{"id":41073,"date":"2014-07-05T04:49:21","date_gmt":"2014-07-05T02:49:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41073"},"modified":"2021-04-26T16:08:40","modified_gmt":"2021-04-26T14:08:40","slug":"mwst-system-bald-einfacher-und-gerechter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mwst-system-bald-einfacher-und-gerechter\/","title":{"rendered":"MwSt-System bald einfacher und gerechter"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">In sechs Monaten wird das MwSt-System der EU erheblich vereinfacht, so dass sich der Aufwand f\u00fcr zahlreiche Unternehmen verringert und die Einnahmen zwischen den Mitgliedstaaten gerechter verteilt werden. Ab dem 1. Januar 2015 f\u00e4llt die Mehrwertsteuer auf alle Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen dort an, wo der Kunde ans\u00e4ssig ist, und nicht mehr am Ort des Dienstleistungserbringers. Diese \u00c4nderung hat f\u00fcr die Unternehmen ausgewogenere Wettbewerbsbedingungen und auf der Ebene der Mitgliedstaaten mehr Steuergerechtigkeit zur Folge. Parallel dazu wird eine kleine einzige Anlaufstelle eingerichtet, was die Kosten und den Verwaltungsaufwand f\u00fcr die betroffenen Unternehmen erheblich senkt. \u00dcber die kleine einzige Anlaufstelle k\u00f6nnen Unternehmen, die in verschiedenen EU-L\u00e4ndern elektronische Dienstleistungen erbringen, ihre gesamte Mehrwertsteuer im eigenen Mitgliedstaat anmelden und abf\u00fchren. Ein solches Vorgehen entspricht dem Ziel der Kommission, Steuerhemmnisse und die steuerliche Belastung f\u00fcr grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tige Unternehmen im Binnenmarkt zu senken. Die Kommission hat in den letzten Jahren erhebliche Mittel aufgewendet, um zu gew\u00e4hrleisten, dass nationale Steuerverwaltungen und Unternehmen gut vorbereitet sind, so dass der \u00dcbergang zum neuen System im n\u00e4chsten Jahr reibungslos verl\u00e4uft. Diese Vorbereitung ist noch nicht abgeschlossen, und erg\u00e4nzend soll durch eine intensive Informationskampagne daf\u00fcr gesorgt werden, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Unternehmen die mit diesen wichtigen \u00c4nderungen verbundenen Vorteile umfassend nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nAlgirdas \u0160emeta, f\u00fcr Steuern zust\u00e4ndiges Mitglied der EU-Kommission, erkl\u00e4rte: &#8222;Wir streben eine gerechte Besteuerung an, die die unternehmerische T\u00e4tigkeit erleichtert und den nationalen Haushalten solide Einnahmen beschert. Die n\u00e4chstes Jahr in Kraft tretende \u00c4nderung der Mehrwertsteuervorschriften wird diesem Anspruch gerecht. F\u00fcr die Unternehmen wird das System einfacher und gerechter, was insbesondere Start-ups und KMU ermutigen sollte, grenz\u00fcberschreitend zu expandieren. Die Mitgliedstaaten werden \u00fcber ausgewogenere Besteuerungsrechte verf\u00fcgen, wodurch der Steuerwettbewerb in der Europ\u00e4ischen Union fairer wird.&#8220;<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">Ort der Besteuerung<\/strong><br \/>\nNach den derzeitigen EU-Vorschriften f\u00fcr elektronisch erbrachte Dienstleistungen f\u00e4llt die Mehrwertsteuer dort an, wo der Dienstleistungserbringer ans\u00e4ssig ist, und es gilt der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Steuersatz. Da der MwSt-Normalsatz EU-weit zwischen 15 und 27 % liegt, lassen sich Unternehmen h\u00e4ufig in einem Mitgliedstaat mit niedrigem Normalsatz nieder, der dann f\u00fcr elektronische Dienstleistungen gilt, die sie Privatkunden in ganz Europa erbringen.<\/p>\n<p>Durch die \u00c4nderung der MwSt-Vorschriften ab Januar wird dies nicht mehr m\u00f6glich sein, da die Mehrwertsteuer zu dem Satz erhoben wird, der im Land des Kunden anwendbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Dienstleistung von einem EU- oder Nicht-EU-Unternehmen erbracht wird. Somit wird beispielsweise bei einem in Kopenhagen wohnenden Kunden der d\u00e4nische MwSt-Satz angewendet, ganz gleich, ob der Dienstleistungserbringer in D\u00e4nemark, Luxemburg oder den USA ans\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Diese \u00c4nderung ist mit erheblichen Vorteilen verbunden. Zun\u00e4chst einmal wird der Wettbewerb zwischen inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Unternehmen, die identische Dienstleistungen anbieten, fairer. Zum anderen wird der Wettbewerb f\u00fcr KMU und andere Unternehmen, die ihren Standort nicht in einen Mitgliedstaat mit niedrigerem Steuersatz verlagern k\u00f6nnen und bisher gegen\u00fcber mobileren Wettbewerbern m\u00f6glicherweise das Nachsehen hatten, ausgewogener. Schlie\u00dflich werden die Steuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten gerechter verteilt, da diesen die Steuer auf die Dienstleistungen zuflie\u00dft, die von inl\u00e4ndischen Konsumenten in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">Kleine einzige Anlaufstelle<\/strong><br \/>\nDie kleine einzige Anlaufstelle wird die Mehrwertsteuerpflichten f\u00fcr Unternehmen, die die neuen Regeln anwenden, erheblich vereinfachen. So m\u00fcssen die Unternehmen nicht mehr in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie Kunden haben, eine Mehrwertsteuererkl\u00e4rung abgegeben und die Mehrwertsteuer entrichten, sondern k\u00f6nnen in ihrem eigenen Mitgliedstaat eine einzige Mehrwertsteuererkl\u00e4rung einreichen und die Steuer zahlen. Zur Abrechnung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, nutzen die Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem sie ans\u00e4ssig sind, ein Webportal (siehe IP\/13\/1004). Die betreffenden Angaben und Einnahmen werden von der Steuerbeh\u00f6rde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen ans\u00e4ssig ist, weitergeleitet. Auf diese Weise haben die Unternehmen nur mit einer einzigen Steuerverwaltung zu tun (mit der sie vertraut sind) und nicht mit bis zu 28 verschiedenen Verwaltungen. Eine solche Regelung gilt schon seit 2003 f\u00fcr in Nicht-EU-L\u00e4ndern ans\u00e4ssige Unternehmen, die Kunden in der EU elektronische Dienstleistungen erbringen, und hat sich als sehr wirkungsvoll erwiesen, um die Mehrwertsteuerpflichten zu vereinfachen.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">Hintergrund<\/strong><br \/>\nDie Mitgliedstaaten haben sich 2008 auf diese neuen Mehrwertsteuervorschriften verst\u00e4ndigt. Die Vorschriften sollen allerdings erst 2015 in Kraft treten, damit alle Beteiligten genug Zeit haben, um sich auf eine so grundlegende Umstellung vorzubereiten. Seitdem wurden Durchf\u00fchrungsvorschriften, IT-Spezifikationen, Leitlinien und Erl\u00e4uterungen f\u00fcr Steuerverwaltungen und Unternehmen ausgearbeitet, und die Kommission arbeitet aktiv mit allen betroffenen Parteien zusammen (Konferenzen, Schulungsma\u00dfnahmen usw.), um eine reibungslose Anwendung der neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2015 zu gew\u00e4hrleisten. In einem am 26. Juni 2014 angenommenen Bericht stellt die Kommission fest, dass alles vorbereitet ist, um die neue Regelung in Bezug auf den Ort der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige ab dem 1. Januar 2015 wirksam anzuwenden.<\/p>\n<p>Weitere Einzelheiten zu den 2015 in Kraft tretenden \u00c4nderungen im Mehrwertsteuerbereich und zu der kleinen einzigen Anlaufstelle finden sich auf der Website der GD TAXUD:Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen &#8211; Europ\u00e4ische Kommission. Diese Website wird ab Oktober alle einschl\u00e4gigen Informationen zu EU- und nationalen Vorschriften enthalten.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In sechs Monaten wird das MwSt-System der EU erheblich vereinfacht, so dass sich der Aufwand f\u00fcr zahlreiche Unternehmen verringert und die Einnahmen zwischen den Mitgliedstaaten gerechter verteilt werden. Ab dem 1. 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