{"id":397,"date":"2012-05-31T14:24:50","date_gmt":"2012-05-31T12:24:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=397"},"modified":"2012-09-20T12:22:01","modified_gmt":"2012-09-20T10:22:01","slug":"einschrankung-des-werbungskostenabzugs-ist-verfassungskonform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einschrankung-des-werbungskostenabzugs-ist-verfassungskonform\/","title":{"rendered":"Einschr\u00e4nkung des Werbungskostenabzugs ist verfassungskonform"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einschr\u00e4nkung des Werbungskostenabzugs ist verfassungskonform<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Neuregelung zum steuerlichen Abzugsverbot von Berufs(erst)ausbildungskosten vom 13.12.2011 ist verfassungskonform. So entschied j\u00fcngst das Finanzgericht D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger absolvierte in den Jahren 2005 und 2006 erstmalig eine Berufsausbildung zum Berufspiloten und t\u00e4tigte hierf\u00fcr in den genannten Jahren Aufwendung. In Ermangelung von Ertr\u00e4gen f\u00fchrten diese Aufwendungen nach Auffassung des Kl\u00e4gers zu einem Verlust. Er begehrte, die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung als vorweggenommene Werbungskosten abziehen zu k\u00f6nnen. Das Finanzamt versagte den Abzug. Mit seiner Klage verlangt der Berufspilot, den Verlust gesondert festzustellen, um ihn in Folgejahren mit positiven Eink\u00fcnften zu verrechnen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf wies die Klage ab. Die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von Kosten der erstmaligen Berufsausbildung sei ausgeschlossen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses erfolge. Diese Regelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei das steuerliche Abzugsverbot in der derzeit geltenden Fassung erst am 13.12.2011 in Kraft getreten; dies hindere jedoch seine Anwendbarkeit auf die l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden Streitjahre nicht. Vielmehr sei der zeitliche Anwendungsbereich bei Neufassung des Abzugsverbots explizit geregelt. Es sei mithin f\u00fcr alle Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2004 anzuwenden. Auch das verfassungsrechtliche Verbot der r\u00fcckwirkenden Steuergesetzgebung sei nicht verletzt. Dieses Verbot setze n\u00e4mlich insbesondere voraus, dass der Steuerpflichtige in den Bestand der urspr\u00fcnglichen Regelung habe vertrauen k\u00f6nnen. Ein solches Vertrauen sei aber dann ausgeschlossen, wenn die neue Rechtsvorschrift mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit regelt, was bis zu einer \u00c4nderung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung der allgemeinen Rechtsanwendungspraxis entsprach. So lag der Fall auch hier. Erst durch eine Rechtsprechungs\u00e4nderung im Jahr 2011 sei der Gesetzgeber veranlasst worden, die bisherige Rechtsanwendungspraxis einer gesetzlichen Regelung zuzuf\u00fchren. Der Kl\u00e4ger habe mithin kein Vertrauen in die durch Rechtsprechungs\u00e4nderung anerkannte Rechtslage entwickeln k\u00f6nnen. Die R\u00fcckwirkung sei zul\u00e4ssig. Auch im \u00dcbrigen seien Verfassungsverst\u00f6\u00dfe nicht ersichtlich. Das Abzugsverbot sei gleichheitsgerecht ausgestaltet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsprechungs\u00e4nderung aus dem Jahr 2011 wirkt sich nicht aus. Durch das schnelle Handeln des Gesetzgebers ist der urspr\u00fcngliche Rechtszustand wieder hergestellt. Kosten der erstmaligen Berufsausbildung sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einschr\u00e4nkung des Werbungskostenabzugs ist verfassungskonform Kernaussage Die Neuregelung zum steuerlichen Abzugsverbot von Berufs(erst)ausbildungskosten vom 13.12.2011 ist verfassungskonform. So entschied j\u00fcngst das Finanzgericht D\u00fcsseldorf. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger absolvierte in den Jahren 2005 und 2006 erstmalig eine Berufsausbildung zum Berufspiloten und t\u00e4tigte hierf\u00fcr in den genannten Jahren Aufwendung. 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