{"id":39670,"date":"2014-06-10T09:47:54","date_gmt":"2014-06-10T07:47:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39670"},"modified":"2014-06-10T09:49:00","modified_gmt":"2014-06-10T07:49:00","slug":"aufwendungen-fur-ein-hausliches-arbeitszimmer-bei-poolarbeitsplatz-bzw-telearbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwendungen-fur-ein-hausliches-arbeitszimmer-bei-poolarbeitsplatz-bzw-telearbeitsplatz\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz"},"content":{"rendered":"<h2>In den Urteilen vom 26. Februar 2014 VI R 37\/13 und VI R 40\/12 hat sich der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der Abzugsf\u00e4higkeit von Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes ge\u00e4u\u00dfert.<\/h2>\n<p>Im Fall VI R 37\/13 hatte der Kl\u00e4ger, ein Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich f\u00fcr die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Pr\u00fcfungen mit weiteren sieben Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfern drei Arbeitspl\u00e4tze (sog. Poolarbeitspl\u00e4tze). Das Finanzamt (FA) ber\u00fccksichtigte die f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begr\u00fcndung nicht, dass ein Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagt\u00e4glich aufsuchen m\u00fcsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt.<\/p>\n<p>Der Streitfall VI R 40\/12 betraf einen Kl\u00e4ger, der sich in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet hatte, in dem er gem\u00e4\u00df einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbrachte. Das FA versagte den Werbungskostenabzug f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begr\u00fcndung statt, der Telearbeitsplatz entspreche schon nicht dem Typus des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten unbeschr\u00e4nkt m\u00f6glich sei. Zudem st\u00fcnde dem Kl\u00e4ger an den h\u00e4uslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigt in seinem Urteil VI R 37\/13 die Vorentscheidung des FG. Die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer sind abzugsf\u00e4hig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kl\u00e4ger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Pr\u00fcfberichte etc.) konkret erforderlichen Umfang zur Verf\u00fcgung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sein kann und zwar dann, wenn bei diesem &#8211; anders als im Streitfall &#8211; aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitspl\u00e4tzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gew\u00e4hrleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche T\u00e4tigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.<\/p>\n<p>Im Fall VI R 40\/12 hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der vom Kl\u00e4ger genutzte Telearbeitsplatz entsprach grunds\u00e4tzlich dem Typus des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers und dem Kl\u00e4ger stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz &#8222;zur Verf\u00fcgung&#8220;. Denn dem Kl\u00e4ger war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich h\u00e4uslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tats\u00e4chlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>BFH, Pressemitteilung Nr. 40\/14 vom 04.06.2014 zu den Urteilen VI R 37\/13 und VI R 40\/12 vom 26.02.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den Urteilen vom 26. Februar 2014 VI R 37\/13 und VI R 40\/12 hat sich der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der Abzugsf\u00e4higkeit von Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes ge\u00e4u\u00dfert. 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