{"id":39658,"date":"2014-06-06T12:32:44","date_gmt":"2014-06-06T10:32:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39658"},"modified":"2014-06-06T12:32:44","modified_gmt":"2014-06-06T10:32:44","slug":"agb-bei-gewerberaummiete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/agb-bei-gewerberaummiete\/","title":{"rendered":"AGB bei Gewerberaummiete"},"content":{"rendered":"<p><strong>AGB bei Gewerberaummiete<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die H\u00f6he der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erkl\u00e4rung anpassen darf. Die Aus\u00fcbung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vermietete im M\u00e4rz 2005 noch fertig zu stellende B\u00fcror\u00e4ume und Parkpl\u00e4tze an die Beklagte. Der Vertrag wurde befristet auf die Dauer von 5 Jahren, mit einmaliger Verl\u00e4ngerungsoption um 5 Jahre. \u00a7 5 Ziffer 1 des Vertrags bestimmt, dass sich das aus einer Nebenkostenvorauszahlung ergebende Guthaben unverz\u00fcglich gegenseitig auszugleichen sei. In diesen F\u00e4llen sowie bei einer Erh\u00f6hung oder Senkung der Betriebskosten, d\u00fcrfe seitens der Vermieterin der monatlich zu zahlende Vorschuss entsprechend neu festgesetzt werden. Neben einer doppelten Schriftformklausel enthielt der Vertrag auch eine Schriftformheilungsklausel. Anfang M\u00e4rz 2009 k\u00fcndigte die Beklagte das Mietverh\u00e4ltnis &#8222;fristgerecht zum Ablauf des 30.9.2009&#8220;. Die Kl\u00e4gerin machte mit ihrer Klage u. a. die Restmieten bis einschlie\u00dflich August 2010 geltend und gewann in den ersten beiden Instanzen. Die Beklagte ging darauf in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Revision blieb erfolglos. \u00a7 5 des Mietvertrages begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Aus\u00fcbung des Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des\u00a0\u00a7 550 Satz 1 BGB. Nach dieser Norm gilt ein Mietvertrag, der f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit als ein Jahr nicht schriftlich abgeschlossen wird, als f\u00fcr unbestimmte Zeit abgeschlossen. Da in der Aus\u00fcbung des Anpassungsrechts kein Versto\u00df gegen das Schriftformerfordernis vorlag, galt der auf l\u00e4ngere Zeit als ein Jahr abgeschlossene Gewerberaummietvertrag ab der Anpassung der Vorauszahlungsh\u00f6he nicht als f\u00fcr unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Mietverh\u00e4ltnis wurde deshalb nicht durch K\u00fcndigung der Beklagten mit Ablauf des 30.9.2009 beendet. Da der Mietvertrag eine feste Laufzeit hatte, fehlte es an einem ordentlichen K\u00fcndigungsrecht. Dem steht auch nicht der Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses entgegen, einem sp\u00e4teren Grundst\u00fcckserwerber Klarheit \u00fcber die Bedingungen eines langfristigen Mietvertrags zu verschaffen. Dieser Zweck kann auch in anderen Fallgestaltungen nicht umfassend gew\u00e4hrleistet werden. Dem Schutzbed\u00fcrfnis eines sp\u00e4teren Grundst\u00fcckserwerbers ist dadurch Rechnung getragen, dass ihn die Vertragsbestimmung darauf hinweist, dass eine die Vorauszahlungsh\u00f6he gegen\u00fcber der Vertragsurkunde \u00e4ndernde Festsetzung erfolgt sein kann.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BGH best\u00e4tigt mit seiner Entscheidung seine Rechtsprechung hinsichtlich Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses in\u00a0\u00a7 550 Satz 1 BGB. Es reicht aus, dass der Erwerber durch eine entsprechende Vertragsbestimmung hinreichend gewarnt ist, dass eine von der Vertragsurkunde abweichende Regelung zwischen den Parteien getroffen worden sein kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AGB bei Gewerberaummiete Kernaussage Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die H\u00f6he der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erkl\u00e4rung anpassen darf. Die Aus\u00fcbung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis. 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