingungen\u201d und der Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der C beigef\u00fcgt. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2006 auf die Einkommensteuerakten 2006 verwiesen. Der Kl\u00e4ger wurde zun\u00e4chst entsprechend seiner Angaben unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung veranlagt. Er machte dann allerdings mit Schreiben vom 29.08.2007 geltend, dass der Verlust i.H.v. 900 Euro zu Unrecht deklariert worden sei. Au\u00dferdem beantragte er die Aufhebung des Vorbehalts nach Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Am 10.09.2007 f\u00fchrte das Finanzamt bei der A eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung u.a. betreffend 2006 durch. W\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung legte der Kl\u00e4ger u.a. den Aufsichtsratsbeschluss vom 15.08.2006 und den Verkauf- und \u00dcbertragungsvertrag zwischen der A und der C vor. Die Frage, ob die Optionsrechte ausge\u00fcbt worden seien, verneinte er. Die Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfer beanstandeten die Nichterhebung von Lohnsteuer zun\u00e4chst nicht, sondern hielten fest, dass die Ausgabe von Aktienoptionen im Jahr 2006 f\u00fcr die n\u00e4chste Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung oder f\u00fcr den Innendienst von Bedeutung seien (siehe Bl. 84 ff. der Strafakte). Nachdem jedoch der Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2007 sowohl die Lohnsteuerstelle als auch der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts darauf hingewiesen hatte, dass die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus dem Verkauf der Optionsrechte nicht in der Einkommensteuererkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers enthalten waren, gelangten die Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfer zu der Ansicht, dass es sich bei dem Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Optionsrechte an die C um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele und dass die Nachversteuerung im Rahmen der Einkommensteuer erfolgen solle. Entsprechend ber\u00fccksichtigte der Beklagte mit Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr 2006 vom 13.02.2008 die bei der Ver\u00e4u\u00dferung an die C vereinnahmten 89.100 Euro als weitere Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Den hiergegen vom Kl\u00e4ger eingelegte Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.2008 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Hiergegen hat der Kl\u00e4ger keine Klage erhoben.<\/p>\n<p>2008 wurde gegen den Kl\u00e4ger und die weiteren Vorstandsmitglieder der A zudem unter dem Aktenzeichen Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Lohnsteuer (betreffend die Gew\u00e4hrung der Option an die vier Vorstandsmitglieder und drei weitere Mitarbeiter der A) eingeleitet. Ferner wurden gegen den Kl\u00e4ger und die \u00fcbrigen drei Vorstandsmitglieder der A unter vier Aktenzeichen (Kl\u00e4ger: , E.: , N.: und D.: ) jeweils Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung der Einkommensteuer 2006 eingeleitet. Von der Einleitung der Strafverfahren erfuhren die Beschuldigten im Rahmen einer Anfang 2009 durchgef\u00fchrten Durchsuchung. Der Kl\u00e4ger und die drei \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder beauftragten daraufhin jeweils gesondert Strafverteidiger. Strafverteidiger des Kl\u00e4gers war Rechtsanwalt L. Weitere Strafverteidiger waren Rechtsanwalt G (N.), Rechtsanwalt H (D.) und Rechtsanw\u00e4ltin I (E.). Der Kl\u00e4ger und die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder vereinbarten, die Kosten der Strafverfahren gemeinsam zu gleichen Teilen zu tragen. Hierf\u00fcr vereinbarten sie am 20.04.2009 \u2013 in einem einheitlicher Vertragsdokument (siehe im Einzelnen Bl.\u00a021 ff. ESt-Akte 2009) \u2013 untereinander einen Kosten-Pool-Vertrag und mit der A einen Darlehensvertrag, wonach s\u00e4mtliche Kosten des Ermittlungs- und Strafverfahrens, \u201ez. B. Rechtsanwaltskosten, Strafen, Bu\u00dfgelder, Auflagen und Zinsen\u201d abz\u00fcglich s\u00e4mtlicher Erstattungen f\u00fcr die Dauer der jeweiligen Verfahren gleichm\u00e4\u00dfig auf die vier Beschuldigten verteilt werden und die Kosten von der A darlehensweise verauslagt werden sollten. F\u00fcr das Darlehen wurden ein H\u00f6chstbetrag von 350.000 Euro und ein Zinssatz von 3 % per annum vereinbart, wobei die Zinsen zum Jahresende dem Darlehen zugeschlagen werden sollten. Der 2009 bereits t\u00e4tig gewordene Verteidiger des Kl\u00e4gers stellte im Streitjahr (2009) keine Rechnung. Die A zahlte jedoch im Streitjahr (2009) insgesamt 45.977,18 Euro an die Strafverteidiger der drei anderen Vorstandsmitglieder. Zum Inhalt der den Zahlungen zugrunde liegenden Rechnungen vom 22.04.2009, 16.06.2009, 10.07.2009, 17.08.2009, 27.08.2009, 02.09.2009 und 08.10.2009 wird im Einzelnen auf die Akten (Bl. 33-46 des Sonderbands Einspruchsverfahren ESt 2009) verwiesen. Auf Grund der Zahlungen hatte die A gegen den Kl\u00e4ger zum 31.12.2009 einen Darlehensanspruch i.H.v. 11.494,30 Euro (= 25 % von 45.977,18 Euro) und einen Zinsanspruch f\u00fcr 2009 i.H.v. 138,65 Euro (= 25\u00a0% von 554,59 Euro). Im Streitjahr leistete der Kl\u00e4ger hierauf keine Zahlungen. Die Zinsen wurden lediglich in einer \u201eAbrechnung Kosten-Pool 2009\u201d erfasst und dem Darlehensstand zum 31.12.2009 zugeschlagen (siehe im Einzelnen Bl. 24 der ESt-Akte 2009). Das Strafverfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung wurde 2010 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO ) eingestellt. Die gegen die Vorstandsmitglieder gef\u00fchrten Verfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer wurden 2010 jeweils gem\u00e4\u00df \u00a7 153a Abs.\u00a01 StPO und jeweils gegen Zahlung von Geldauflagen (beim Kl\u00e4ger 36.000 Euro) eingestellt.<\/p>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2009 machte der Kl\u00e4ger 25 % der 2009 von der A gezahlten Rechtsanwaltskosten (11.494,30 Euro) und die insoweit f\u00fcr 2009 entstandenen Zinsen (138,65 Euro) als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte lehnte die Ber\u00fccksichtigung der insoweit geltend gemachten Werbungskosten in dem im \u00dcbrigen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagten Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14.02.2011 zun\u00e4chst in vollem Umfang ab. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch ber\u00fccksichtigte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2011 (siehe im Einzelnen Bl. 13 ff. der Gerichtsakten) 20 % der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (2.299 Euro = 20 % von 11.494 Euro), setzte die Einkommensteuer 2009 entsprechend von 105.640 Euro auf 104.784 Euro herab und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Dies begr\u00fcndete der Beklagte damit, dass nur das Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung Taten betroffen habe, die in Aus\u00fcbung beruflicher T\u00e4tigkeiten begangen worden seien. Daher seien im Sch\u00e4tzungswege entsprechend der Anzahl der Aktenzeichen (1\u00a0Aktenzeichen wegen Lohnsteuer und 4 Aktenzeichen wegen Einkommensteuer) ein F\u00fcnftel der Strafverteidigerkosten als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig. Soweit deshalb grunds\u00e4tzlich auch 20\u00a0% der der A zustehenden Zinsen abzugsf\u00e4hig seien, scheide ein Werbungskostenabzug im Streitjahr allerdings mangels Abflusses der geschuldeten Zinsen aus.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage verfolgt der Kl\u00e4ger das Ziel weiter, auch die \u00fcbrigen 80 % der 2009 gezahlten Strafverteidigerkosten und die der A geschuldeten Zinsen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abzuziehen. Hinsichtlich des Steuerstrafverfahrens wegen Einkommensteuer seien seine Aufwendungen in der Motivation begr\u00fcndet gewesen, die (berufliche) Stellung durch Entlastung von dem erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung zu erhalten und zu sichern, um damit die die Einnahmen aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit ebenfalls zu sichern und zu erhalten. Denn f\u00fcr Steuerberater seien Bem\u00fchungen zur Entlastung vom Vorwurf der Steuerhinterziehung unerl\u00e4sslich und damit per se beruflich veranlasst. Der Kl\u00e4ger verweist dazu auf das BFH-Urteil vom 19. Februar 1982\u00a0VI R 31\/78 , BFHE 135, 449, BStBl. II 1982, 467). Zudem habe der Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung nicht vorgelegen, weil der korrekte Sachverhalt der Steuererkl\u00e4rung habe entnommen werden k\u00f6nnen und die Optionsrechte in Kenntnis dieses Sachverhalts (zun\u00e4chst) nicht besteuert worden seien. Wegen Offenlegung des vollst\u00e4ndigen Sachverhalts in der Einkommensteuererkl\u00e4rung k\u00f6nne keine Steuerhinterziehung vorliegen. Auf Grund dieser offensichtlichen \u00dcberlegungen seien jedenfalls bei einem Steuerberater die Verteidigerkosten ausschlie\u00dflich (objektiv und subjektiv) beruflich bedingt. Da das vorliegende Besteuerungsverfahren gegen\u00fcber dem Strafverfahren selbst\u00e4ndig sei, habe die Einstellung des Strafverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 153a StPO gegen Geldauflage keinerlei Bedeutung f\u00fcr das Besteuerungsverfahren.<\/p>\n<p>Hilfsweise ist der Kl\u00e4ger der Ansicht, dass die etwaige Aufteilung der abzugf\u00e4higen Verteidigerkosten nach objektiven und sachgerechten Sch\u00e4tzungsmethoden erfolgen m\u00fcsste. Soweit die Aufwendungen auch f\u00fcr die Entlastung vom Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung entstanden seien, sei zu beachten, dass der Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung letztlich mit einem einfachen Schreiben aus der Welt zu schaffen gewesen w\u00e4re, so dass den Strafverfahren wegen des Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung kein Anteil i.H.v. 80 % zugerechnet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich meint der Kl\u00e4ger, dass die Zinsen zur Finanzierung der Rechtsanwaltskosten durch die Belastung auf der Darlehensabrechnung des GbR Kostenpools bereits 2009 abgeflossen seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Rechtsanwaltskosten i.H.v. 9.195 Euro und Zinsen aus der Finanzierung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 139 Euro als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kosten einer Strafverteidigung seien nur dann Werbungskosten, wenn die die Verteidigerkosten ausl\u00f6senden Handlungen in einem Veranlagungszusammenhang mit der Berufst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen st\u00fcnden. Die Kosten wegen des Vorwurfs der Einkommensteuerhinterziehung seien hingegen nicht unmittelbar und ausschlie\u00dflich im Rahmen der beruflichen Aufgabenerf\u00fcllung erfolgt, da die Einkommensteuererkl\u00e4rung im privaten Bereich abgegeben worden sei. Subjektive Motive f\u00fcr die Verteidigung gen\u00fcgten insoweit nicht, weil dem Tatvorwurf objektiv keine berufliche Handlung zugrunde liege.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers komme es nicht darauf, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung erf\u00fcllt habe.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Schuldzinsen h\u00e4lt der Beklagte daran fest, dass es am erforderlichen Mittelabfluss fehle, weil im Streitjahr keine Zinszahlungen an die A geleistet worden seien.<\/p>\n<p>Dem Gericht lagen 4 B\u00e4nde Verwaltungsakten (Einkommensteuerakten 2006, Einkommensteuerakten 2009, Sonderband Rechtsbehelfsverfahren 2006, Sonderband Einspruchsverfahren ESt 2009) und 1 Ordner Strafakten vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.<\/p>\n<h3>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h3>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1. Die Klage ist nicht begr\u00fcndet, weil es der Beklagte im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, die geltend gemachten weiteren Strafverteidigungskosten und die der A f\u00fcr 2009 zustehenden Zinsen als Werbungskosten abzuziehen.<\/p>\n<p>a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ). Dabei gen\u00fcgt ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Eink\u00fcnften. Der in jedem Fall erforderliche objektive Veranlassungszusammenhang setzt bei Strafverteidigerkosten voraus, dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2007 VI R 42\/04, BStBl II 2008, 223 , BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265\/03 , BFH\/NV 2004, 1639) . Dies ist dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Aus\u00fcbung der beruflichen T\u00e4tigkeit begangen wurden (vgl. auch BFH Urteil vom 13.12.1994 VIII R 34\/93 , BStBl II 1995, 457 m. w. N.). Dabei muss die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschlie\u00dflich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit heraus erkl\u00e4rbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2002 XI R 35\/01 , BFH\/NV 2002, 1441) . Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob eine Straftat in Aus\u00fcbung einer beruflichen T\u00e4tigkeit erfolgt ist, ist das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der beruflichen T\u00e4tigkeit einerseits und der Tat anderseits. Deshalb k\u00f6nnen Strafverteidigungskosten wegen einer pers\u00f6nlichen Straftat auch dann keine Werbungskosten sein, wenn zus\u00e4tzlich \u2013 d.h. \u00fcber die drohende Strafe hinaus \u2013 mit berufsrechtlichen Folgen zu rechnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 08.09.2003 VI B 109\/03 BFH\/NV\u00a02004, 42 betreffend drohende Disziplinarma\u00dfnahmen gegen einen Beamten).<\/p>\n<p>Zu den beruflichen T\u00e4tigkeiten kann auch die auf Grund der T\u00e4tigkeit veranlasste Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung geh\u00f6ren. Dies betrifft bei gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person in erster Linie die Abgabe betrieblicher Steuererkl\u00e4rungen, wozu auch die Lohnsteueranmeldungen geh\u00f6ren. Nach der BFH-Rechtsprechung sind Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern allerdings dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Minderung der betrieblichen Steuerschuld darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder f\u00fcr private Zwecke verwendet wurden (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1989 X R 43\/86 , BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20 ). Dies folgt letztlich daraus, dass zur Last gelegte Taten, die nicht in Aus\u00fcbung der konkreten beruflichen T\u00e4tigkeit, sondern nur bei Gelegenheit der beruflichen T\u00e4tigkeit begangen wurden, nicht beruflich veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2002, a.a.O.).<\/p>\n<p>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf einen Abzug der Strafverteidigerkosten und der damit zusammenh\u00e4ngenden Zinsen als Werbungskosten.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob es im Streitjahr bereits am Abfluss der geltend gemachten Aufwendungen fehlt und ob in der darlehensweisen Zahlung der Strafverteidigerkosten durch die A ein Abfluss in Gestalt eines abgek\u00fcrzten Zahlungswegs zu sehen ist. Denn jedenfalls sind die mit der Strafverteidigung verbundenen Aufwendungen des Kl\u00e4gers in vollem Umfang privat veranlasst und daher keine abzugsf\u00e4higen Werbungskosten.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung folgt die die private Veranlassung der Strafverteidigerkosten bereits daraus, dass der Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung den Vorwurf betrifft, zu eigenen Gunsten (Minderung der privaten Einkommensteuer) Einnahmen vors\u00e4tzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben. Dies und die Verhinderung der damit verbundenen pers\u00f6nlichen Bestrafung betritt die private Lebensf\u00fchrung. Der Tatvorwurf (falsche Angaben in der Einkommensteuererkl\u00e4rung) steht letztlich in keinem Zusammenhang mit der Berufsaus\u00fcbung. Dass der Tatvorwurf (auch) die Frage der H\u00f6he der Eink\u00fcnfte betrifft, gen\u00fcgt f\u00fcr den Abzug der Strafverteidigungskosten nicht. Denn nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sind Verteidigerkosten auch insoweit privat veranlasst, wie die Aufwendungen zugleich die Ermittlung des objektiven Steuerstraftatbestandes (einschlie\u00dflich der H\u00f6he der Eink\u00fcnfte) betreffen (BFH-Urteil vom 20.09.1989, a.a.O.). Etwas anderes gilt allenfalls f\u00fcr die abgrenzbaren Kosten eines steuerlichen Rechtsbehelfsverfahrens. Ein solches hatte der Kl\u00e4ger im Streitjahr (2009) nicht gef\u00fchrt. Vielmehr war das au\u00dfergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2006 bereits im Jahr 2008 mit der bestandskr\u00e4ftigen Einspruchsentscheidung vom 18.06.2008 abgeschlossen worden.<\/p>\n<p>Die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und eines damit verbundenen (zuk\u00fcnftigen) Einnahmenverlusts kann nur dann die regelm\u00e4\u00dfige private Veranlassung der Kosten der Strafverteidigung \u00fcberlagern, wenn die private Veranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1994 VIII R 34\/93 , BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457 ). Soweit der Kl\u00e4ger insoweit behauptet, dass die Strafverteidigung der Erhaltung seiner Einkunftsquellen diente, war dies zur \u00dcberzeugung des Gerichts nicht der einzige wesentliche Grund f\u00fcr die Kosten der Strafverteidigung. Letztlich beruhten die Verteidigerkosten n\u00e4mlich auf der durch die private Steuerersparnis motivierte Gestaltung \u2013 Gew\u00e4hrung von Optionen durch die A, Verkauf an die C und Weiterverkauf an die A \u2013, mit der der Kl\u00e4ger und die anderen Vorstandsmitglieder die vom Aufsichtsrat beschlossene Sonderzuwendungen umzusetzen wollten. Zudem hatte jedenfalls der Kl\u00e4ger seine Verteidigung ausweislich des Verteidigungsschreibens vom 21.08.2009 (siehe im Einzelnen Bl. 52 des Sonderbands Einspruchsverfahren ESt 2009) letztlich damit begr\u00fcndet, dass er auf Grund der mit den Einkommensteuererkl\u00e4rungen vorgelegten Unterlagen keine falschen oder unvollst\u00e4ndigen Angaben gemacht habe. Dies zeigt, dass der Kl\u00e4ger es darauf anlegte, sp\u00e4ter dem Finanzamt vorhalten zu k\u00f6nnen, dass er seinen Erkl\u00e4rungspflichten in ausreichendem Ma\u00dfe nachgekommen ist. Wer es aber zur Vermeidung eines pers\u00f6nlichen Schuldvorwurfs auf Veranlagungs- oder Ermittlungsfehler des Finanzamts anlegt, kann sp\u00e4ter nicht geltend machen, dass die Verteidigungskosten in erster Linie darauf beruhen, dass das deswegen eingeleitete Strafverfahren berufliche Konsequenzen haben kann. Vielmehr dient die Verteidigung dann in erster Linie dazu, die von vornherein als R\u00fcckfallposition beabsichtigte Rechtsverteidigung \u2013 n\u00e4mlich der Einwand, dass der wahre Sachverhalt bereits offengelegt wurde und der zust\u00e4ndig Finanzbeamte nicht sorgf\u00e4ltig genug gearbeitet habe \u2013 zur Geltung zu bringen und eine diesbez\u00fcgliche Bestrafung zu vermeiden. Dass die (drohende) Bestrafung auch \u2013 neben der Bestrafung \u2013 berufsrechtliche Konsequenzen und ggf. den Wegfall von Einnahmen zur Folge haben kann, begr\u00fcndet gerade keine hinreichend berufliche Veranlassung. Soweit der Kl\u00e4ger auf das BFH-Urteil vom 19.02.1982 VI R 31\/78 \u00a0\u2013, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467 ) verweist, ergibt sich nichts anderes. Denn auch dort hatte der BFH vorausgesetzt, dass der Schuldvorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzte, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war, woran es vorliegend gerade fehlt.<\/p>\n<p>bb) Soweit der Kl\u00e4ger hilfsweise meint, dass ein h\u00f6herer Anteil der Strafverteidigerkosten auf das Verfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung entf\u00e4llt, kann auch dies keinen zus\u00e4tzlichen Werbungskostenabzug begr\u00fcnden. Denn insoweit fehlt es \u2013 entgegen der Anerkennung von 20\u00a0% der Verteidigerkosten als Werbungskosten durch den Beklagten \u2013 ebenfalls bereits dem Grunde nach an einer beruflichen Veranlassung. Zwar gehen die Beteiligten im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung die Pflichten des Kl\u00e4gers als Vorstandsvorsitzender der A und somit die berufliche Sph\u00e4re des Kl\u00e4gers ber\u00fchrt und daher ein Werbungskostenabzug nicht per se ausgeschlossen ist. Denn der Kl\u00e4ger und die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder waren als gesetzliche Vertreter der A zur Abgabe inhaltlich richtiger Lohnsteueranmeldungen verpflichtet (\u00a7\u00a7 41a EStG , \u00a7 34 Abs. 1 AO ). Vorliegend h\u00e4ngt der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung jedoch derart eng mit dem Vorwurf, zu seinen eigenen Gunsten (Einkommen-) Steuern hinterzogen zu haben, zusammen, dass der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung nicht mit beruflichem Handeln eines Vorstandsmitglieds einer Steuerberatungs-Aktiengesellschaft (Hilfeleistung in Steuersachen gegen\u00fcber Kunden der A einerseits und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der A anderseits) erkl\u00e4rt werden kann. Vielmehr haben der Kl\u00e4ger und die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder zur \u00dcberzeugung des Gerichts die ihnen damals zur Last gelegte Lohnsteuerhinterziehung lediglich bei Gelegenheit ihrer T\u00e4tigkeit als Vorstandsmitglieder bzw. gesetzliche Vertreter der A begangen, um den Versuch vorzubereiten, im Ergebnis (auch) die Einkommensteuer auf die Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Optionen zu ersparen. Die dem Kl\u00e4ger zur Last gelegte Lohnsteuerhinterziehung diente insoweit der Vorbereitung der Nichtangabe der Einnahmen in der Anlage N der Einkommensteuererkl\u00e4rung. Damit besteht auch hinsichtlich des Strafverfahrens wegen Lohnsteuerhinterziehung ebenfalls ein privater Veranlassungszusammenhang, weil die zur Last gelegte Tat letztlich ebenfalls den Vorwurf beinhaltet zu eigenen Gunsten (Lohn-) Steuern hinterzogen zu haben. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung auch die Sonderzuwendungen an drei weitere Mitarbeiter der A betraf. Denn hierbei handelte es sich um die identische Gestaltung zur (versuchten) faktischen Steuerbefreiung der mit den Optionsrechten zusammenh\u00e4ngenden Einnahmen. Insoweit kam es aus Sicht der Kl\u00e4gers bei der Umsetzung des \u2013 wenn auch ggf. nicht strafbaren \u2013 Tatplans nicht in Betracht, nur die Einnahmen der Mitarbeiter aus der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Optionsrechte dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Deshalb war auch die dem Kl\u00e4ger zu Last gelegte Hinterziehung der auf die Mitarbeiter entfallenden Lohnsteuer nur ein Mittel zu dem Versuch, zugunsten seines Privatverm\u00f6gens eine faktische Nichtbesteuerung der Optionsrechte zu erreichen.<\/p>\n<p>Diese enge sachliche Verbindung zwischen den Tatvorw\u00fcrfen (Lohnsteuerhinterziehung einerseits und Einkommensteuerhinterziehung andererseits) w\u00fcrde es ohnehin ausschlie\u00dfen, dem Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung einen konkreten ggf. als Werbungskosten abzugsf\u00e4higen Anteil an den geltend gemachten Strafverteidigungskosten zuzuordnen. Denn den Vorw\u00fcrfen liegt im Wesentlichen der gleiche Lebenssachverhalt (Gew\u00e4hrung und Ver\u00e4u\u00dferung der Optionsrechte, subjektive Erkennbarkeit der Steuerpflicht) zugrunde.<\/p>\n<p>c) Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch weder ganz noch teilweise als (abzugsf\u00e4hige) Steuerberatungskosten anzusehen.<\/p>\n<p>d) Die Aufwendungen f\u00fcr die Strafverteidigung sind auch nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen i. S. des \u00a7 33 EStG abzugsf\u00e4hig. Dies folgt jedenfalls daraus, dass die dem Kl\u00e4ger im Streitjahr entstandenen Strafverteidigungskosten geringer als die zumutbare Belastung i.H.v. 7 % des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte waren (vgl. \u00a7 33 Abs. 3 EStG ).<\/p>\n<p>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>3. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafverteidigerkosten sind privat und nicht beruflich veranlasst, wenn der Vorwurf dahin geht, zu eigenen Gunsten (Minderung der privaten Einkommensteuer) Einnahmen vors\u00e4tzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben. Dies und die Verhinderung der damit verbundenen pers\u00f6nlichen Bestrafung betrifft die private Lebensf\u00fchrung. Ein Werbungskostenabzug kommt insoweit nicht in Betracht. 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