{"id":41067,"date":"2014-07-05T04:46:07","date_gmt":"2014-07-05T02:46:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41067"},"modified":"2023-08-25T11:00:41","modified_gmt":"2023-08-25T09:00:41","slug":"umsatzsteuerliche-behandlung-der-abrechnung-von-mehr-bzw-mindermengen-gas-leistungsbeziehungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerliche-behandlung-der-abrechnung-von-mehr-bzw-mindermengen-gas-leistungsbeziehungen\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas (Leistungsbeziehungen)"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"color: #298783;\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7124 \/ 07 \/ 10002 :001 vom 01.07.2014<\/h2>\n<p style=\"color: #333333;\">\n<strong style=\"color: inherit;\">I. Der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas zugrunde liegende Leistungsbeziehungen<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnwG) haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Netzzugangsberechtigten Zugang zu ihren Leitungsnetzen zu gew\u00e4hren. Zu den Energieversorgungsnetzen geh\u00f6ren nach \u00a7 3 Nr. 16 EnwG auch Gasversorgungsnetze \u00fcber eine oder mehrere Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen nach \u00a7 3 Nrn. 24a und 24b EnwG. Die Verordnung \u00fcber den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) regelt die Bedingungen des Netzzugangs.<\/p>\n<p>Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen m\u00fcssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach \u00a7 20 Abs. 1a EnwG Einspeise- und Ausspeisekapazit\u00e4ten anbieten, die unabh\u00e4ngig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, \u00fcber Einspeisekapazit\u00e4ten erforderlich (Einspeisevertrag). Zus\u00e4tzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, \u00fcber Ausspeisekapazit\u00e4ten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 8 Abs. 1 GasNZV sind die Netzbetreiber verpflichtet, von Transportkunden (insbesondere Lieferanten und Gro\u00dfh\u00e4ndler) bereitgestellte Gasmengen an Einspeisepunkten des Marktgebiets zu \u00fcbernehmen und an Ausspeisepunkten mit demselben Energiegehalt zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Abweichungen zwischen den Ein- und Ausspeisemengen werden in einem Bilanzkreis ausgeglichen (\u00a7 22 Abs. 1 GasNZV). Der (vom Fernleitungsnetzbetreiber bestimmte) Marktgebietsverantwortliche f\u00fchrt das Bilanzkreissystem. Dabei ist gegen\u00fcber dem Marktgebietsverantwortlichen f\u00fcr jeden Bilanzkreis ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen (\u00a7 22 Abs. 2 GasNZV). Nach \u00a7 22 Abs. 3 GasNZV haben die Bilanzkreisverantwortlichen bei den ihrem Bilanzkreis zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Ma\u00dfnahmen innerhalb der Bilanzperiode f\u00fcr eine ausgeglichene Bilanz zu sorgen.<\/p>\n<p>Dabei sind Mehr- bzw. Mindermengen an Gas auszugleichen, die durch Abweichungen zwischen zur Ausspeisung bereitgestellten (allokierten) Mengen und der tats\u00e4chlichen Ausspeisung am Ausspeisepunkt sowie durch Brennwertkorrekturen entstehen. Diese gelten nach \u00a7 25 Abs. 1 GasNZV als vom Ausspeisenetzbetreiber bereitgestellt oder entgegengenommen und werden von diesem mit den Transportkunden abgerechnet. Diese Abrechnung erfolgt mindestens j\u00e4hrlich oder am Ende des Vertragszeitraums.<\/p>\n<p>Der Ausspeisenetzbetreiber hat dabei dem Transportkunden einen Arbeitspreis zu verg\u00fcten oder in Rechnung zu stellen (\u00a7 25 Abs. 2 GasNZV). Der Ausspeisenetzbetreiber wiederum rechnet Ausgaben und Einnahmen aus der Mehr- und Mindermengenabrechnung mit dem Marktgebietsverantwortlichen ab, der die Regelenergie bereitstellt (\u00a7 25 Abs. 3 GasNZV). Regelenergie sind die Gasmengen, die vom Netzbetreiber zur Gew\u00e4hrleistung der Netzstabilit\u00e4t eingesetzt werden (\u00a7 2 Nr. 12 GasNZV).<\/p>\n<p>Die Leistungsbeziehungen stellen sich grafisch wie folgt dar:<\/p>\n<p>Die\u00a0Grafik\u00a0finden Sie auf der Homepage des BMF.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">II. Umsatzsteuerliche W\u00fcrdigung<\/strong><\/p>\n<p>Die unter Tz. I. genannten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu w\u00fcrdigen:<\/p>\n<p>Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde Mehr- bzw. Mindermengen an Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verf\u00fcgungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verf\u00fcgung gestellten Gas wird verschafft (\u00a7 3 Abs. 1 UStG). Unter den in \u00a7 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber. Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die f\u00fcr die Mehr- bzw. Mindermengen ben\u00f6tigten Gasmengen von H\u00e4ndlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr- bzw. Mindermenge zur Verf\u00fcgung oder nimmt sie entgegen.<\/p>\n<p>Hiervon zu unterscheiden sind die Leistungen der Bilanzkreisverantwortlichen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist gegen\u00fcber dem Marktgebietsverantwortlichen f\u00fcr die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich. Durch den zugrunde liegenden Bilanzkreisvertrag zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem wird die operative Abwicklung des Transportes, die \u00dcbertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen sowie der Ausgleich und die Abrechnung von Differenzmengen geregelt. Zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen selbst werden keine Mehr- bzw. Mindermengen Gas abgerechnet.<\/p>\n<p>Bilanzkreisabweichungen werden im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem abgerechnet. In der Leistung des Bilanzkreisverantwortlichen in Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen aus dem Bilanzkreisvertrag ist insgesamt eine sonstige Leistung zu sehen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 UStAE).<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">III. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/strong><\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 &#8211; IV D 2 &#8211; S-7300 \/ 07 \/ 10002 :001(2014\/0492152), BStBl I S. &#8230;, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Im Abk\u00fcrzungsverzeichnis wird nach der Angabe &#8222;FZV = Fahrzeugzulassungsverordnung&#8220; die Angabe &#8222;GasNZV = Verordnung \u00fcber den Zugang zu Gasversorgungsnetzen&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>2. Abschnitt 1.7 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;Die Abgabe von Energie durch einen \u00dcbertragungsnetzbetreiber im Rahmen des sog. Bilanzkreis- oder Regelzonenausgleichs vollzieht sich nicht als eigenst\u00e4ndige Lieferung, sondern im Rahmen einer sonstigen Leistung und bleibt dementsprechend bei der Beurteilung der Wiederverk\u00e4ufereigenschaft unber\u00fccksichtigt (vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2); das gilt entsprechend f\u00fcr Bilanzkreisabrechnungen beim Betrieb von Gasleitungsnetzen zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Marktgebietsverantwortlichen.&#8220;<\/p>\n<p>b) In Abschnitt 1.7 werden nach Absatz 3 folgende Zwischen\u00fcberschrift und folgender neuer Absatz 4 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>&#8222;Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas<\/p>\n<p>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde nach \u00a7 25 GasNZV Mehr- bzw. Mindermengen an Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge), weil jeweils Verf\u00fcgungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verf\u00fcgung gestellten Gas verschafft wird.\u00a0<sup>2<\/sup>Gleiches gilt f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber.\u00a0<sup>3<\/sup>Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die f\u00fcr die Mehr- bzw. Mindermengen ben\u00f6tigten Gasmengen von H\u00e4ndlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr- bzw. Mindermenge zur Verf\u00fcgung bzw. nimmt sie entgegen.&#8220;<\/p>\n<p>3. In Abschnitt 13b.3a Abs. 5 wird nach der Nummer 4 folgende neue Nummer 5 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>&#8222;5. Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 4).&#8220;<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">IV. Anwendungsregelung<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelung ist in allen noch offenen F\u00e4llen anzuwenden. Bei vor dem 1. Januar 2015 ausgef\u00fchrten Lieferungen im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung Gas wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunden bzw. zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber entweder von sonstigen Leistungen oder von Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen ausgegangen wird.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\" class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7124 \/ 07 \/ 10002 :001 vom 01.07.2014 I. Der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas zugrunde liegende Leistungsbeziehungen Nach \u00a7 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnwG) haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Netzzugangsberechtigten Zugang zu ihren Leitungsnetzen zu gew\u00e4hren. Zu den Energieversorgungsnetzen geh\u00f6ren nach \u00a7 3 Nr. 16 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerliche-behandlung-der-abrechnung-von-mehr-bzw-mindermengen-gas-leistungsbeziehungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. 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