{"id":39642,"date":"2014-06-06T11:34:35","date_gmt":"2014-06-06T09:34:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39642"},"modified":"2014-06-06T11:34:35","modified_gmt":"2014-06-06T09:34:35","slug":"investmentfonds-und-steuerbefreiung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/investmentfonds-und-steuerbefreiung\/","title":{"rendered":"Investmentfonds und Steuerbefreiung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Investmentfonds und Steuerbefreiung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nBesteht zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat eine wechselseitige Verpflichtung zur Amtshilfe, k\u00f6nnen Dividenden nicht aufgrund von Steuerkontrolle der Steuerpflicht unterliegen. Die nationalen Gerichte entscheiden, ob das jeweilige Informationsaustauschverfahren eine \u00dcberpr\u00fcfung des Investmentfonds gestattet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDas polnische\u00a0K\u00f6rperschaftsteuergesetz\u00a0sieht eine Steuerbefreiung f\u00fcr Investmentfonds vor, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in Polen befindet. Der Kl\u00e4ger, ein amerikanischer Investmentfonds mit Beteiligungen an polnischen Gesellschaften, beantragte beim Finanzamt f\u00fcr die Jahre 2005 und 2006 die Erstattung der pauschalen K\u00f6rperschaftsteuer von 15 %, die auf die Dividenden erhoben wurde. Die Dividenden wurden von in Polen ans\u00e4ssigen Gesellschaften an den Fond gezahlt. Der Antrag wurde abgelehnt. Darauf wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt. Das Gericht wandte sich daraufhin an den EuGH mit der Bitte um Pr\u00fcfung, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Dividenden an polnische Empf\u00e4nger sowie an Drittstaatenfonds das Unionsrecht verletze.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Wohnorten stelle eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs dar, so die Richter. Eine wirksame Beschr\u00e4nkung sei nur zul\u00e4ssig, wenn die \u00dcberpr\u00fcfung der Bedingungen f\u00fcr den Steuervorteil von beh\u00f6rdlichen Ausk\u00fcnften des Drittstaates abhinge und diese nicht durch vertragliche Verpflichtungen zur Auskunftserteilung zu erhalten seien. Zwischen Polen und der USA bestehe eine solche vertragliche Verpflichtung. Die nationalen Gerichte m\u00fcssten daher entscheiden, ob das konkrete Informationsaustauschverfahren eine geeignete \u00dcberpr\u00fcfung durch die polnische Steuerbeh\u00f6rde erm\u00f6glicht. Potenzielle Steuermindereinnahmen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts keine derartige Beschr\u00e4nkung der Kapitalverkehrsfreiheit.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEinschr\u00e4nkungen von Steuerbefreiungen, bei denen Steuerinl\u00e4nder und Steuerausl\u00e4nder unterschiedlich behandelt werden, unterliegen strengen unionsrechtlichen Vorgaben. Eine Benachteiligung von Steuerausl\u00e4ndern kann nicht mit der Begr\u00fcndung von m\u00f6glichen Steuerausf\u00e4llen begr\u00fcndet werden, wenn der Staat gleichzeitig geeignete Informationen \u00fcber die tats\u00e4chliche Besteuerung der Dividende erlangen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Investmentfonds und Steuerbefreiung Kernaussage Besteht zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat eine wechselseitige Verpflichtung zur Amtshilfe, k\u00f6nnen Dividenden nicht aufgrund von Steuerkontrolle der Steuerpflicht unterliegen. 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