{"id":40,"date":"2011-07-31T14:29:20","date_gmt":"2011-07-31T16:29:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=40"},"modified":"2012-08-22T10:54:31","modified_gmt":"2012-08-22T08:54:31","slug":"40","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/40\/","title":{"rendered":"Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungs\u00fcberlassung und Rentenversicherungs-Zusch\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungs\u00fcberlassung und Rentenversicherungs-Zusch\u00fcssen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nEine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung des Finanzamts ist bei Kapitalgesellschaften genauso &#8222;wenig beliebt&#8220;, wie die &#8222;normale&#8220; Au\u00dfenpr\u00fcfung im inhabergef\u00fchrten Betrieb. Das liegt daran, dass auch hier den nahestehenden Personen (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern oder Vorstandsmitgliedern) besonders auf die Finger geschaut wird, denn diese unterliegen als steuerliche Arbeitnehmer der Lohnsteuer. So erging es auch einer Aktiengesellschaft (AG) im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Finanzgerichts (FG) D\u00fcsseldorf, die sich mit einer Lohnsteuer-Haftungsschuld von \u00fcber 1,2 Mio. EUR konfrontiert sah.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie AG sah sich in der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung 2 Vorw\u00fcrfen ausgesetzt, die nach dem Willen des Finanzamts zu geldwerten Vorteilen f\u00fchrten. Der Witwe eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden wurde eine \u00fcber 231 qm gro\u00dfe Wohnung f\u00fcr eine Miete von etwa 100 EUR monatlich \u00fcberlassen. Zu der Wohnung geh\u00f6rten auch ein Schwimmbad mit Umkleide-, Sanit\u00e4r- und Technikr\u00e4umen sowie 2 Tiefgaragenstellpl\u00e4tze. Die AG ermittelte hierf\u00fcr eine Kostenmiete von etwa 2.450 EUR monatlich (einschl. TG\/Schwimmbad, darin 8 EUR\/qm f\u00fcr die Wohnung) und f\u00fchrte dementsprechend den Lohnsteuerabzug durch. Ferner gew\u00e4hrte die AG 5 Vorstandsmitgliedern neben einer Pensionszusage Zusch\u00fcsse zu einer Rentenversicherung (freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Versorgungswerk). Die Zusch\u00fcsse waren auf die H\u00f6he der Arbeitgeberanteile bei gesetzlicher Rentenversicherungspflicht beschr\u00e4nkt. Bei 3 Betroffenen sollten sp\u00e4tere Rentenzahlungen auf Ruhegeh\u00e4lter der AG angerechnet werden. Die AG behandelte die Zusch\u00fcsse als steuerfrei. Das Finanzamt wollte die Miete nach der Mietrichtwerttabelle (ca. 11,50 EUR\/qm) ansetzen und sah die Zusch\u00fcsse als steuerpflichtig an. So traf man sich vor dem FG.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie AG obsiegte in voller H\u00f6he beim Ansatz der Kostenmiete, ohne dass das FG hierzu weitere Ausf\u00fchrungen machen musste, denn man hatte sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung geeinigt. So bleibt die Erkenntnis, dass eine Kostenmiete zum Ansatz kommen kann, wenn eine realistische Marktmiete f\u00fcr teure Objekte nicht erzielbar ist. Hinsichtlich der Zusch\u00fcsse zur Rentenversicherung konnte sich die AG in 3 der 5 F\u00e4lle freuen. Zwar f\u00fchre die Entrichtung der freiwilligen Beitr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich zu Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen\u00fcber der gesetzlichen Rentenversicherung erlange. Ein geldwerter Vorteil sei aber wegen eines eigenbetrieblichen Interesses zu verneinen, soweit die sp\u00e4teren Leistungen auf das Ruhegehalt aus der Pensionszusage angerechnet w\u00fcrden.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Aussagen zum eigenbetrieblichen Interesse bei Zahlung in die Rentenkasse unter Anrechnung auf Versorgungsbez\u00fcge des Arbeitgebers liegen im Trend der Rechtsprechung. Bereits 2006 hatte der Bundesfinanzhof bei einem Kirchenbeamten ebenso geurteilt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungs\u00fcberlassung und Rentenversicherungs-Zusch\u00fcssen Kernproblem Eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung des Finanzamts ist bei Kapitalgesellschaften genauso &#8222;wenig beliebt&#8220;, wie die &#8222;normale&#8220; Au\u00dfenpr\u00fcfung im inhabergef\u00fchrten Betrieb. 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