{"id":41150,"date":"2014-07-17T06:49:10","date_gmt":"2014-07-17T04:49:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41150"},"modified":"2014-07-17T06:49:10","modified_gmt":"2014-07-17T04:49:10","slug":"auftragsforschung-einer-oeffentlich-rechtlichen-hochschule-unterliegt-dem-regulaeren-umsatzsteuersteuersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auftragsforschung-einer-oeffentlich-rechtlichen-hochschule-unterliegt-dem-regulaeren-umsatzsteuersteuersatz\/","title":{"rendered":"Auftragsforschung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt dem regul\u00e4ren Umsatzsteuersteuersatz"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Mit Urteil vom 10. April 2014 (Az. 5 K 2409\/10 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass die Auftragsforschung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Hochschule keine gemeinn\u00fctzige Leistung darstellt, die dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegt.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">Die Kl\u00e4gerin ist eine Universit\u00e4t, die in der Rechtsform einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts organisiert ist. Sie f\u00fchrte in Erf\u00fcllung eines Werkvertrags eine wissenschaftliche Studie durch, f\u00fcr die sie von ihrem Auftraggeber in den Jahren 2001 bis 2004 Anzahlungen erhielt und die im Jahr 2006 mit einem Abschlussbericht endete. Das Finanzamt unterwarf die gesamte Verg\u00fctung f\u00fcr die Studie im Jahr 2006 der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von seinerzeit 16 %. Die Kl\u00e4gerin trug hiergegen vor, dass sie ihre Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht habe und daher der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz von 7 % anzuwenden sei.<\/p>\n<p>Das Gericht folgte dieser Argumentation der Kl\u00e4gerin zwar nicht. Der Bereich der Auftragsforschung stelle bei der Kl\u00e4gerin einen Betrieb gewerblicher Art dar, der nicht als Zweckbetrieb anzusehen sei. Die hierf\u00fcr erforderliche \u00fcberwiegende Finanzierung aus Zuwendungen oder aus der Verm\u00f6gensverwaltung (\u00a7 68 Nr. 9 AO) sei nicht erf\u00fcllt. Der Betrieb habe sich ausschlie\u00dflich aus Entgelten f\u00fcr die Forschungst\u00e4tigkeit finanziert. Die Kl\u00e4gerin als Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft selbst finanziere sich ebenfalls nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zusch\u00fcssen nach dem Hochschulgesetz. Dar\u00fcber hinaus sei eine Beg\u00fcnstigung der Auftragsforschung nicht mit h\u00f6herrangigem Unionsrecht vereinbar, weil dieser Bereich weder wohlt\u00e4tigen Zwecken noch der sozialen Sicherheit diene.<\/p>\n<p>Die Klage hatte dennoch in vollem Umfang Erfolg, denn das Finanzamt habe die Steuer f\u00fcr den falschen Zeitraum festgesetzt. Die Umsatzsteuer sei n\u00e4mlich nicht erst im Jahr der vollst\u00e4ndigen Erbringung der Leistung (2006), sondern vielmehr bereits in den Jahren entstanden, in denen die Anzahlungen geleistet wurden (2001 bis 2004).<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.07.2014 zum Urteil 5 K 2409\/10 vom 10.04.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 10. April 2014 (Az. 5 K 2409\/10 U) hat der 5. 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