{"id":41058,"date":"2014-07-05T04:41:30","date_gmt":"2014-07-05T02:41:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41058"},"modified":"2014-07-05T04:41:30","modified_gmt":"2014-07-05T02:41:30","slug":"schuldet-ein-logistikdienstleister-einfuhrumsatzsteuer-fuer-wiederausgefuehrte-drittlandsware","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schuldet-ein-logistikdienstleister-einfuhrumsatzsteuer-fuer-wiederausgefuehrte-drittlandsware\/","title":{"rendered":"Schuldet ein Logistikdienstleister Einfuhrumsatzsteuer f\u00fcr wiederausgef\u00fchrte Drittlandsware?"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2014 zu den Beschl\u00fcssen 4 K 130\/12 und 4 K 150\/12 vom 18.02.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nDas Finanzgericht Hamburg hat den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) in zwei Verfahren angerufen, in denen sich die Kl\u00e4ger gegen die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wehren.<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger beider Verfahren sind Logistikdienstleister, die f\u00fcr ihre Auftraggeber Drittlandsware in der Union transportiert bzw. gelagert haben. In den Klageverfahren sind diese Drittlandswaren aus dem Gebiet der Union wiederausgef\u00fchrt worden. Allerdings hatten die Kl\u00e4ger das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nicht fristgerecht beendet bzw. den Warenabgang nicht rechtzeitig in ihrer Zolllagerbuchhaltung erfasst. Wegen dieser Pflichtverletzungen ist gegen sie gem\u00e4\u00df Art. 204 Zollkodex Einfuhrzoll f\u00fcr die Waren festgesetzt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger wenden sich mit ihren Klagen dagegen, dass sie neben dem Einfuhrzoll auch noch auf EUSt in Anspruch genommen wurden. Weil nach bisher herrschender Ansicht Logistikdienstleister die EUSt, die ihnen f\u00fcr Gegenst\u00e4nde ihrer Kunden in Rechnung gestellt werden, mangels eigener Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Gegenst\u00e4nde nicht als Vorsteuer abziehen d\u00fcrfen, sehen sich die Kl\u00e4ger insoweit \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet. Je nach Warenwert k\u00f6nnen beim Dienstleister auf diese Weise Einfuhrabgaben in zigfacher H\u00f6he des Wertes der von ihm erbrachten Dienstleistung entstehen und unmittelbar existenzbedrohend wirken.<\/p>\n<p>Der 4. Senat hat seine Zweifel an der Richtigkeit der EUSt-Erhebung in solchen F\u00e4llen zum Anlass f\u00fcr jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH genommen. Das anzuwendende Umsatzsteuergesetz, mit dem europ\u00e4isches Richtlinienrecht &#8211; die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. ihr Vorl\u00e4ufer, die sog. Sechste Richtlinie &#8211; umgesetzt wird, ordnet f\u00fcr die EUSt schlicht eine sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften an. Der 4. Senat sieht durch die Inanspruchnahme der Kl\u00e4ger das Neutralit\u00e4tsprinzip und damit ein konstitutives Merkmal des europ\u00e4ischen Mehrwertsteuerrechts in Gefahr. Mit dem Recht auf Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollst\u00e4ndig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Sollte der Logistikdienstleister mangels eigener Verf\u00fcgungsbefugnis jedoch nicht wie ein Einf\u00fchrer f\u00fcr die EUSt vorsteuerberechtigt sein, sei fraglich, ob er Schuldner der EUSt sein k\u00f6nne. Im Vergleichsfall einer innereurop\u00e4ischen Lieferung sei Umsatzsteuerschuldner auch nur der \u00fcber den Liefergegenstand verf\u00fcgende Lieferant, nicht aber der von ihm eingeschaltete Fuhrunternehmer oder Lagerhalter.<\/p>\n<p>Die Verfahren sind beim EuGH unter den Az. C-228\/14 und C-226\/14 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\" class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0FG Hamburg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2014 zu den Beschl\u00fcssen 4 K 130\/12 und 4 K 150\/12 vom 18.02.2014 Das Finanzgericht Hamburg hat den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) in zwei Verfahren angerufen, in denen sich die Kl\u00e4ger gegen die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wehren. 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