{"id":39518,"date":"2014-05-28T16:10:53","date_gmt":"2014-05-28T14:10:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39518"},"modified":"2023-08-25T10:30:09","modified_gmt":"2023-08-25T08:30:09","slug":"umsatzsteuer-bei-bauleistungen-erganzendes-bmf-schreiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-bei-bauleistungen-erganzendes-bmf-schreiben\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer bei Bauleistungen &#8211; erg\u00e4nzendes BMF-Schreiben"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px;\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschieden, dass bei Bauleistungen an Bautr\u00e4ger die Steuerschuldnerschaft h\u00e4ufig nicht auf den Bautr\u00e4ger als Leistungsempf\u00e4nger \u00fcbergeht (Urteil vom 22.08.2013, Az. V R 37\/10). Die Finanzverwaltung hatte sich mit ihrem Schreiben vom 05.02.2014 dieser Rechtsprechung angeschlossen und die bisherige Verwaltungsauffassung grundlegend ge\u00e4ndert. Das BMF-Schreiben gilt f\u00fcr alle offenen F\u00e4lle. Somit k\u00f6nnen alle Bautr\u00e4ger die zu viel abgef\u00fchrte Umsatzsteuer &#8211; ein Vorsteuerabzug war i. d. R. aufgrund der Steuerbefreiung in \u00a7 4 Nr. 9 UStG nicht m\u00f6glich &#8211; inklusive der Zinsen zur\u00fcckfordern. Wer von dieser Regelung profitieren kann und noch nicht gehandelt hat, sollte sich beeilen: Die Finanzverwaltung scheint bestrebt zu sein, in allen offenen F\u00e4llen den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufzuheben.<\/span><br \/>\nAm 08.05.2014 hat das BMF ein weiteres Schreiben ver\u00f6ffentlicht. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr eine Bauleistung, die vor dem 15.02.2014 ausgef\u00fchrt wurde, einvernehmlich an der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers festhalten, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner w\u00e4re. Rechnungsberichtigungen sind nicht notwendig. Bei nach dem 14.02.2014 ausgef\u00fchrten Bauleistungen schuldet nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer. Er hat somit eine Rechnung auszustellen, in der er den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 15.02.2014 vereinnahmt hat oder nicht.<\/p>\n<p>Zudem k\u00fcndigt das BMF ein gesondertes BMF-Schreiben zur Frage des Vertrauensschutzes des leistenden Unternehmers an.<\/p>\n<p>Es liegt die Vermutung nahe, dass die Finanzverwaltung nunmehr bei den Leistungserbringern versuchen wird, die Umsatzsteuer zu erheben. Ob diese M\u00f6glichkeit besteht, ist jedoch umstritten. In der Literatur wird der Vertrauensschutz aus \u00a7 176 AO f\u00fcr den leistenden Unternehmer bejaht (vgl. Lippross DStR 18\/2014, S. 879). Er soll auch dann gelten, wenn bisher nur Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, da diese nach \u00a7 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstehen.<\/p>\n<p>www.dstv.de<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 26.05.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschieden, dass bei Bauleistungen an Bautr\u00e4ger die Steuerschuldnerschaft h\u00e4ufig nicht auf den Bautr\u00e4ger als Leistungsempf\u00e4nger \u00fcbergeht (Urteil vom 22.08.2013, Az. V R 37\/10). Die Finanzverwaltung hatte sich mit ihrem Schreiben vom 05.02.2014 dieser Rechtsprechung angeschlossen und die bisherige Verwaltungsauffassung grundlegend ge\u00e4ndert. 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