{"id":41156,"date":"2014-07-17T06:53:26","date_gmt":"2014-07-17T04:53:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41156"},"modified":"2014-07-17T06:53:26","modified_gmt":"2014-07-17T04:53:26","slug":"einspruch-durch-elektronische-steuererklaerung-manchmal-ist-weniger-mehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einspruch-durch-elektronische-steuererklaerung-manchmal-ist-weniger-mehr\/","title":{"rendered":"Einspruch durch elektronische Steuererkl\u00e4rung: Manchmal ist weniger mehr!"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Seitdem die elektronische Kommunikation im Besteuerungsverfahren angekommen ist, werden altbew\u00e4hrte Verfahrensschritte zunehmend mehr in Frage gestellt. Auch die Regeln zum Einspruch gewinnen durch eine gerichtliche Entscheidung nun an elektronischer Kontur.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nSeit jeher kann die Belastung eines Sch\u00e4tzungsbescheids durch die Abgabe einer Papier-Steuererkl\u00e4rung innerhalb der Einspruchsfrist beseitigt werden: Das Finanzamt wertet sie als Einspruch und ermittelt auf Basis der erkl\u00e4rten Angaben die zutreffende Steuerlast. Seit einigen Jahren k\u00f6nnen Steuererkl\u00e4rungen auch elektronisch eingereicht werden. W\u00e4hlt der Steuerpflichtige dabei die Form der &#8222;komprimierten Steuererkl\u00e4rung&#8220;, muss er zun\u00e4chst die relevanten Daten elektronisch an das Finanzamt \u00fcbermitteln und anschlie\u00dfend ein unterschriebenes Formular hinterher schicken. Erst durch die auf dem Papierdokument befindliche Telenummer kann die Beh\u00f6rde die Daten entschl\u00fcsseln.<\/p>\n<p>Zu Recht stellte sich ein Steuerpflichtiger bei diesem Doppelschritt die Frage, was dem Finanzamt vorliegen muss, um die Einspruchsfrist einzuhalten. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte in seinem Urteil (Az. 4 K 32\/12) zu Lasten des Steuerpflichtigen klar: Wird der Einspruch gegen einen Sch\u00e4tzungsbescheid durch Abgabe einer komprimierten Steuererkl\u00e4rung eingereicht, ist f\u00fcr seine Rechtzeitigkeit der Zugang des unterschriebenen Formulars beim Finanzamt ma\u00dfgeblich. Der zweifelnde Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen. Er hatte bis zum Fristablauf nur die Daten elektronisch \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund r\u00e4t der Deutsche Steuerberaterverband e.V. den Steuerpflichtigen sowie Beratern, gegen Sch\u00e4tzungsbescheide anstelle der komprimierten Steuererkl\u00e4rung ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. Gleich zwei Fliegen werden dabei mit einer Klappe erschlagen: Neben dem Zeitgewinn f\u00fcr die Erstellung der Steuererkl\u00e4rung gilt das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0Deutscher Steuerberaterverband e.V.\u00a0, Pressemitteilung vom 15.07.2014 zum Urteil 4 K 32\/12 des FG Niedersachsen vom 13.03.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seitdem die elektronische Kommunikation im Besteuerungsverfahren angekommen ist, werden altbew\u00e4hrte Verfahrensschritte zunehmend mehr in Frage gestellt. 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