{"id":41110,"date":"2014-07-12T01:23:27","date_gmt":"2014-07-11T23:23:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41110"},"modified":"2014-07-12T01:23:27","modified_gmt":"2014-07-11T23:23:27","slug":"normaler-umsatzsteuersatz-fuer-unterkunft-und-verpflegung-von-erntehelfern-der-landwirtschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/normaler-umsatzsteuersatz-fuer-unterkunft-und-verpflegung-von-erntehelfern-der-landwirtschaft\/","title":{"rendered":"Normaler Umsatzsteuersatz f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung von Erntehelfern in der Landwirtschaft"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"color: #298783;\">FG Hessen, Pressemitteilung vom 09.07.2014 zum Urteil 6 K 1612\/11 vom 07.04.2014<\/h2>\n<p style=\"color: #333333;\">\nGew\u00e4hrt ein Landwirt seinen Erntehelfern Unterkunft und Verpflegung, unterliegt dies der normalen Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent (Unterkunft) und zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 Prozent (Verpflegung). Solche Leistungen sind weder von der Umsatzsteuer befreit noch unterliegen sie der g\u00fcnstigen Besteuerung nach Durchschnittss\u00e4tzen (Pauschalierung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Umsatzsteuergesetz). Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 1612\/11).<\/p>\n<p>Geklagt hatte ein Landwirt, der in den Jahren 2005 bis 2007 Umsatzerl\u00f6se zwischen rund 1 Mio. Euro und 1,4 Mio. Euro erzielte. In diesen Jahren beherbergte er in Wohncontainern und festen Unterk\u00fcnften bis zu 150 Erntehelfer ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Spargelernte und gew\u00e4hrte diesen auch Verpflegung. Hierf\u00fcr wurde durch den Kl\u00e4ger vom Arbeitslohn zu Lasten der Erntehelfer ein Entgelt in H\u00f6he der jeweils geltenden S\u00e4tze der Sachbezugsverordnung bzw. der Sozialversicherungsentgeltverordnung einbehalten. Nach einer Betriebspr\u00fcfung unterwarf das Finanzamt die Unterbringung und Verpflegung der Erntehelfer der regul\u00e4ren Umsatzbesteuerung. Der Kl\u00e4ger machte dagegen geltend, dass es sich hierbei um ein sog. landwirtschaftliches Hilfsgesch\u00e4ft handele, das der steuerlich g\u00fcnstigen Pauschalierung nach \u00a7 24 Umsatzsteuergesetz unterliege.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kl\u00e4ger habe zum einen durch die Gew\u00e4hrung von Unterkunft und Verpflegung gegen Lohneinbehalt in H\u00f6he von j\u00e4hrlich ca. 80.000 Euro entgeltliche Leistungen an die Erntehelfer erbracht. Die Beherbergung der Erntehelfer sei auch nicht von der Umsatzsteuer befreit, weil es sich dabei um eine kurzfristige, nicht steuerfreie Beherbergung von Fremden im Sinne des \u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz handele. Zudem unterl\u00e4gen weder die entgeltliche Gew\u00e4hrung von Unterkunft an Erntehelfer noch deren Verpflegung der g\u00fcnstigen Besteuerung nach Durchschnittss\u00e4tzen nach \u00a7 24 Umsatzsteuergesetz, sondern der regul\u00e4ren Besteuerung. Denn hierbei handele es sich nach Ma\u00dfgabe der europarechtlichen Vorgaben nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen und auch nicht um sog. landwirtschaftliche Hilfsums\u00e4tze. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der sog. Urproduktion liege nicht vor. Dies gelte insbesondere wegen des Ausnahmecharakters der Pauschalregelung in \u00a7 24 Umsatzsteuergesetz.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 07.04.2014 die Revision zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Hessen, Pressemitteilung vom 09.07.2014 zum Urteil 6 K 1612\/11 vom 07.04.2014 Gew\u00e4hrt ein Landwirt seinen Erntehelfern Unterkunft und Verpflegung, unterliegt dies der normalen Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent (Unterkunft) und zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 Prozent (Verpflegung). 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