{"id":39776,"date":"2014-06-14T10:14:17","date_gmt":"2014-06-14T08:14:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39776"},"modified":"2014-06-14T10:14:17","modified_gmt":"2014-06-14T08:14:17","slug":"kommission-pruft-verrechnungspreisvereinbarungen-im-rahmen-der-besteuerung-von-apple-starbucks-und-fiat-finance-and-trade","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kommission-pruft-verrechnungspreisvereinbarungen-im-rahmen-der-besteuerung-von-apple-starbucks-und-fiat-finance-and-trade\/","title":{"rendered":"Kommission pr\u00fcft Verrechnungspreisvereinbarungen im Rahmen der Besteuerung von Apple, Starbucks und Fiat Finance and Trade"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Die Europ\u00e4ische Kommission hat in drei F\u00e4llen eine eingehende Untersuchung wegen staatlicher Beihilfen eingeleitet. Zu pr\u00fcfen ist, ob Entscheide der Steuerbeh\u00f6rden in Irland, den Niederlanden und Luxemburg \u00fcber die von den Unternehmen Apple, Starbucks und Fiat Finance and Trade zu entrichtende K\u00f6rperschaftsteuer mit den EU-Vorschriften f\u00fcr staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Einleitung eines f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahrens gibt sowohl den drei betroffenen Mitgliedstaaten als auch Dritten die Gelegenheit zur Stellungnahme, ohne dem Ergebnis vorzugreifen.<\/span><\/h2>\n<p>Der f\u00fcr Wettbewerbspolitik zust\u00e4ndige Vizepr\u00e4sident der Kommission, Joaqu\u00edn Almunia, erkl\u00e4rte: &#8222;Angesichts der angespannten Lage der \u00f6ffentlichen Kassen ist es derzeit besonders wichtig, dass die gro\u00dfen multinationalen Konzerne ihren Steuerbeitrag leisten. Nach den EU-Beihilfevorschriften d\u00fcrfen die nationalen Beh\u00f6rden keine Ma\u00dfnahmen ergreifen, die dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass bestimmte Unternehmen weniger Steuern zahlen als bei einer fairen und nichtdiskriminierenden Anwendung der jeweiligen Steuervorschriften.&#8220;<\/p>\n<p>Algirdas Semeta, der f\u00fcr Steuern zust\u00e4ndige EU-Kommissar, erkl\u00e4rte: &#8222;Der faire Steuerwettbewerb ist f\u00fcr die Integrit\u00e4t des Binnenmarktes, die Tragf\u00e4higkeit der \u00f6ffentlichen Finanzen der EU-Mitgliedstaaten und gleiche Wettbewerbsbedingungen f\u00fcr unsere Unternehmen unerl\u00e4sslich. Unser Wirtschafts- und Sozialmodell ist darauf angewiesen. Also m\u00fcssen wir alles in unserer Macht Stehende tun, um den fairen Steuerwettbewerb zu sch\u00fctzen.&#8220;<\/p>\n<p>Nachdem Medienberichten zufolge einige Unternehmen durch Steuerentscheide der nationalen Beh\u00f6rden betr\u00e4chtliche Steuerverg\u00fcnstigungen erhalten haben sollen, pr\u00fcft die Kommission nun nach den EU-Beihilfevorschriften bestimmte Steuerpraktiken in verschiedenen Mitgliedstaaten. Steuerentscheide als solche sind nicht problematisch: Die Steuerbeh\u00f6rden erl\u00e4utern darin einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende K\u00f6rperschaftsteuer berechnet wird oder bestimmte Steuervorschriften angewendet werden. Steuerentscheide k\u00f6nnen jedoch staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften beinhalten, wenn ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Unternehmensgruppe selektiv beg\u00fcnstigt wird.<\/p>\n<p>Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen, die durch die Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb zu verf\u00e4lschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeintr\u00e4chtigen, grunds\u00e4tzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Selektive Steuerverg\u00fcnstigungen k\u00f6nnen einer staatlichen Beihilfe entsprechen. Die allgemeinen Steuervorschriften der drei betroffenen Mitgliedstaaten stellt die Kommission nicht in Frage.<\/p>\n<p>Steuerentscheide dienen insbesondere zur Best\u00e4tigung von Verrechnungspreisvereinbarungen. Verrechnungspreise sind die Preise, die f\u00fcr Transaktionen zwischen verschiedenen Teilen derselben Unternehmensgruppe in Rechnung gestellt werden, insbesondere Preise f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen, die eine Tochtergesellschaft eines Konzerns an eine andere Tochtergesellschaft desselben Konzerns liefert bzw. erbringt. Die Verrechnungspreise haben Einfluss darauf, wie der steuerbare Gewinn zwischen den in unterschiedlichen L\u00e4ndern ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe verteilt ist.<\/p>\n<p>Bestehen die Steuerbeh\u00f6rden bei der Annahme der von einem Unternehmen vorgeschlagenen Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage darauf, dass eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung eine Verg\u00fctung zu Marktbedingungen erh\u00e4lt, die normale Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse widerspiegeln, ist ausgeschlossen, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. Liegt der Berechnung aber nicht die Verg\u00fctung zu Marktbedingungen zugrunde, kann dies darauf hinweisen, dass die Behandlung des betreffenden Unternehmens g\u00fcnstiger ist als die, die normalerweise anderen Steuerpflichtigen bei der Anwendung der Steuervorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuteil wird. Dies kann eine staatliche Beihilfe darstellen.<\/p>\n<p>Die Kommission wird pr\u00fcfen, ob die drei mit den nachstehenden Steuerentscheiden validierten Verrechnungspreisvereinbarungen staatliche Beihilfen zugunsten der betreffenden Unternehmen beinhalten:<\/p>\n<div><\/div>\n<ul>\n<li>die Einzelentscheide der irischen Steuerbeh\u00f6rden zur Berechnung des steuerbaren Gewinns der irischen Zweigniederlassungen von Apple Sales International und Apple Operations Europe;<\/li>\n<li>der Einzelentscheid der niederl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage f\u00fcr die Produktionst\u00e4tigkeit von Starbucks Manufacturing EMEA BV in den Niederlanden;<\/li>\n<li>der Einzelentscheid der luxemburgischen Steuerbeh\u00f6rden zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage f\u00fcr die Finanzierungst\u00e4tigkeit von Fiat Finance and Trade in Luxemburg.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Kommission hat die Berechnungen zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage in diesen Entscheiden gepr\u00fcft. Nach einer vorl\u00e4ufigen Analyse hat sie Bedenken, dass der steuerbare Gewinn in den Entscheiden untersch\u00e4tzt wird, womit die betreffenden Unternehmen beg\u00fcnstigt werden, da ihre Steuerbelastung sinkt. Die Kommission stellt fest, dass die drei Entscheide nur Vereinbarungen \u00fcber die Steuerbemessungsgrundlage und nicht den anzuwendenden Steuersatz selbst betreffen.<\/p>\n<p>Parallel zu den drei f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahren wird die Kommission ihre umfassenderen Nachforschungen zu Steuerentscheiden fortf\u00fchren, von denen mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.<\/p>\n<p>Anders als die Niederlande und Irland hat Luxemburg der Kommission nur einen Teil der erbetenen Informationen vorgelegt (siehe IP\/14\/309), darunter den Fiat Finance and Trade betreffenden Entscheid, nicht aber die vollst\u00e4ndige Dokumentation, um die die Kommission ersucht hatte. Daher hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg gerichtet.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-14-663_de.htm?locale=en\" target=\"_blank\">Weitere Informationen<\/a>\u00a0finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.06.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat in drei F\u00e4llen eine eingehende Untersuchung wegen staatlicher Beihilfen eingeleitet. Zu pr\u00fcfen ist, ob Entscheide der Steuerbeh\u00f6rden in Irland, den Niederlanden und Luxemburg \u00fcber die von den Unternehmen Apple, Starbucks und Fiat Finance and Trade zu entrichtende K\u00f6rperschaftsteuer mit den EU-Vorschriften f\u00fcr staatliche Beihilfen in Einklang stehen. 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