{"id":39792,"date":"2014-06-21T10:33:34","date_gmt":"2014-06-21T08:33:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39792"},"modified":"2021-04-26T16:08:37","modified_gmt":"2021-04-26T14:08:37","slug":"aufwendungsersatzanspruche-gegen-abgemahnte-wettbewerber-unterliegen-nicht-der-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwendungsersatzanspruche-gegen-abgemahnte-wettbewerber-unterliegen-nicht-der-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Aufwendungsersatzanspr\u00fcche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 3. April 2014 (Az. 5 K 2386\/11 U) entschieden, dass Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, nicht steuerbaren Schadensersatz darstellen.<\/span><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Bereich des Handels mit Hard- und Software sowie der elektronischen Datenverarbeitung t\u00e4tig. Durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt mahnte sie Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen ab und lie\u00df sich die hierdurch entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungsersatzzahlungen der Umsatzsteuer. Die Kl\u00e4gerin habe durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Wettbewerber erbracht, weil sie als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin ohne Auftrag in deren Interesse t\u00e4tig geworden sei.<\/p>\n<p>Dem schloss sich das Gericht nicht an, sondern gab der Klage statt. Die Zahlungen stellten kein Entgelt f\u00fcr steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz dar. Die Kl\u00e4gerin habe ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen verbrauchsf\u00e4higen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempf\u00e4nger durch die Abmahnung die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie habe die Kl\u00e4gerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugef\u00fcgt. Der der Kl\u00e4gerin nach dem UWG zustehende Aufwendungsersatzanspruch sei lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tats\u00e4chlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das sch\u00e4digende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.<\/p>\n<p>Der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster grenzt sich mit dieser Entscheidung vom Bundesfinanzhof ab, der im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az. V R 92\/01) Aufwendungsersatzanspr\u00fcche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt angesehen hatte. Anders als die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden. Der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 16.06.2014 zum Urteil 5 K 2386\/11 vom 03.04.2014 Newsletter 06\/2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 3. April 2014 (Az. 5 K 2386\/11 U) entschieden, dass Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, nicht steuerbaren Schadensersatz darstellen. 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