{"id":39481,"date":"2014-06-01T10:53:12","date_gmt":"2014-06-01T08:53:12","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39481"},"modified":"2014-05-26T10:54:38","modified_gmt":"2014-05-26T08:54:38","slug":"ohne-leistungserbringung-gibt-es-keinen-vorsteuerabzug-aus-anzahlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ohne-leistungserbringung-gibt-es-keinen-vorsteuerabzug-aus-anzahlungen\/","title":{"rendered":"Ohne Leistungserbringung gibt es keinen Vorsteuerabzug aus Anzahlungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ohne Leistungserbringung gibt es keinen Vorsteuerabzug aus Anzahlungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><br \/>\nWer Anzahlungen leistet, kann hieraus grunds\u00e4tzlich die Vorsteuer ziehen, sofern ihm hierzu eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anzahlungsrechnung vorliegt. Nach Erbringung der Leistung wird die Anzahlung dann im Rahmen der Schlussrechnung ber\u00fccksichtigt. Der Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) hat nun zu der Frage Stellung bezogen, was passiert, wenn die angezahlte Leistung niemals erbracht wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin bulgarisches Unternehmen leistete eine Anzahlung f\u00fcr eine Lieferung, die tats\u00e4chlich aber nie erbracht wurde. Die zust\u00e4ndige Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug. Zur Begr\u00fcndung verwies sie auf die Nicht-Erbringung der Leistung, aber auch darauf, dass der Umsatz der Steuerhinterziehung gedient habe. Letztendlich landete der Fall beim EuGH. Dieser sollte \u00fcber den Vorsteuerabzug entscheiden, wobei er ber\u00fccksichtigen musste, dass die Anzahlung nicht zur\u00fcckgezahlt wurde und der vermeintliche Lieferant unver\u00e4ndert zur Abf\u00fchrung der Umsatzsteuer verpflichtet war.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer EuGH verweist zun\u00e4chst darauf, dass dem Unternehmen der Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Zahlung nur dann verweigert werden k\u00f6nnte, wenn objektiv bewiesen w\u00e4re, dass das Unternehmen h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der Umsatz Bestandteil eines Steuerbetruges ist. Allerdings verweist der EuGH auch darauf, dass unabh\u00e4ngig von der Kl\u00e4rung der vorigen Frage durch das nationale Gericht, der Vorsteuerabzug sp\u00e4testens nach Ausbleiben der Leistung zu korrigieren ist. Dabei sei es unerheblich, ob die Anzahlung zur\u00fcckgezahlt wird oder ob der Lieferant unver\u00e4ndert zur Abf\u00fchrung der Umsatzsteuer verpflichtet ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nEs ist ganz einfach: Werden Anzahlungen geleistet, aber die zugeh\u00f6rige Leistung nicht erbracht, gibt es keinen Vorsteuerabzug bzw. muss eine Korrektur des bis dato vorgenommen Vorsteuerabzuges vorgenommen werden. Auf die R\u00fcckzahlung der Anzahlung durch den vermeintlichen Lieferanten oder dessen Verpflichtung, die Umsatzsteuer weiterhin abzuf\u00fchren, kommt es hierbei nicht an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ohne Leistungserbringung gibt es keinen Vorsteuerabzug aus Anzahlungen Kernfrage Wer Anzahlungen leistet, kann hieraus grunds\u00e4tzlich die Vorsteuer ziehen, sofern ihm hierzu eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anzahlungsrechnung vorliegt. Nach Erbringung der Leistung wird die Anzahlung dann im Rahmen der Schlussrechnung ber\u00fccksichtigt. 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