{"id":39656,"date":"2014-06-06T12:26:17","date_gmt":"2014-06-06T10:26:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39656"},"modified":"2014-06-06T12:26:17","modified_gmt":"2014-06-06T10:26:17","slug":"zur-charakterisierung-von-anschaffungsdarlehen-als-dauerschuld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-charakterisierung-von-anschaffungsdarlehen-als-dauerschuld\/","title":{"rendered":"Zur Charakterisierung von Anschaffungsdarlehen als Dauerschuld"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Charakterisierung von Anschaffungsdarlehen als Dauerschuld<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Charakterisierung einer Verbindlichkeit als Dauerschuld erfolgt im Zeitpunkt des Eintretens in das Schuldverh\u00e4ltnis und ist unabh\u00e4ngig von einer sp\u00e4teren \u00c4nderung des Gesellschaftszwecks und der Umwidmung eines Grundst\u00fccks in Umlaufverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), erwarb im Jahr 1996 mehrere Geb\u00e4ude. Zum 31.12.2004 und 31.12.2005 wies die GbR die Grundst\u00fccke im Anlageverm\u00f6gen und die Anschaffungsdarlehen als Verbindlichkeiten aus. Ein Geb\u00e4ude wurde Ende 2004 abgerissen, um dort 8 Eigentumswohnungen zu errichten, die im Jahr 2005 verkauft wurden. Am 8.11.2004 schloss die GbR einen Universalkreditvertrag mit der Sparkasse. Danach wurde zweckgebunden zur Errichtung der 8 Eigentumswohnungen ein Bauzwischenkredit von 200.000 EUR aufgenommen und ein Avalkredit \u00fcber 2.583.000 EUR. Vertraglich geregelt wurde die Einrichtung eines Bauzwischenkontos und eines Erl\u00f6skontos, \u00fcber welches die K\u00e4ufer den Kaufpreis zu entrichten hatten und welches dem Ausgleich des Bauzwischenkontos durch die Sparkasse diente. Eine Vereinbarung \u00fcber die Tilgung der urspr\u00fcnglichen Kredite enthielt der Vertrag nicht. Nach einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Kalenderjahre 2003 bis 2005 erfolgte die Umqualifizierung des Grundst\u00fccks in Umlaufverm\u00f6gen. In den ge\u00e4nderten Bescheiden \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag wurden die auf das Grundst\u00fcck entfallenden Zinsen weiterhin als Entgelte f\u00fcr Dauerschulden hinzurechnet. Hiergegen wurde Einspruch erhoben und schlie\u00dflich Klage eingereicht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Einspruch wurde abgelehnt und die entsprechende Klage zur\u00fcckgewiesen. Die Einstufung als Dauerschuld wird ausschlie\u00dflich im Zeitpunkt der Kreditaufnahme bestimmt und \u00e4ndert sich nicht durch eine sp\u00e4tere \u00c4nderung des Gesellschaftszwecks und Umwidmung des Grundst\u00fccks. Ist der Dauerschuldcharakter einmal festgestellt, \u00e4ndert sich dies bis zum Erl\u00f6schen der Schuld nicht. Im vorliegenden Fall wurden die Grundst\u00fccke zum dauerhaften Verbleib in der Gesellschaft angeschafft. Eine Verkaufsabsicht lag nicht vor, so dass auch keine Verkn\u00fcpfung dahingehend bestand, dass sp\u00e4tere Erl\u00f6se ausschlie\u00dflich zur Tilgung der Kredite dienten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil erging zur mittlerweile \u00fcberholten Gesetzeslage bis einschlie\u00dflich Erhebungszeitraum 2007. Seitdem werden sowohl kurzfristige als auch langfristige Finanzierungszinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet. Zur Altregelung gilt weiterhin, dass lediglich das Erl\u00f6schen der Schuld die rechtliche Einordnung als Dauerschuld beenden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Charakterisierung von Anschaffungsdarlehen als Dauerschuld Kernaussage Die Charakterisierung einer Verbindlichkeit als Dauerschuld erfolgt im Zeitpunkt des Eintretens in das Schuldverh\u00e4ltnis und ist unabh\u00e4ngig von einer sp\u00e4teren \u00c4nderung des Gesellschaftszwecks und der Umwidmung eines Grundst\u00fccks in Umlaufverm\u00f6gen. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin, eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), erwarb im Jahr 1996 mehrere Geb\u00e4ude. 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