{"id":39486,"date":"2014-06-01T11:18:41","date_gmt":"2014-06-01T09:18:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39486"},"modified":"2014-05-26T11:28:02","modified_gmt":"2014-05-26T09:28:02","slug":"berufsrecht-werbung-mit-kurzbezeichnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berufsrecht-werbung-mit-kurzbezeichnung\/","title":{"rendered":"Berufsrecht: Werbung mit Kurzbezeichnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Berufsrecht: Werbung mit Kurzbezeichnung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nAuch wenn Rechtsanw\u00e4lten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen f\u00fcr die gemeinschaftliche Berufsaus\u00fcbung zur Verf\u00fcgung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufstr\u00e4ger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbst\u00e4ndigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsaus\u00fcbung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine B\u00fcrogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenst\u00e4ndiger Berufstr\u00e4ger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer beklagte Rechtsanwalt verwendete einen Briefbogen mit dem Titel &#8222;HM Rechtsanw\u00e4lte Wirtschaftspr\u00fcfer Steuerberater&#8220;. In der Kanzlei arbeiten nur Rechtsanw\u00e4lte. Klein stand unten auf dem Briefbogen, dass mit den M. Wirtschaftspr\u00fcfern und Steuerberatern kooperiert wird. Hiergegen klagte ein anderer Anwalt und berief sich auf einen Wettbewerbsversto\u00df. Nachdem das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) die Klage abgewiesen hatten ging der Anwalt in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab dem klagenden Anwalt Recht. Auch wenn Rechtsanw\u00e4lten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen f\u00fcr die gemeinschaftliche Berufsaus\u00fcbung zur Verf\u00fcgung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufstr\u00e4ger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbst\u00e4ndigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsaus\u00fcbung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine B\u00fcrogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenst\u00e4ndiger Berufstr\u00e4ger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen. Da hier nicht der Eindruck einer blo\u00dfen Kooperation sondern einer haftungsrechtlichen Einheit erweckt wird, liegt eine Irref\u00fchrung vor, die als wettbewerbswidrig einzustufen ist. Denn es haftet hier &#8211; anders als dem Anschein nach &#8211; nur der Handelnde und nicht die Einheit.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nIn letzter Zeit ist verst\u00e4rkt zu beobachten, dass Briefk\u00f6pfe von Berufskooperationen &#8222;aufgebl\u00e4ht&#8220; werden. Hier sollte der Mandant kritisch pr\u00fcfen, mit wem er es zu tun hat und ob die Angaben stimmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berufsrecht: Werbung mit Kurzbezeichnung Kernaussage Auch wenn Rechtsanw\u00e4lten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen f\u00fcr die gemeinschaftliche Berufsaus\u00fcbung zur Verf\u00fcgung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufstr\u00e4ger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbst\u00e4ndigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsaus\u00fcbung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. 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