{"id":39466,"date":"2014-05-24T10:51:24","date_gmt":"2014-05-24T08:51:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39466"},"modified":"2023-08-25T10:30:15","modified_gmt":"2023-08-25T08:30:15","slug":"kirchensteuer-auf-abgeltungsteuer-weitere-hinweise-zur-neuregelung-des-verfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kirchensteuer-auf-abgeltungsteuer-weitere-hinweise-zur-neuregelung-des-verfahrens\/","title":{"rendered":"Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Weitere Hinweise zur Neuregelung des Verfahrens"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Die Umsetzung des gesetzlich neu geregelten Kirchensteuerabzugsverfahrens wirft aktuell viele Fragen auf. Bereits in den vergangenen Wochen und Monaten hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) diese Fragen wiederholt in gemeinsamen Gespr\u00e4chen und Arbeitskreisen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) angesprochen und er\u00f6rtert. Zuletzt ist der Verband noch einmal mit den dringendsten Punkten schriftlich an das BMF herangetreten.<\/span><\/h1>\n<p><strong>Abfragepflicht<\/strong><br \/>\nJeder Kapitalertragsteuerverpflichtete muss f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge, die er aufgrund einer Rechtspflicht an seine Vertragspartner kapitalertragsteuerpflichtig weiterleitet, Kirchensteuer abf\u00fchren, wenn seine Vertragspartner als nat\u00fcrliche Personen Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Mit anderen Worten: Neben Banken und Versicherungen sind auch alle aussch\u00fcttenden Kapitalgesellschaften, unter deren Anteilseignern mindestens eine nat\u00fcrliche Person ist, zur Abfrage der Kirchensteuermerkmale dieser nat\u00fcrlichen Personen sowie zum Einbehalt und zur Weiterleitung der Kirchensteuer verpflichtet. Ein Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Abfrage beim BZSt ist grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Ausgenommen hiervon sind lediglich die F\u00e4lle, in denen f\u00fcr das Folgejahr sicher ausgeschlossen werden kann, dass dem Anteilseigner Kapitalertr\u00e4ge zuflie\u00dfen. Steht daher zum Zeitpunkt der Regelabfrage (September\/Oktober eines jeden Jahres) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Aussch\u00fcttung vorgenommen wird, braucht auch keine Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) erfolgen. Dies gilt beispielsweise in den F\u00e4llen, in denen die Aussch\u00fcttung von Gewinnen vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist. Auch die Komplement\u00e4r-GmbH einer GmbH &amp; Co. KG &#8211; die niemals Gewinne aussch\u00fctten wird &#8211; muss keine Abfrage durchf\u00fchren. Personenmehrheiten nehmen am automatisierten Verfahren generell nicht teil.<\/p>\n<p>Sobald jedoch die M\u00f6glichkeit besteht, dass dem Anteilseigner im Folgejahr Kapitalertr\u00e4ge zuflie\u00dfen k\u00f6nnen, muss &#8211; gem\u00e4\u00df Information des BMF &#8211; im Vorfeld die KiStAM-Abfrage beim BZSt erfolgen. Hieran \u00e4ndert auch ein seitens des Gesellschafters gegen\u00fcber dem BZSt beantragter Sperrvermerk nichts. Der Sperrvermerk bewirkt lediglich, dass die kirchensteuerabzugsverpflichtete Gesellschaft im Rahmen ihrer Abfrage beim BZSt keine Information zur Religionszugeh\u00f6rigkeit der angefragten Person erh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Keine Ausnahmeregelung f\u00fcr kleine Gesellschaften<\/strong><br \/>\nKeine Ausnahmeregelungen sieht das BMF derzeit f\u00fcr kleine Gesellschaften vor. Die Pflicht zur j\u00e4hrlichen Abfrage des Merkmals betrifft damit auch den Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Kapitalgesellschaft unabh\u00e4ngig davon, ob dieser einen Sperrvermerk gesetzt hat oder nicht. Erleichterungen sind an dieser Stelle bislang nicht bestimmt.<\/p>\n<p>Dennoch sind einige Fallgestaltungen besonders fraglich, wie etwa, wenn der Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer konfessionslos ist bzw. einer anderen, aber keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft (z. B. dem Islam) angeh\u00f6rt. In diesen F\u00e4llen sollte eine Registrierung und Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt unserer Auffassung nach entbehrlich sein. Eine abschlie\u00dfende Stellungnahme des BMF zu dieser Problematik steht derzeit noch aus.<\/p>\n<p><strong>Umstellung der Regel- auf die Anlassabfrage<\/strong><br \/>\nDer DStV hat bereits mehrfach auf die enormen b\u00fcrokratischen Belastungen f\u00fcr Unternehmen im Zusammenhang mit der derzeit gesetzlich festgeschriebenen j\u00e4hrlichen Regelabfrage hingewiesen. Diese lie\u00dfen sich gerade im Bereich der aussch\u00fcttenden Gesellschaften u. a. durch eine Umstellung des Verfahrens auf Anlassabfragen, d. h. auf Abfragen die nur zum Zeitpunkt eines Zuflusses von Kapitalertr\u00e4gen vorgenommen werden m\u00fcssen, vermeiden. Der DStV hat daher diese M\u00f6glichkeit der Verfahrensmodifikation u. a. auch in aktuellen Gespr\u00e4chen mit Mitgliedern des Bundestages im Hinblick auf ein hierf\u00fcr erforderliches Gesetzesvorhaben dargelegt und wird seine Anstrengungen in diese Richtung weiter forcieren.<\/p>\n<p><strong>Kapitalertragsteuer-Anmeldung<\/strong><br \/>\nDie Zuordnung der Kirchensteuer ist ab dem 01.01.2015 ausschlie\u00dflich mittels des f\u00fcr den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden KiStAM m\u00f6glich. Dieses Faktum wird sich auch auf die Ausgestaltung des Formulars zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015 auswirken. Das Formular mit den konkreten \u00c4nderungen insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Kirchensteuer liegt dem DStV aktuell im Entwurf zur Stellungnahme vor und wird entsprechend gepr\u00fcft.<\/p>\n<p><strong>Erg\u00e4nzung des FAQ-Katalogs<\/strong><br \/>\nIn Anbetracht der diversen Fragestellungen hat das BMF eine\u00a0Erg\u00e4nzung des FAQ-Katalogs\u00a0im Internetauftritt des BZSt veranlasst. Die Erweiterung des Fragenkatalogs soll zeitnah erfolgen. Dar\u00fcber hinaus finden Sie weitere Ausf\u00fchrungen und Erl\u00e4uterungen zum Verfahren im\u00a0Monatsbericht des BMF aus Februar 2014.<\/p>\n<p>www.dstv.de<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0Deutscher Steuerberaterverband e.V.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Umsetzung des gesetzlich neu geregelten Kirchensteuerabzugsverfahrens wirft aktuell viele Fragen auf. Bereits in den vergangenen Wochen und Monaten hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. 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