{"id":39501,"date":"2014-06-01T11:39:54","date_gmt":"2014-06-01T09:39:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39501"},"modified":"2014-05-30T09:25:52","modified_gmt":"2014-05-30T07:25:52","slug":"reiner-weinbaubetrieb-durchschnittssatzgewinnermittlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/reiner-weinbaubetrieb-durchschnittssatzgewinnermittlung\/","title":{"rendered":"Reiner Weinbaubetrieb: Durchschnittssatzgewinnermittlung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Reiner Weinbaubetrieb: Durchschnittssatzgewinnermittlung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDer Gewinn darf f\u00fcr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nur dann nach Durchschnittss\u00e4tzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4chen geh\u00f6ren. F\u00fcr Betriebe, deren T\u00e4tigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau) beschr\u00e4nkt, ist der Gewinn dagegen nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu ermitteln.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger betrieb im Nebenerwerb einen reinen Weinbaubetrieb auf 4,55 a Hof- und Geb\u00e4udefl\u00e4che (Eigentum) und 46,14 a zugepachtete Weinbaufl\u00e4che. Er hatte im Veranlagungsverfahren Verluste aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen einer Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung geltend gemacht. Das Finanzamt hatte dagegen den Gewinn nach Durchschnitts\u00e4tzen ermittelt, da seiner Ansicht nach kein wirksamer (fristgerechter) Antrag auf andere Gewinnermittlung gestellt worden war. Das Finanzgericht (FG) ging von einem wirksam gestellten Antrag aus und gab dem Kl\u00e4ger Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte zwar die Ber\u00fccksichtigung der Verluste, jedoch aus anderen Gr\u00fcnden. F\u00fcr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf der Gewinn nur dann nach Durchschnittss\u00e4tzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4chen geh\u00f6ren. Die Durchschnittssatzgewinnermittlung ist damit solchen Kleinbetrieben nicht gestattet, deren T\u00e4tigkeit sich auf eine Sondernutzung (im vorliegenden Fall Weinbau) beschr\u00e4nkt. F\u00fcr diese Betriebe gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze, so dass der Gewinn mangels Buchf\u00fchrungspflicht nach dem \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben zu ermitteln ist, sofern der Steuerpflichtige nicht den Betriebsverm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 4 Abs. 1 EStG\u00a0ausdr\u00fccklich w\u00e4hlt. Da der Kl\u00e4ger nicht zur F\u00fchrung von B\u00fcchern verpflichtet war und auch freiwillig keine B\u00fccher gef\u00fchrt und Abschl\u00fcsse aufgestellt hatte, waren die Eink\u00fcnfte im Wege der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zu ermitteln. Der Kl\u00e4ger hatte seine Eink\u00fcnfte entsprechend ermittelt. F\u00fcr die Entscheidung kam es daher nicht darauf an, ob der Antrag auf Nichtanwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung rechtzeitig gestellt worden war.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BFH best\u00e4tigt mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Reiner Weinbaubetrieb: Durchschnittssatzgewinnermittlung? Kernaussage Der Gewinn darf f\u00fcr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nur dann nach Durchschnittss\u00e4tzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4chen geh\u00f6ren. F\u00fcr Betriebe, deren T\u00e4tigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau) beschr\u00e4nkt, ist der Gewinn dagegen nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu ermitteln. 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