{"id":39753,"date":"2014-06-14T10:03:27","date_gmt":"2014-06-14T08:03:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39753"},"modified":"2014-06-14T10:03:27","modified_gmt":"2014-06-14T08:03:27","slug":"trennung-der-entgelte-bei-verauserung-von-print-und-e-paper-abonnements-einer-zeitung-bzw-von-gedrucktem-buch-und-e-book-zu-einem-gesamtverkaufspreis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/trennung-der-entgelte-bei-verauserung-von-print-und-e-paper-abonnements-einer-zeitung-bzw-von-gedrucktem-buch-und-e-book-zu-einem-gesamtverkaufspreis\/","title":{"rendered":"Trennung der Entgelte bei Ver\u00e4u\u00dferung von Print- und E-Paper-Abonnements einer Zeitung bzw. von gedrucktem Buch und E-Book zu einem Gesamtverkaufspreis"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Aufgrund von Schreiben verschiedener Verb\u00e4nde nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zur umsatzsteuerlichen Behandlung wie folgt Stellung:<\/span><\/h2>\n<p><strong>1. Einheitlichkeit der Leistung<\/strong><br \/>\nWird neben der Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buchs auch gleichzeitig der elektronische Zugang zum E-Paper bzw. zum E-Book einger\u00e4umt, ist zu pr\u00fcfen, ob von einer einheitlichen Leistung oder aber von mehreren getrennt zu beurteilenden selbst\u00e4ndigen Leistungen auszugehen ist. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbst\u00e4ndige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 UStAE).<\/p>\n<p>In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbst\u00e4ndige Leistung zu betrachten. Deshalb k\u00f6nnen zusammengeh\u00f6rige Vorg\u00e4nge nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen. Wenn mehrere, untereinander gleich zu wertende Faktoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen und aus diesem Grund zusammengeh\u00f6ren, ist die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei nat\u00fcrlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zur\u00fccktreten. Dass die einzelnen Leistungen ggf. auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und f\u00fcr sie evtl. ein Gesamtentgelt entrichtet wird, reicht ebenfalls noch nicht aus, um sie umsatzsteuerrechtlich als eine Einheit zu betrachten. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. Die dem Leistungsempf\u00e4nger aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen allein f\u00fchrt nicht zu einer einheitlichen Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 2 UStAE).<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit der Nutzung eines E-Papers bzw. eines E-Books stellt keine Nebenleistung zur Hauptleistung &#8222;Lieferung einer gedruckten Zeitung&#8220; bzw. &#8222;Lieferung eines gedruckten Buchs&#8220; dar. Vielmehr stellt die Bereitstellung von E-Papers bzw. E-Books f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger einen eigenst\u00e4ndigen Zweck dar und wird weder in Abrundung noch in Erg\u00e4nzung der Lieferung der Zeitung bzw. des Buchs erbracht. Durch das zus\u00e4tzlich zur Verf\u00fcgung gestellte E-Paper bzw. das E-Book wird es z. B. Familienangeh\u00f6rigen erm\u00f6glicht, unabh\u00e4ngig von r\u00e4umlichen Gegebenheiten jederzeit auf das elektronisch zur Verf\u00fcgung gestellte Medium zuzugreifen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis handelt es sich bei der Einr\u00e4umung eines zus\u00e4tzlichen Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book neben der Abgabe der gedruckten Zeitung bzw. des gedruckten Buchs um eine eigenst\u00e4ndige, gesondert zu w\u00fcrdigende Leistung in Form einer sonstigen Leistung i. S. v. \u00a7 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die auf elektronischem Weg erbracht wird.<\/p>\n<p><strong>2. Bemessungsgrundlage, Steuersatz<\/strong><br \/>\nDer Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Die Steuer betr\u00e4gt nach \u00a7 12 Abs. 1 UStG f\u00fcr jeden Umsatz grunds\u00e4tzlich 19 % der Bemessungsgrundlage. Nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zu \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer auf 7 % f\u00fcr Lieferungen von B\u00fcchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des grafischen Gewerbes unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen. Damit unterliegt die Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buchs grunds\u00e4tzlich dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz, die Einr\u00e4umung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book hingegen dem allgemeinen Steuersatz.<\/p>\n<p><strong>2.1 Bemessungsgrundlage bei Einr\u00e4umung des Zugangs gegen gesondertes Entgelt<\/strong><br \/>\nHat der Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr die zus\u00e4tzliche Einr\u00e4umung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book ein gesondertes Entgelt zu entrichten, ist dieses die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die insoweit an den Leistungsempf\u00e4nger erbrachte sonstige Leistung. Eine Aufteilung des bei Gesamtw\u00fcrdigung aller erbrachten Leistungen einger\u00e4umten Rabatts f\u00fcr den Zugang zum E-Paper bzw. zum E-Book ist nicht vorzunehmen. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr das zwischen den Vertragsparteien insoweit vereinbarte Entgelt.<\/p>\n<p><strong>2.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Einr\u00e4umung des Zugangs im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises<\/strong><br \/>\nWird der Zugang zum E-Paper bzw. E-Book ohne ein gesondert berechnetes Entgelt einger\u00e4umt, ist der Gesamtverkaufspreis nach Ma\u00dfgabe von Abschnitt 10.1 Abs. 11 UStAE aufzuteilen. Danach ist grunds\u00e4tzlich das Verh\u00e4ltnis der Einzelverkaufspreise ma\u00dfgebend; andere gleich einfache Methoden sind jedoch zul\u00e4ssig, soweit sie zu sachgerechten Ergebnissen f\u00fchren. Hierbei ist zu beachten, dass durch das BMF-Schreiben vom 28. November 2013, BStBl I S. 1594, eine bis zum 1. Juli 2014 befristete Nichtbeanstandungsregelung einger\u00e4umt wurde.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7200 \/ 13 \/ 10005 vom 02.06.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund von Schreiben verschiedener Verb\u00e4nde nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zur umsatzsteuerlichen Behandlung wie folgt Stellung: 1. 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