{"id":41091,"date":"2014-07-12T00:28:03","date_gmt":"2014-07-11T22:28:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41091"},"modified":"2014-07-12T00:28:03","modified_gmt":"2014-07-11T22:28:03","slug":"eugh-vorlage-zur-vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-vorlage-zur-vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen f\u00fcr ein gemischt genutztes Geb\u00e4ude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgelegt.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n1. In der Sache ging es zum einen um die H\u00f6he des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten f\u00fcr ein Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus, mit dem die Kl\u00e4gerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsums\u00e4tze ausf\u00fchrte.<\/p>\n<p>Da in diesen F\u00e4llen der Vorsteuerabzug nur zul\u00e4ssig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) f\u00fcr steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze (hier: Vermietungsums\u00e4tze) verwendet werden, m\u00fcssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach \u00a7 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgeteilt werden. Seit der Einf\u00fcgung des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist dabei eine Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der (voraussichtlichen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsums\u00e4tzen (sog. &#8222;Umsatzschl\u00fcssel&#8220;) nur noch nachrangig zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ermittelte die abziehbaren Vorsteuern f\u00fcr das Streitjahr 2004 &#8211; wie in den Vorjahren &#8211; nach dem Umsatzschl\u00fcssel. Das Finanzamt (FA) legte dagegen der Vorsteueraufteilung den (f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ung\u00fcnstigeren) Fl\u00e4chenschl\u00fcssel zugrunde.<\/p>\n<p>Mit der ersten Vorlagefrage soll gekl\u00e4rt werden, ob bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden die Vorsteuern auf Eingangsleistungen, die die Anschaffung oder Herstellung des Geb\u00e4udes betreffen, zun\u00e4chst den Ausgangsums\u00e4tzen zugeordnet werden m\u00fcssen und lediglich die danach verbleibenden Vorsteuern nach einem (weniger pr\u00e4zisen) Fl\u00e4chen- oder Umsatzschl\u00fcssel aufzuteilen sind. Weiter ist zu kl\u00e4ren, ob dies entsprechend f\u00fcr Vorsteuern auf laufende Kosten gilt. Dies war in einem zu \u00a7 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ergangenen EuGH-Urteil offen geblieben.<\/p>\n<p>2. Ferner verlangte das FA im Wege der Vorsteuerberichtigung einen Teil der in den vergangenen Jahren (seit Beginn der Bauma\u00dfnahme 1999) anerkannten Vorsteuerbetr\u00e4ge von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck, weil auch insoweit nunmehr der Fl\u00e4chenschl\u00fcssel gelte. Der vorlegende XI. Senat des BFH hat allerdings in mehrfacher Hinsicht Zweifel, ob dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist:<\/p>\n<p>a) \u00c4ndern sich bei einem Geb\u00e4ude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse, ist f\u00fcr jedes Kalenderjahr der \u00c4nderung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Insoweit stellt sich die zweite Vorlagefrage, ob eine solche \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse unionsrechtlich auch dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger (wie die Kl\u00e4gerin) die Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt genutzten Geb\u00e4udes zul\u00e4ssigerweise nach dem Umsatzschl\u00fcssel aufgeteilt hat und Deutschland mit \u00a7 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nachtr\u00e4glich einen anderen vorrangigen Aufteilungsschl\u00fcssel vorschreibt.<\/p>\n<p>b) Bejahendenfalls m\u00f6chte der vorlegende XI. Senat des BFH mit der dritten Vorlagefrage wissen, ob die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Vorsteuerberichtigung zu Lasten eines Steuerpflichtigen entgegenstehen.<\/p>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber k\u00f6nnte gegen diese Grunds\u00e4tze insbesondere dadurch versto\u00dfen haben, dass er bei Einf\u00fcgung des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 3 UStG keine \u00dcbergangsregelung getroffen hat, die dem begr\u00fcndeten Vertrauen der Unternehmer, auf Eingangsleistungen vor der Gesetzes\u00e4nderung den Umsatzschl\u00fcssel anwenden zu d\u00fcrfen, Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">BFH, Pressemitteilung Nr. 50\/14 vom 09.07.2014 zum Beschluss XI R 31\/09 vom 05.06.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen f\u00fcr ein gemischt genutztes Geb\u00e4ude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgelegt. 1. In der Sache ging es zum einen um die H\u00f6he des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-vorlage-zur-vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH-Vorlage zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41091"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=41091"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41091\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=41091"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=41091"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=41091"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}